Nachrüstpflichten Heizanlagen im Bestand

Eine Heizungsanlage (Heizleistung 100 kW), die vor 1978 eingebaut wurde und gemäß Energieeinsparverordnung (EnEV) ersetzt werden muss, wird abgebaut.

Praxis
Ist es erforderlich - wie bei Neubauten auch - zunächst eine Gesamtenergiebilanz zu erstellen, wonach man dann evtl. Fassade, Decken, Außenhaut im allg. "verbessern" muss? Und darf danach erst die neue Heizanlage bemessen werden?

Frage
1. Wie muss die Heizungsanlage erneuert werden?
2. Ist es zulässig eine alte 100 kW-Anlage in der Regel durch eine neue 100 kW-Anlage zu ersetzen?

Antwort
1. Die Energieeinsparverordnung (EnEV) regelt in § 9 die Anforderungen an die energetische Qualität von Heizungsanlagen. Die neue Anlage muss Niedertemperatur (NT)- oder Brennwertkessel sein, falls die Nennwärmeleistung zwischen 4 und 400 kW liegt. Die Auslegung der Anlage und insbesondere ihre Heizleistung sind nicht Gegenstand der EnEV.

2. Im Falle einer Heizungssanierung ist daher die Erstellung einer Energiebilanz nicht erforderlich. Es müssen aber die technischen Mindestanforderungen, die in EnEV, Abschnitt 4 formuliert sind, eingehalten werden.

Autor der Antwort
Herr Dipl.-Ing. Michael Brieden-Segler
e&u energiebüro GmbH
Bielefeld
www.eu-energiebuero.de



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