Die Energieeinsparverordnung EnEV begrenzt den Primärenergiebedarf von Gebäuden. Dies schließt auch die Berücksichtigung der Anlage für die Raumheizung und Trinkwasser-Erwärmung mit ein. Der Beitrag des Heizungssystems wird durch die Aufwandszahl für die entsprechende Anlage definiert, bzw. in der Berechnung für den Primärenergiebedarf mit berücksichtigt.
Praxis
Im vorliegenden konkreten Fall handelt es sich um eine elektrische Speicherheizung, die auch aus wirtschaftlichen und gesundheitlichen Aspekten empfohlen wurde.
Frage
1. Welche Möglichkeiten der Abminderung der Aufwandszahl gibt es für elektrische Speicherheizungen?
2. Gibt es Hersteller, die eine abweichende Beurteilung ihrer Produkte erwirkt haben?
3. Sind Beispiele für eine "Befreiung" unter gesundheitlichen und wirtschaftlichen Aspekten bekannt?
Antwort
1. Für Neubauten mit einem Volumen von mehr als 100 m³ ist die Einhaltung des Grenzwertes des spezifischen Primärenergiebedarfs nachzuweisen. Die Ausnahmen sind in § 3, (3) abschließend aufgelistet. Elektrische Speicherheizungen fallen nicht hierunter.
In Anhang 1, (2.1.2) ist festgelegt, dass bei Gebäuden, die zu mindestens 80 Prozent mit einer elektrischen Speicherheizung in Verbindung mit einer Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung sowie einem unterbrechbaren Stromvertrag, versorgt werden, an Stelle der ansonsten für Strom üblichen Primärenergieaufwandszahl 3 die Aufwandszahl 2 für Strom bei der Berechnung des spezifischen Primärenergieaufwandes verwandt werden darf. An dieser Stelle wird der Einbau einer Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung explizit als zwingende Voraussetzung für diese reduzierte Aufwandszahl genannt.
Wird der Grenzwert des spezifischen Primärenergiebedarfs mit dem angegebenen System nicht eingehalten, so ist das Gebäude energetisch zu optimieren. Eine primärenergetisch ungünstige Elektrodirektheizung ist daher durch verstärkte Wärmedämmung oder aber ein energetisch günstigeres Heizsystem auszugleichen.
2. Da es sich bei der Aufwandszahl von 2 bzw. 3 um die Bewertung des Primärenergieaufwandes für Strom handelt, müssen alle Hersteller diese Aufwandszahl benutzen. Sie ist vom Hersteller unabhängig.
3. Grundsätzlich regelt § 17 der EnEV Ausnahmen von der Verordnung. Eine Ausnahme kann gewährt werden, soweit die Anforderungen im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen. Diese Ausnahme ist bei der zuständigen Baubehörde zu beantragen. Hier ist fachlich fundiert nach zu weisen, dass es keine technisch und ökonomisch sinnvolle Alternative zu einer elektrischen Speicherheizung gibt, dass der Einbau einer Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung ebenfalls nicht vertretbar ist und dass ein verstärkter Wärmeschutz nicht zumutbar ist. Beispiele für solche Befreiungen sind dem Experten nicht bekannt.
Autor der Antwort
Herr Dipl.-Ing. Michael Brieden-Segler
e&u energiebüro GmbH
Bielefeld
www.eu-energiebuero.de