Energieausweis - Ausstellungsberechtigung
Wer darf Energieausweise ausstellen?
Erfülle ich die berufliche Grundqualifikation?
Die Ausstellungsberechtigung für Energieausweise der bestehenden Gebäude ist in § 21 der EnEV geregelt. Die Ausstellungsberechtigung begründet sich einzig auf die berufliche Qualifikation der betreffenden Personen. Wer Energieausweise für bestehende Gebäude ausstellen will, muss seine persönliche Qualifikation im § 21 EnEV „wieder finden“. Es wird von offizieller Stelle kein Zertifikat ausgestellt und keine Liste der qualifizierten Personen geführt. Die Ausstellerin oder der Aussteller muss somit selbst prüfen, ob die Voraussetzungen erfüllt sind. Wer einen Energieausweis ausstellt und dazu nicht berechtigt ist, handelt ordnungswidrig und kann gemäß § 27 EnEV mit einem Bußgeld bestraft werden.
Die Ausstellungsberechtigung für Energieausweise im Neubauverfahren ist Landesrecht. Die Bundesländer legen in Durchführungs- oder Umsetzungsverordnungen zur Energieeinsparverordnung fest, wer in dem jeweiligen Bundesland berechtigt ist, EnEV-Nachweise und Energieausweise für Neubauten auszustellen.