Die Nachweisführung für Gebäude geringer Größe (mit einem Volumen kleiner als 100 m³ ) ist in der Energieeinsparverordnung im Anhang 3 durch ein Tabellenverfahren abgehandelt.
Praxis
Es handelt es sich um einen Anbau an ein bestehendes Gebäude wie folgt:
- eingeschossig,
- das Volumen von ca. 401 m³,
- die Dachfläche von ca. 110 m²,
- die Wandflächen von 170 m²,
- die Fläche der Bodenplatte von ca. 105 m².
Das Gebäudeteil wird an ein bestehendes Gebäude mit einer Anlagentechnik aus dem Jahr 1995 angeschlossen ( Konstanttemperaturkessel).
Frage
Wie muss der Nachweis gemäß EnEV für diesen Anbau erbracht werden?
Antwort
Unterschieden werden muss zwischen Gebäuden mit geringem Volumen (§ 7 EnEV) und Anbauten an ein beheiztes Gebäudevolumen (§ 8, Abs.3 EnEV).
1. Für neu zu errichtende Gebäude, mit einem Volumen < 100 m³ müssen entsprechend Anh.3, Tab.1 der EnEV die maximalen U-Bauteilwerte eingehalten werden.
2. Anbauten an bestehende Gebäude unterliegen folgenden Anforderungen:
a. Unterschreitet das zusammenhängende Volumen für den Anbau 30 m³, so sind für die neuen Bauteile die Werte nach Anh.3, Tab. 1 der EnEV einzuhalten.
b. Ist der Anbau größer 30 m³, muss für diesen Bereich der Nachweis nach EnEV, wie er für neue Gebäude gefordert wird, erstellt werden. Zu diesem Zweck ist es notwendig, eine Anlagenaufwandszahl eP zu ermitteln. Dabei ist bei der Ermittlung von eP zu berücksichtigen (z.B. mit dem Tabellenverfahren) das die bestehende Anlage nur einen prozentualen Anteil mit Wärme versorgen muss. In einigen Fällen, beispielsweise bei alten Heizungsanlagen, kann es bei der Ermittlung von eP zu Schwierigkeiten kommen, so dass nur die spezifischen Transmissionswärmeverluste (HT´) eingehalten werden. In diesem Fall wird jedoch dringend empfohlen die Anforderungen HT´ wesentlich zu unterschreiten (ca. 20 bis 25 Prozent). Ein Energiebedarfsausweis (§ 13 EnEV) ist nur dann zwingend auszustellen wenn das bestehende Volumen um mehr wie 50 Prozent vergrößert wird. Damit dieser Ausweis die gewünschte Transparenz für den Nutzer hat, muss das gesamte Gebäude (alt + neu) darin erfasst sein.
Autor der Antwort
Herr Dipl.-Ing. Rainer Dirk
Architekt
Öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Wärmeschutz
Regensburg