40-Prozent-Regel für Bestand

Im § 9 der Energieeinsparverordnung (EnEV - Änderung von Gebäuden) wird im Absatz (1) die sogenannte 40-Prozent-Regel für den Gebäudebestand definiert:

EnEV Auszug §9 (1) Satz 2:
 "Die Anforderungen des Satzes 1 gelten als erfüllt, wenn

  1. geänderte Wohngebäude insgesamt den den Jahres-Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes nach § 3 Absatz 1 und den Höchstwert des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlusts nach Anlage 1 Tabelle 2,
  2. geänderte Nichtwohngebäude insgesamt den Jahres-Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes nach § 4 Absatz 1 und die Höchstwerte der mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche nach Anlage 2 Tabelle 2
um nicht mehr als 40 vom Hundert überschreiten.".

Praxis
Ein Gebäude soll teilweise saniert werden ohne Veränderung der Heizungsanlage.

Frage
Muss man bei der Anwendung der 40-Prozent-Regel beide Kennziffern nachweisen, oder reicht es in diesem Fall nur den Transmissions-Wärmeverlust nachzuweisen?

Antwort
Grundsätzlich sind gemäß § 9 (1) der EnEV, Anforderungen an „... Jahres-Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes  ...und den Höchstwert des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlusts / Höchstwerte der mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche“ einzuhalten.
Beim Nachweis sind also beide Anforderungsgrößen zu beachten / einzuhalten.



Autor der Antwort

Herr Martin Lückert
Zentrum für Umweltbewusstes Bauen e.V.