Baubestand

Vorrang der Verordnungen

Für die Gewährleistung des Klimaschutzes, bzw. der Nachrüstpflicht von alten Heizungsanlagen im Gebäudebestand gelten aktuell parallel zwei Verordnungen:

  • Energieeinsparverordnung (EnEV) und
  • Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV)

Praxis
Ein Zweifamilienhaus wird mit Hilfe eines Niedertemperatur-Heizkessels (Nennleistung 29 kW; Baujahr 1988) beheizt. Bei der letzten Messung im Jahr 1999 betrug der Grenzwert für den Abgasverlust 12,4 Prozent. Im Weiteren steht kein Eigentümerwechsel bevor.

Verordnungen

Sanierungsmaßnahmen

Die Energieeinsparverordnung (EnEV) schreibt für Sanierungsmaßnahmen im Gebäudebestand bauliche und anlagentechnische Anforderungen vor. Die EnEV ist Teil der Maßnahmen der Regierung, die auch die Förderprogramme zur finanziellen Unterstützung von Modernisierungsmaßnahmen im Gebäudebestand umfasst.

Praxis
In diesem Fall handelt es sich um einen soeben erworbenen Altbau (Baujahr 1972). Die Fenster sind noch mit Einfachverglasung versehen.
Als Sanierungsmaßnahme sind in naher Zukunft geplant:
- Ersatz der bestehenden Fenster mit Einfachverglasung durch moderne Fenster.
- Dämmung des Dachgeschosses, das nur als Abstellraum genutzt werden soll.

Rohr-/Reetdach als Wärmedämmschicht

Die Energieeinsparverordnung EnEV begrenzt auch den Transmissions-Wärmeverlust durch die Außenhülle der Gebäude. Dazu gehört auch das Dach. Für die Begrenzung der Wärmeverluste spielen die Eigenschaften der Wärmedämmschicht eine besondere Rolle.

Praxis
Im vorliegenden konkreten Fall handelt es sich um ein Rohrdach, bzw. ein Reetdach.

Nachrüstung oberster Geschossdecken

In einem bestehenden Gebäude wird der Dachraum nur als Abstellraum genutzt. Wie gelten hier die Anforderungen der EnEV zur Nachrüstung bestehender Gebäude?

EnEV 2002
Die Energieeinsparverordnung (EnEV) schreibt im § 9 Absatz (3) wie folgt vor: „Eigentümer von Gebäuden mit normalen Innentemperaturen müssen nicht begehbare, aber zugängliche oberste Geschossdecken beheizter Räume bis zum 31. Dezember 2006 so dämmen, dass der Wärmedurchgangskoeffizient der Geschossdecke 0,30 Watt/(m²?K) nicht überschreitet.“

Praxis
Wie wird beispielsweise im Sinne der EnEV eine Geschossdecke zu einem Dachraum – der zum Wäschetrockenen, oder auch nur als Abstellraum genutzt wird – eingestuft? Zum Zwecke der genannten Nutzung kann die Rohbetondecke (oder die einfachen Holzbohlen bei einer Balkendecke) betreten werden.

Nachrüstung Heizungsanlagen im Baubestand

Ein Bauherr hatte bei seinem Einzug in sein Haus im Juni 1979 die Heizungsanlage in Betrieb genommen. Ihm wurde bis vor einem Jahr vom Bezirksschornsteinfegermeister bei der Emissionsmessung mitgeteilt, dass seine Heizungsanlage bis Oktober 2004 auszutauschen sei.

EnEV
Gemäß Energieeinsparverordnung (EnEV) § 9, Abschnitt 3, sind Anlagen, die vor dem 1. Okt. 1978 eingebaut wurden, bis zum 31. Dezember 2006 außer Betrieb zu nehmen.

Frage
1. Ist der Austauschtermin Okt. 2004 gesetzeskonform?

2. Stimmt es, dass die Forderung der EnEV - Heizungsanlagen die älter
als 1978 sind auszutauschen - in diesem Fall nicht zutrifft?

