Baubestand
Erneuerung der Dachhaut von Steildächern
Für die Erneuerung der Dachhaut von Steildächern gilt gemäß Energieeinspar-Verordnung EnEV der Anhang 3, Absatz 4.1 - Steildächer.
Praxis
Ein Neubau soll als Anbau an ein bestehendes Haus mit Steildach errichtet werden. Aus optischen Gründen sollen die gleichen, neuen Dachziegeln des Anbaus auch auf dem Altbau angeordnet werden. Lattung, Konterlattung und Unterspannbahn vom Altbau sollen und brauchen nicht erneuert werden. Somit ist die vorhandene Zwischensparrendämmung nicht direkt zugänglich. Die Ausführung einer Aufdach-dämmung wäre problematisch, da damit das Dach/Traufe optisch angehoben würde.
Erforderliche Nachweise
Nicht selten sind Bauwerke in der Vergangenheit ohne die erforderliche Baugenehmigung ("formell illegal") errichtet worden. In diesen Fällen ist den jeweiligen Eigentümern dringend zu empfehlen, durch die Einholung einer Baugenehmigung nachträglich für rechtmäßige Zustände zu sorgen. Im Rahmen solcher nachträglicher Legalisierungen stellt sich die Frage, ob auch die Anforderungen der Energieeinsparverordnung (EnEV) einzuhalten sind, ggf. mit der Möglichkeit von Befreiungen gemäß § 17 EnEV.
Energiekennwert-Anzeige bei öffentlichen Gebäuden
Auf europäischer Ebene laufen seit Jahren Bestrebungen und Empfehlungen zur europaweiten Kennzeichnung der Energiekennzahlen von Gebäuden.
Praxis
Während des Lehrgangs zum Gebäude-Energieberater 2002 (Universität Kassel / bei Prof. Dr.-Ing. Gerd Hauser), an dem der Fragende teilgenommen hatte, wurde eine Initiative der EU erwähnt, die darauf abzielte im Eingangsbereich von öffentlichen Gebäuden Energiekennwerte anzuzeigen.
Frage
Welche nähere Informationen sind verfügbar und wer sind die Ansprechpartner?
EnEV-Nachweis für Anbau
Die Nachweisführung für Gebäude geringer Größe (mit einem Volumen kleiner als 100 m³ ) ist in der Energieeinsparverordnung im Anhang 3 durch ein Tabellenverfahren abgehandelt.
Praxis
Es handelt es sich um einen Anbau an ein bestehendes Gebäude wie folgt:
- eingeschossig,
- das Volumen von ca. 401 m³,
- die Dachfläche von ca. 110 m²,
- die Wandflächen von 170 m²,
- die Fläche der Bodenplatte von ca. 105 m².
Das Gebäudeteil wird an ein bestehendes Gebäude mit einer Anlagentechnik aus dem Jahr 1995 angeschlossen ( Konstanttemperaturkessel).
Frage
Wie muss der Nachweis gemäß EnEV für diesen Anbau erbracht werden?
Elektrische Speicherheizung
Die Energieeinsparverordnung EnEV begrenzt den Primärenergiebedarf von Gebäuden. Dies schließt auch die Berücksichtigung der Anlage für die Raumheizung und Trinkwasser-Erwärmung mit ein. Der Beitrag des Heizungssystems wird durch die Aufwandszahl für die entsprechende Anlage definiert, bzw. in der Berechnung für den Primärenergiebedarf mit berücksichtigt.
Praxis
Im vorliegenden konkreten Fall handelt es sich um eine elektrische Speicherheizung, die auch aus wirtschaftlichen und gesundheitlichen Aspekten empfohlen wurde.
Frage
1. Welche Möglichkeiten der Abminderung der Aufwandszahl gibt es für elektrische Speicherheizungen?
2. Gibt es Hersteller, die eine abweichende Beurteilung ihrer Produkte erwirkt haben?
3. Sind Beispiele für eine "Befreiung" unter gesundheitlichen und wirtschaftlichen Aspekten bekannt?
Berücksichtigung Mindestwärmeschutz
Die Energieeinsparverordnung (EnEV) bezieht sich auch auf geltende Normen und verlangt die Berücksichtigung des aktuellen Stands der Technik. Den Mindestwärmeschutz der wärmeabgebenden Außenhülle von Gebäuden regelt die DIN-Norm 4108-2: 2001-03 und die baurechtlich eingeführte DIN 4108 T2 (1981). Gelegentlich kommt es vor, dass vom Bauherrn ausdrücklich eine Unterschreitung der EnEV-Anforderungen gewünscht wird. Wie gestaltet sich in diesem Fall die Haftung des Architekten / Planers?
Praxis
Bauvorhaben: Bei einer Baumaßnahme soll eine bestehende alte Scheune zu einem Wohnhaus mit mehreren Mieteinheiten umgenutzt werden. Es ist angedacht, diese Mieteinheiten zu einem späteren Zeitpunkt in Eigentumswohnungen umzuwandeln. Konstruktion: Die Fassade bzw. Außenwand besteht aus Ziegelmauerwerk, das eine Mindestdicke von 50 cm Dicke aufweist. Diese Fassade steht unter Denkmalschutz.
Anwendungsbereich der EnEV
Bei Änderungen von Außenbauteilen gelten gemäß Energieeinsparverordnung (EnEV) die Anforderungen des Anhang 3 der EnEV.
Praxis
In diesem Fall handelt es sich um ein schulähnliches Gebäude, das kürzlich gemäß Wärmeschutzverordnung (WSVO'95) saniert wurde.
Vor einigen Wochen ist das Gebäude - nicht vollständig - ausgebrannt und soll wieder aufgebaut werden. Betroffen ist insbesondere die Fußbodendämmung gegen das Erdreich. Die Wände und das Dach können dabei (fast) beliebig gedämmt werden. Die Heizungsanlage - Niedertemperaturkessel mit Erdöl als Brennmaterial - funktioniert ohne Solarunterstützung.
Frage
Sind die Anforderungen der EnEV auch in diesem Fall uneingeschränkt gültig?
Anbauten von 30 bis 100m³ nach EnEV
Die Erweiterung des beheizten Gebäudevolumens um zusammenhängend mindestens 30 Kubikmeter muss die Anforderungen der Energieeinsparverordnung (EnEV) Abschnitt 2 "Zu errichtende Gebäude", § 3 "Gebäude mit normalen Innentemperaturen" erfüllen.
Für Gebäudevolumen unter 100 Kubikmeter stellt die EnEV im § 7 "Gebäude mit geringem Volumen" Anforderungen an die Wärmedurchgangskoeffizienten der Außenbauteile. Sie dürfen die Werte in Anhang 3 Tabelle 1 nicht überschreiten.
Anbau mit alter Heizung
Die Energieeinsparverordnung EnEV erlaubt gemäß § 14 auch die getrennte Berechnung für Teile eines Gebäudes.
Praxis
Ein Anbau größer als 100 Kubikmeter soll errichtet und an die bestehende Heizungsanlage angeschlossen werden.
Frage
Wie wird der EnEV-Nachweis in diesem Fall erbracht? Kann man den Primärenergiebedarf nur für einen Gebäudeteil berechnen und welche Anlagenaufwandszahlen muss man für die alte Heizung annehmen?
40-Prozent-Regel für Bestand
Im § 9 der Energieeinsparverordnung (EnEV - Änderung von Gebäuden) wird im Absatz (1) die sogenannte 40-Prozent-Regel für den Gebäudebestand definiert:
EnEV Auszug §9 (1) Satz 2:
"Die Anforderungen des Satzes 1 gelten als erfüllt, wenn