Ein Bauherr hatte bei seinem Einzug in sein Haus im Juni 1979 die Heizungsanlage in Betrieb genommen. Ihm wurde bis vor einem Jahr vom Bezirksschornsteinfegermeister bei der Emissionsmessung mitgeteilt, dass seine Heizungsanlage bis Oktober 2004 auszutauschen sei.
EnEV
Gemäß Energieeinsparverordnung (EnEV) § 9, Abschnitt 3, sind Anlagen, die vor dem 1. Okt. 1978 eingebaut wurden, bis zum 31. Dezember 2006 außer Betrieb zu nehmen.
Frage
1. Ist der Austauschtermin Okt. 2004 gesetzeskonform?
2. Stimmt es, dass die Forderung der EnEV - Heizungsanlagen die älter
als 1978 sind auszutauschen - in diesem Fall nicht zutrifft?
Antwort
1. Die Nachrüstpflicht nach § 9 der Energieeinsparverordnung betrifft Anlagen, die vor dem 1. Oktober 1978 eingebaut oder aufgestellt wurden. Sie betrifft keine Anlagen, die nach diesem Datum eingebaut oder aufgestellt wurden. Damit betrifft die Nachrüstpflicht der EnEV die genannte Anlage nicht.
2. Die Regelungen der Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) bzgl. des Austausches von Kesseln bei Überschreiten des zulässigen Abgasverlustes gelten ebenso. BImSchV und EnEV sind sich ergänzende Verordnungen, keine sich widersprechenden. Sie müssen beide eingehalten werden. Überschreitet ein Kessel die zulässigen Abgaswerte, so ist der unabhängig von der Nachrüstverpflichtung der EnEV auszutauschen. Gleiches gilt umgekehrt: Kessel, die vor dem 1. Oktober1978 eingebaut oder aufgestellt wurden müssen auch dann durch einen Niedertemperatur (NT)- oder Brennwertkessel ersetzt werden, wenn die Grenzwerte der BImSchV eingehalten werden. In diesem Fall verlängert sich die Nachrüstpflicht bis zum 31. Dezember 2008.
Autor der Antwort
Herr Dipl.-Ing. Michael Brieden-Segler
e&u energiebüro GmbH
Bielefeld
www.eu-energiebuero.de