Anlagentechnik

Wärmeabgebende Umfassungsflächen

Die Energieeinsparverordnung EnEV verweist im Anhang 1, Nr 1.3.1 auf die DIN ISO 13789: 1999-10: Die Hüllflächen für Wände, Dächer etc., die eigentlich messbare Dicken aufweisen, werden in dieser Norm als unendlich dünne Schicht auf der Außenseite des Gebäudes projiziert. Beim unteren Gebäudeabschluss wird die obere Grenzfläche, d.h. die Innenseite des Gebäudes, als Systemgrenze angenommen. Somit sind wohl Rohre, die im Estrich solcher Bauteile liegen nicht als "im beheizten Bereich" anzusehen.

Praxis
Aus der Sicht des Fragestellers ergibt sich in der Praxis dieses "Problem" bei Kellerwohnungen und auch bei Kellerdecken, falls das Kellergeschoß nicht beheizt wird. Im vorliegenden Fall liegt ein Teil der Heizungsrohre und des TWW-Systems im unbeheizten Bereich.

Vorrang der Verordnungen

Für die Gewährleistung des Klimaschutzes, bzw. der Nachrüstpflicht von alten Heizungsanlagen im Gebäudebestand gelten aktuell parallel zwei Verordnungen:

  • Energieeinsparverordnung (EnEV) und
  • Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV)

Praxis
Ein Zweifamilienhaus wird mit Hilfe eines Niedertemperatur-Heizkessels (Nennleistung 29 kW; Baujahr 1988) beheizt. Bei der letzten Messung im Jahr 1999 betrug der Grenzwert für den Abgasverlust 12,4 Prozent. Im Weiteren steht kein Eigentümerwechsel bevor.

Verordnungen

Nachrüstung Heizungsanlagen im Baubestand

Ein Bauherr hatte bei seinem Einzug in sein Haus im Juni 1979 die Heizungsanlage in Betrieb genommen. Ihm wurde bis vor einem Jahr vom Bezirksschornsteinfegermeister bei der Emissionsmessung mitgeteilt, dass seine Heizungsanlage bis Oktober 2004 auszutauschen sei.

EnEV
Gemäß Energieeinsparverordnung (EnEV) § 9, Abschnitt 3, sind Anlagen, die vor dem 1. Okt. 1978 eingebaut wurden, bis zum 31. Dezember 2006 außer Betrieb zu nehmen.

Frage
1. Ist der Austauschtermin Okt. 2004 gesetzeskonform?

2. Stimmt es, dass die Forderung der EnEV - Heizungsanlagen die älter
als 1978 sind auszutauschen - in diesem Fall nicht zutrifft?

Nachrüstpflichten Heizanlagen im Bestand

Eine Heizungsanlage (Heizleistung 100 kW), die vor 1978 eingebaut wurde und gemäß Energieeinsparverordnung (EnEV) ersetzt werden muss, wird abgebaut.

Praxis
Ist es erforderlich - wie bei Neubauten auch - zunächst eine Gesamtenergiebilanz zu erstellen, wonach man dann evtl. Fassade, Decken, Außenhaut im allg. "verbessern" muss? Und darf danach erst die neue Heizanlage bemessen werden?

Frage
1. Wie muss die Heizungsanlage erneuert werden?
2. Ist es zulässig eine alte 100 kW-Anlage in der Regel durch eine neue 100 kW-Anlage zu ersetzen?

Leistungsmäßige Auslegung von Wärmeerzeugern

Die Energieeinsparverordnung integriert nun auch die Anforderungen an die Heizungsanlagen, die bisher in der Heizungsanlagenverordnung HeizAnlV formuliert waren.

Praxis
Der § 4 'Inbetriebnahme von Heizkesseln' der HeizAnlV regelte u. a. die leistungsmäßige Auslegung des Wärmeerzeugers bei Wohngebäuden (0,07 KW je Quadratmeter): "§ 4 Inbetriebnahme von Heizkesseln ... (2) Für Wohngebäude kann auf die Berechnung des Wärmebedarfs nach Absatz 1 verzichtet werden, wenn Heizkessel von Zentralheizungen ersetzt werden und ihre Nennleistung 0,07 kW je Quadratmeter Gebäudenutzfläche nicht überschreitet; für freistehende Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen gilt der Wert 0,10 kW je Quadratmeter..."