Nachrüstpflichten Heizanlagen im Bestand

Eine Heizungsanlage (Heizleistung 100 kW), die vor 1978 eingebaut wurde und gemäß Energieeinsparverordnung (EnEV) ersetzt werden muss, wird abgebaut.

Praxis
Ist es erforderlich - wie bei Neubauten auch - zunächst eine Gesamtenergiebilanz zu erstellen, wonach man dann evtl. Fassade, Decken, Außenhaut im allg. "verbessern" muss? Und darf danach erst die neue Heizanlage bemessen werden?

Frage
1. Wie muss die Heizungsanlage erneuert werden?
2. Ist es zulässig eine alte 100 kW-Anlage in der Regel durch eine neue 100 kW-Anlage zu ersetzen?

Kleine Anbauten nach EnEV

Für freistehende Gebäude mit geringem Volumen begrenzt die Energieeinsparverordnung die Wärmedurchgangskoeffizienten der Bauteile der wärmeabgebenden Umfassungsfläche. Für kleine Anbauten (unter 30 m³) an bestehende Gebäude muss nachgewiesen werden, dass die Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten nicht überschritten werden. Die EnEV selbst ist aus der Sicht des Fragenden in diesem Fall nicht eindeutig.

Praxis
In diesem Fall handelt es sich um einen Anbau an ein bestehendes Gebäude.

Beheiztes Bauvolumen: Der Anbau umfasst ein Volumen von 191 Kubikmeter (m³) davon sind allerdings nur 98 m³ beheizt. Das Volumen des Anbaus beträgt somit weniger als 50 Prozent des bereits vorhandenen Volumens.

Flächenheizungen

Die Energieeinsparverordnung stützt sich auch auf die Vornorm „DIN V 4108-6: 2000-11 Wärmeschutz und Energie-Einsparung in Gebäuden Teil 6: Berechnung des Jahres-Heizwärme- und des Jahres-Heizenergiebedarfs nach DIN EN 832 unter Berücksichtigung der in Deutschland vorhandenen Randbedingungen.

Praxis
Beim Einbau von Flächenheizungen (Fußbodenheizungen) zu unbeheizten Räumen muss der Mindestwärmeschutz beachtet werden.

Frage
Wie groß ist der - gemäß EnEV oder der maßgeblichen Normen - maximale Wärmedurchgangskoeffizient bzw. Mindest-Wärmedurchlasswiderstand bei Flächenheizungen (Fußbodenheizungen) zu unbeheizten Räumen?

Festlegung der Hüllfläche

Die Festlegung der wärmeabgebenden Hüllfläche (A) eines Gebäudes ist normativ aus Sicht des Fragestellers nicht eindeutig geregelt.

Praxis
Treppenhäuser reichen oft bis ins Dachgeschoss bzw. bis ins Kellergeschoss und ihre Beheizung - dauernd über 19°C - ist oft unklar.
Im Falle eines niedrig beheizten Treppenhauses ergibt sich eine sehr komplizierte Abwicklung mit unterschiedlichsten Flächen (Türen/ Trennwand/ Treppenhausläufe..) wenn man ...
1. als thermische Hülle die innere Treppenhauswand annimmt.
2. das Treppenhaus innerhalb der thermischen Hülle annimmt.

Frage
1. Welche Vereinfachungen sind zulässig?
2. Wie wird ein niedrig beheiztes Treppenhaus als Pufferraum vergütet?
3. Wie berücksichtigt man die zusätzlichen Flächen der Treppenhauswände zu unbeheiztem Keller und Dachgeschoss?

Erneuerung einer Außenfassade

Ein von Umwelteinflüssen angegriffener Zementaußenputz einer ungedämmten Außenwand (Schichtdicke 24 cm) aus Vollziegel soll erneuert werden.

Praxis
Als Sanierungsmaßnahme ist eine zusätzliche Aufbringung einer “Schwerarmierung“ und Kunstharzputz (Schichtdicke größer als 6 mm) geplant

Frage
Wie ist diese Maßnahme im Sinne der Energieeinsparverordnung zu bewerten?

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