Im § 9 der Energieeinsparverordnung (EnEV - Änderung von Gebäuden) wird im Absatz (1) die sogenannte 40-Prozent-Regel für den Gebäudebestand definiert:
EnEV Auszug §9 (1) Satz 2:
"Die Anforderungen des Satzes 1 gelten als erfüllt, wenn
Praxis
Ein Gebäude soll teilweise saniert werden ohne Veränderung der Heizungsanlage.
Frage
Muss man bei der Anwendung der 40-Prozent-Regel beide Kennziffern nachweisen, oder reicht es in diesem Fall nur den Transmissions-Wärmeverlust nachzuweisen?
Antwort
Grundsätzlich sind gemäß § 9 (1) der EnEV, Anforderungen an „... Jahres-Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes ...und den Höchstwert des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlusts / Höchstwerte der mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche“ einzuhalten.
Beim Nachweis sind also beide Anforderungsgrößen zu beachten / einzuhalten.
Autor der Antwort
Herr Martin Lückert
Zentrum für Umweltbewusstes Bauen e.V.