Nachrüstung oberster Geschossdecken

In einem bestehenden Gebäude wird der Dachraum nur als Abstellraum genutzt. Wie gelten hier die Anforderungen der EnEV zur Nachrüstung bestehender Gebäude?

EnEV 2002
Die Energieeinsparverordnung (EnEV) schreibt im § 9 Absatz (3) wie folgt vor: „Eigentümer von Gebäuden mit normalen Innentemperaturen müssen nicht begehbare, aber zugängliche oberste Geschossdecken beheizter Räume bis zum 31. Dezember 2006 so dämmen, dass der Wärmedurchgangskoeffizient der Geschossdecke 0,30 Watt/(m²?K) nicht überschreitet.“

Praxis
Wie wird beispielsweise im Sinne der EnEV eine Geschossdecke zu einem Dachraum – der zum Wäschetrockenen, oder auch nur als Abstellraum genutzt wird – eingestuft? Zum Zwecke der genannten Nutzung kann die Rohbetondecke (oder die einfachen Holzbohlen bei einer Balkendecke) betreten werden.

Frage
Wie lautet die rechtsverbindliche Definition von: "nicht begehbare" und "zugängliche" im Zusammenhang mit dem Absatz 3 des § 9 der Energieeinsparverordnung?

Antwort
1. "Nicht Begehbar" in diesem Zusammenhang sind oberste Decken beheizter Räume, die für eine Nutzung nicht begehbar sind. Alle Decken, die über Treppen oder Leitern begehbar sind, weil diese einer Nutzung unterliegen (Dachboden zum Lagern, Wäschetrocknen, Dachterrassen usw.) fallen also nicht unter diese Regelung.

2. "Zugänglich" in diesem Zusammenhang meint "zugänglich, um die Dämmung einzubauen". Ist eine Decke nicht zugänglich, kann diese auch nicht gedämmt werden. Die Nachrüstungsforderung aus § 9 Absatz 3 der EnEV wird wegen der erstgenannten Antwort wohl selten anzuwenden sein. Das ist insoweit bedauerlich, als hier oft mit sehr einfachen Mitteln und vergleichsweise kostengünstig ein hohes Einsparpotential erschlossen würde.

Autor der Antwort
Herr Dipl.-Ing. Andreas Obermüller
Lieb Obermüller & Partner
Ingenieure für Bauwesen
München
www.lop.de



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