Bei Änderungen von Außenbauteilen gelten gemäß Energieeinsparverordnung (EnEV) die Anforderungen des Anhang 3 der EnEV.
Praxis
In diesem Fall handelt es sich um ein schulähnliches Gebäude, das kürzlich gemäß Wärmeschutzverordnung (WSVO'95) saniert wurde.
Vor einigen Wochen ist das Gebäude - nicht vollständig - ausgebrannt und soll wieder aufgebaut werden. Betroffen ist insbesondere die Fußbodendämmung gegen das Erdreich. Die Wände und das Dach können dabei (fast) beliebig gedämmt werden. Die Heizungsanlage - Niedertemperaturkessel mit Erdöl als Brennmaterial - funktioniert ohne Solarunterstützung.
Frage
Sind die Anforderungen der EnEV auch in diesem Fall uneingeschränkt gültig?
Antwort
§ 8 EnEV und Anlage 3 Allgemein gilt, dass bei Änderungen von Außenbauteilen die Anforderungen des Anhang 3 der EnEV eingehalten werden müssen. In den Teilen 1 bis 6 werden detaillierte Angaben zu den Anforderungen an die einzelnen Bauteile gemacht. Die maximalen U-Werte sind in der Tabelle 1 aufgeführt. Dabei sind die Anforderungen der EnEV an den Gebäudebestand eng verknüpft mit dem sogenannten Wirtschaftlichkeitsgebot (§ 5, Abs.1) des Energieeinsparungsgesetzes (EnEG) aus dem Jahre 1976. Darin wird ausgesagt, dass nur solche Maßnahmen gefordert werden dürfen, die innerhalb der üblichen Nutzungsdauer (für bauliche Maßnahmen ca. 25 bis 30 Jahre) durch die eintretenden energetischen Einsparungen erwirtschaftet werden können. Auf einzelne Bauteile übertragen bedeutet dies, die Einhaltung des Dämmwertes für den Fußbodens (Bauteilwert nach Anh.3, Tab.1 - 0,40 – 0,50 W/(m²K)) kann nur dann gefordert werden, wenn dies ohne Eingriffe in die Bausubstanz (Raumhöhe, Türsturzhöhe etc.) möglich ist. Wenn Arbeiten an Außenwänden und Dächern sowieso durchgeführt werden, sollte immer die maximal mögliche energetische Verbesserung des Bauteils untersucht werden. Wenn das Gebäude in diesem Zusammenhang komplett saniert werden muss, besteht die Möglichkeit des Nachweises nach EnEV mit der Berechnung des Primärenergiebedarfs und dem Zugeständnis, die Anforderungswerte nach Anh. 1 Tab. 1 um 40 Prozent zu überschreiten. Dadurch sind für die einzelnen Bauteile größere Spielräume gegeben. Wenn in diesem speziellen Fall finanzielle Engpässe auftreten sollten, kann, entsprechend § 17 der EnEV, eine Befreiung bei den nach Landesrecht zuständigen Behörden beantragt werden.
Autor der Antwort
Herr Dipl.-Ing. Rainer Dirk
Architekt
Öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Wärmeschutz
Regensburg
Links
www.initiative-jetzt.de
"jetzt!" - Bundesinitiative Zukunftsorientierte Gebäudemodernisierung e.V.
Ehningen