Anbau mit alter Heizung

Die Energieeinsparverordnung EnEV erlaubt gemäß § 14 auch die getrennte Berechnung für Teile eines Gebäudes.

Praxis
Ein Anbau größer als 100 Kubikmeter soll errichtet und an die bestehende Heizungsanlage angeschlossen werden.

Frage
Wie wird der EnEV-Nachweis in diesem Fall erbracht? Kann man den Primärenergiebedarf nur für einen Gebäudeteil berechnen und welche Anlagenaufwandszahlen muss man für die alte Heizung annehmen?

Antwort
Ein Anbau, dessen beheiztes Gebäudevolumen größer als 100 m³ ist, gilt gemäß EnEV als zu errichtendes Gebäude mit normalen Innentemperaturen. Nach § 3 EnEV (Zu errichtende Gebäude mit normalen Innentemperaturen) Abs. 3 Nr. 3 gilt die Begrenzung des Primärenergiebedarfs nicht bei Gebäuden, welche überwiegend durch Einzelfeuerstätten für einzelne Räume oder Raumgruppen sowie sonstige Wärmeerzeuger, für die keine Regeln der Technik vorliegen, beheizt werden. In diesem Fall darf der spezifische Transmissionswärmeverlust HT 76% der maximal zulässigen Werte gemäß Anhang1 Tabelle1 Spalte 5 nicht überschreiten: „(3) Die Begrenzung des Jahres-Primärenergiebedarfs nach Absatz 1 gilt nicht für Gebäude, die beheizt werden
1. mindestens zu 70 vom Hundert durch Wärme aus Kraft-Wärme-Kopplung,
2. mindestens zu 70 vom Hundert durch erneuerbare Energien mittels selbsttätig arbeitender Wärmeerzeuger,
3. überwiegend durch Einzelfeuerstätten für einzelne Räume oder Raumgruppen sowie sonstige Wärmeerzeuger, für die keine Regeln der Technik vorliegen.

Bei Gebäuden nach Satz 1 Nr. 3 darf der spezifische, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene Transmissionswärmeverlust 76 vom Hundert des jeweiligen Höchstwertes nach Anhang 1 Tabelle 1 Spalte 5 nicht überschreiten.“

Quelle: Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 59 vom 21. November 2002, Seite 3085 ff:
Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energie-sparende Angabentechnik bei Gebäuden (Energieeinsparverordnung – EnEV).

Weitere Informationen hierzu können unter folgender Adresse beim Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) abgerufen werden:
http://www.dibt.de (1. Staffel Auslegungsfragen zur Energieeinsparverordnung EnEV, Auslegung zu § 3 Abs. 3 Nr. 3):


Auslegung zu § 3 Abs. 3 Nr. 3

Frage:
a) Wie ist bei Anbauten über 100 m³ Gebäudevolumen, die an die Heizungsanlage des bestehenden Gebäudes angeschlossen werden sollen, diese Heizungsanlage zu bewerten, wie ist der Jahres-Primärenergiebedarf des Anbaus zu berechnen?
b) Wie ist die Heizungsanlage bei Neubauten zu bewerten, die aus einem Gebäudeteil mit niedrigen Innentemperaturen (z. B. gewerblicher Lagerraum) und einem Gebäudeteil mit normalen Innentemperaturen (z. B. Büro/Verwaltung) bestehen, wenn beide Gebäudeteile von derselben Heizungsanlage versorgt werden? Wie ist der Jahres-Primärenergiebedarf des Gebäudeteils mit normalen Innentemperaturen zu berechnen?

Antwort:
1. Für Anbauten über 100 m³ sind die Regelungen nach § 7 nicht einschlägig; demnach ist nach § 8 Abs. 3 im Grundsatz ein Nachweis wie bei zu errichtenden Gebäuden zu führen. Für den Nachweis der Begrenzung des Jahres-Primärenergiebedarfs von Gebäuden sind in § 3 Abs. 2 i. Verb. m. Anhang 1 EnEV die Nachweisverfahren eindeutig festgelegt. Dazu wird hinsichtlich des Rechengangs für die primärenergetische Bewertung der Anlagentechnik statisch auf DIN V 4701-10 verwiesen.
2. Diese Norm ist ausschließlich für neue Gebäude mit normalen Innentemperaturen gültig, zumal sie auf Annahmen aufbaut, die nur für diese Gebäudegruppe zutreffen.
3. Nach § 3 Abs. 3 Nr. 3 muss der Jahres-Primärenergiebedarf nicht begrenzt werden bei Gebäuden, die "beheizt werden ... überwiegend durch Einzelfeuerstätten für einzelne Räume oder Raumgruppen sowie sonstige Wärmeerzeuger, für die keine Regeln der Technik vorliegen". Für diese Gebäude darf der spezifische, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene Transmissionswärmeverlust 76 v. H. des jeweiligen Tabellenwerts nach Anhang 1, Tabelle 1 Spalte 5 nicht überschreiten. Mit dieser Regelung soll erreicht werden, dass sich auch dann eindeutige materielle Anforderungen an die bauliche Ausführung ergeben, wenn die Nachweisrechnung für den Jahres-Primärenergiebedarf nicht durchführbar ist. Im Gegensatz zum Verordnungstext spricht die Begründung allgemein von "Beheizungsformen" und "Techniken", so dass davon ausgegangen werden kann, dass der Begriff "Wärmeerzeuger" im weiteren Sinne zu verstehen ist, d. h. sich auf die Gesamtheit des Heizungssystems bezieht.
4. Wenn eine Heizungsanlage - wie in den hier in Rede stehenden Fällen - auch Wärme für Gebäudeteile bereitstellt, für die DIN V 4701-10 keine Nachweisregeln für den Jahres-Primärenergiebedarf enthält, ist demzufolge auch für einen anderen Gebäudeteil der Jahres-Primärenergiebedarf nicht zu begrenzen, für den er auf Grund der Regelungen des § 3 Abs. 1 eigentlich zu begrenzen wäre. Hier darf aber der spezifische, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene Transmissionswärmeverlust 76 % des jeweiligen Höchstwertes nach Anhang 1, Tabelle 1, Spalte 5 nicht überschreiten.“


Quelle: Dr. Justus Achelis, Deutsches Institut für Bautechnik DIBt, Berlin: 1.
Staffel Auslegungsfragen zur Energieeinsparverordnung (EnEV), 20.06.2002, http://www.dibt.de/deutsch/Data/96395-02.pdf.

Autor der Antwort
Dipl.-Ing. Jan Kaiser
Wissenschaftlicher Mitarbeiter
Universität Kassel
Fachbereich Architektur
Fachgebiet Technische Gebäudeausrüstung.
www.tga.uni-kassel.de

Links
www.uehks.de
ÜHKS Überwachungsgemeinschaft Heizung Klima Sanitär - Technische Gebäudeausrüstung e.V.



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