Anbauten von 30 bis 100m³ nach EnEV

Die Erweiterung des beheizten Gebäudevolumens um zusammenhängend mindestens 30 Kubikmeter muss die Anforderungen der Energieeinsparverordnung (EnEV) Abschnitt 2 "Zu errichtende Gebäude", § 3 "Gebäude mit normalen Innentemperaturen" erfüllen.

Für Gebäudevolumen unter 100 Kubikmeter stellt die EnEV im § 7 "Gebäude mit geringem Volumen" Anforderungen an die Wärmedurchgangskoeffizienten der Außenbauteile. Sie dürfen die Werte in Anhang 3 Tabelle 1 nicht überschreiten.

Gemäß EnEV § 14 "Getrennte Berechnungen für Teile eines Gebäudes" dürfen Teile eines Gebäudes wie eigenständige Gebäude behandelt werden, insbesondere wenn sie sich hinsichtlich der Nutzung, der Innentemperatur oder des Fensterflächenanteils unterscheiden. Für die Trennwände zwischen den Gebäudeteilen gelten Anhang 1 Nr. 2.7 und Anhang 2 Nr. 2 Satz 3 entsprechend.

Praxis / Frage
Können Anbauten zwischen 30 und 100 Kubikmeter auf der Grundlage des § 14 EnEV (Getrennte Berechnung für Teile eines Gebäudes und unter Berücksichtigung der Trennwand zum beheizten vorhandenen Gebäude) im Sinne der EnEV § 7 als "Gebäude mit geringem Volumen" eingestuft und nachgewiesen werden?

Antwort

EnEV - § 14 Getrennte Berechnungen für Teile eines Gebäudes


"Teile eines Gebäudes dürfen wie eigenständige Gebäude behandelt werden, insbesondere wenn sie sich hinsichtlich der Nutzung, der Innentemperatur oder des Fensterflächenanteils unterscheiden. Für die Trennwände zwischen den Gebäudeteilen gelten Anhang 1 Nr. 2.7 und Anhang 2 Nr. 2 Satz 3 entsprechend. Soweit im Einzelfall nach Satz 1 verfahren wird, ist dies für dieses Gebäude in den Ausweisen nach § 13 Abs. 1 bis 3 deutlich zu machen."

Darunter fallen Gebäudeteile die unterschiedliche Merkmale aufweisen, beispielsweise hinsichtlich der Nutzung (Wohngebäude - Nichtwohngebäude), der Innentemperatur (unbeheizt - niedrig beheizt 12 bis19 °C - normal beheizt über 19°C) oder des Fensterflächenanteils (unter 30 Prozent Fensterflächenanteil oder über 30 Prozent Fensterflächenanteil).

Einer dieser wesentlichen Merkmalunterschiede muss vorliegen, um eine getrennte Berechnung durchzuführen.

Beispiele:

1. In ein Lagergebäude, das niedrig beheizt werden muss, wird ein Verwaltungstrakt eingegliedert. Es entsteht eine bauliche Einheit, jedoch mit unterschiedlichen Innentemperaturen. Für jeden Bereich wird ein gesonderter Nachweis geführt unter Berücksichtigung des Anhang 1 der EnEV (2.7). Die Wärmedurchgangskoeffizienten der Trennflächen werden mit Korrekturfaktoren (DIN V 4108 - 6, Tabelle 3) gewichtet.

2. In einem Wohngebäude wird eine Wohneinheit (beispielsweise im Dachgeschoss) großflächig verglast (Fensterflächenanteil über 30 Prozent). Die übrigen Wohnungen weisen einen wesentlich niedrigeren Fensterflächenanteil auf. Die erhöhten Transmissionswärmeverluste bzw. die größeren solaren Gewinne können nicht über das gesamte Gebäude "gemittelt" werden. Die Einheiten sind wiederum einzeln nachzuweisen.

Liegt eine solche Berechnung vor, ist dies im Energiebedarfsausweis anzugeben.

EnEV - § 7 Gebäude mit geringem Volumen

"Übersteigt das beheizte Gebäudevolumen eines zu errichtenden Gebäudes 100 m³ nicht und werden die Anforderungen des Abschnitts 4 eingehalten, gelten die übrigen Anforderungen dieser Verordnung als erfüllt, wenn die Wärmedurchgangskoeffizienten der Außenbauteile die in Anhang 3 Tabelle 1 genannten Werte nicht überschreiten."

Der § 7 bezieht sich auf zu errichtende Gebäude mit geringem Volumen (unter 100 m³). Darunter werden freistehende Nebengebäude, Kioske aber auch Anbauten nach § 8, Abs. 3 verstanden. Dabei wird berücksichtigt, dass für solche Umbaumaßnahmen eine wirtschaftliche Vertretbarkeit gegeben sein sollte.

Beispiel:

Ein Dachgeschoss wird in einem bestehenden Wohngebäude ausgebaut. Die Erweiterung ist unter 100 m³ und übersteigt nicht 50 Prozent des bestehenden Gebäudevolumens. Der Nachweis kann nach Anhang 3 Tab.1 (Nachweis der einzelnen umschließenden Bauteile) geführt werden.

Grundsätzlich sollte aber immer überlegt werden, ob nicht mit einem Planer das gesamte Gebäude einer energetischen Betrachtung unterzogen wird. Eine Bilanzierung des gesamten Gebäudes erbringt eine größere Transparenz für den Nutzer und evtl. können dadurch Einzelmaßnahmen wirtschaftlicher umgesetzt werden.

Autor der Antwort
Herr Dipl.-Ing. Rainer Dirk
Architekt
Öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Wärmeschutz
Regensburg

Links
www.normen.enev-online.de
EnEV-Normen und Dokumente.



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