Verbraucher-/Mieterfragen

Nachrüstung oberster Geschossdecken

In einem bestehenden Gebäude wird der Dachraum nur als Abstellraum genutzt. Wie gelten hier die Anforderungen der EnEV zur Nachrüstung bestehender Gebäude?

EnEV 2002
Die Energieeinsparverordnung (EnEV) schreibt im § 9 Absatz (3) wie folgt vor: „Eigentümer von Gebäuden mit normalen Innentemperaturen müssen nicht begehbare, aber zugängliche oberste Geschossdecken beheizter Räume bis zum 31. Dezember 2006 so dämmen, dass der Wärmedurchgangskoeffizient der Geschossdecke 0,30 Watt/(m²?K) nicht überschreitet.“

Praxis
Wie wird beispielsweise im Sinne der EnEV eine Geschossdecke zu einem Dachraum – der zum Wäschetrockenen, oder auch nur als Abstellraum genutzt wird – eingestuft? Zum Zwecke der genannten Nutzung kann die Rohbetondecke (oder die einfachen Holzbohlen bei einer Balkendecke) betreten werden.

Anwendungsbereich der EnEV

Bei Änderungen von Außenbauteilen gelten gemäß Energieeinsparverordnung (EnEV) die Anforderungen des Anhang 3 der EnEV.

Praxis
In diesem Fall handelt es sich um ein schulähnliches Gebäude, das kürzlich gemäß Wärmeschutzverordnung (WSVO'95) saniert wurde.
Vor einigen Wochen ist das Gebäude - nicht vollständig - ausgebrannt und soll wieder aufgebaut werden. Betroffen ist insbesondere die Fußbodendämmung gegen das Erdreich. Die Wände und das Dach können dabei (fast) beliebig gedämmt werden. Die Heizungsanlage - Niedertemperaturkessel mit Erdöl als Brennmaterial - funktioniert ohne Solarunterstützung.

Frage
Sind die Anforderungen der EnEV auch in diesem Fall uneingeschränkt gültig?

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