LEG-Berechnung in Hessen

Zu der Zeit, als die Wärmeschutzverordnung (WSchVO) noch galt, war in Hessen das Berechnungsverfahren gemäß dem Leitfaden "(Heiz-) Energie im Hochbau" (LEG) des Landes Hessen als Wärmeschutznachweis zugelassen.

Praxis
Ein Einfamilienhaus wird geplant auf einem Grundstück, für das der ab Juli gültige Bebauungsplan eine energetische Vorgabe vorsieht. Das Haus darf laut diesem Bebauungs-Plan einen Wert von 70 kWh/(m²a), berechnet nach dem Leitfaden "(Heiz-)Energie im Hochbau" (LEG) des Landes Hessen - nicht überschreiten.

EnEV
Seit Februar 2002 ist die neue EnEV in Kraft und rechtsgültig. Somit dürfte das LEG-Verfahren nicht mehr als Wärmeschutznachweis im Rahmen eines Baugesuches eingereicht werden.

Kennwerte für Anlagentechnik

Die Energieeinsparverordnung stützt sich in Bezug auf die Anlagentechnik für die Heizung, Lüftung, und Trinkwassererwärmung auf die Vornorm DIN V 4701. Teil 10 behandelt im Anhang C die Kenngrößen von Heizungs-, Lüftungs-, und Trinkwassererwärmungsanlagen mit geringen energetischen Anforderungen (Standardwerte).

Praxis
Ein Kesselhersteller kann ein Diagramm (so wie in der DIN 7401 T 10 Anhang C) veröffentlichen, indem er eine bestimmte Anlage beschreibt, aber anstelle der Standartwerte, seine besseren Wirkungsgrade einsetzt.

Frage
Dürfen Architekten und Planer die EnEV-Berechnungen mit den Herstellerangaben durchführen, oder dürfen sie nur die in der DIN veröffentlichten Kennwerte von Anlagen mit dem Diagramm-Berechnungsverfahren verwenden?

Hoher Luftwechsel bei Sonderbauten

Bei Sonderbauten wird häufig viel intensiver gelüftet, als es die Standard-Bedingungen der Berechnungen gemäß Energieeinsparverordnung (EnEV) vorsehen. Dies führt zu hohen Lüftungswärmeverlusten und die Zielwerte der EnEV können durch bauliche Maßnahmen, selbst unter Berücksichtigung von Wärmerückgewinnung, nicht erfüllt werden.

Flächenheizungen

Die Energieeinsparverordnung stützt sich auch auf die Vornorm „DIN V 4108-6: 2000-11 Wärmeschutz und Energie-Einsparung in Gebäuden Teil 6: Berechnung des Jahres-Heizwärme- und des Jahres-Heizenergiebedarfs nach DIN EN 832 unter Berücksichtigung der in Deutschland vorhandenen Randbedingungen.

Praxis
Beim Einbau von Flächenheizungen (Fußbodenheizungen) zu unbeheizten Räumen muss der Mindestwärmeschutz beachtet werden.

Frage
Wie groß ist der - gemäß EnEV oder der maßgeblichen Normen - maximale Wärmedurchgangskoeffizient bzw. Mindest-Wärmedurchlasswiderstand bei Flächenheizungen (Fußbodenheizungen) zu unbeheizten Räumen?

Elektrische Marmordirektheizung

Ein potentieller Bauherr beabsichtigt ein Wohnhaus planen und bauen zu lassen. Als Allergiker verträgt er jedoch keine trockene Raumluft, die von den konventionellen Konvektionsheizungen (Gas, Öl oder sonst wie befeuert) ausgeht.

Praxis
Für den potentiellen Bauherren kommt als einzige gesundheitlich verträgliche Alternative nur eine elektrische Marmordirektheizung in Frage: Diese arbeitet zu ca. 85 Prozent im Infrarot-Bereich und stellt somit eine Strahlungsheizung dar, welche die Luft nicht aufwirbelt und daher für den potentiellen Bauherren verträglich ist.

Frage
Wie sind die Anforderungen gemäß Energieeinsparverordnung zu diesem Heizsystem, bei dem die Warmwasserbereitung analog mit Strom-Durchlauferhitzer erfolgt? Welche Auswirkungen haben die Anforderungen der EnEV auf das Bauvorhaben hinsichtlich der Wärmeschutzanforderung usw. ?

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