Für freistehende Gebäude mit geringem Volumen begrenzt die Energieeinsparverordnung die Wärmedurchgangskoeffizienten der Bauteile der wärmeabgebenden Umfassungsfläche. Für kleine Anbauten (unter 30 m³) an bestehende Gebäude muss nachgewiesen werden, dass die Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten nicht überschritten werden. Die EnEV selbst ist aus der Sicht des Fragenden in diesem Fall nicht eindeutig.
Praxis
In diesem Fall handelt es sich um einen Anbau an ein bestehendes Gebäude.
Beheiztes Bauvolumen: Der Anbau umfasst ein Volumen von 191 Kubikmeter (m³) davon sind allerdings nur 98 m³ beheizt. Das Volumen des Anbaus beträgt somit weniger als 50 Prozent des bereits vorhandenen Volumens.
Anlagentechnik: Die Heizungsanlage stammt aus den 80er Jahren und soll nicht erneuert werden. Die Anlagenaufwandszahl (ep) lässt sich nicht ermitteln.
Frage
Aus Sicht des Fragenden ist in diesem Fall zu entnehmen, dass:
a) nicht das Bauteilverfahren gemäß EnEV, Anhang 3, Tabelle 1 anzuwenden ist (was logisch wäre, weil dieses sogar bei Neubauten kleiner 100 m³ ausreicht),
b) beim Nachweis gemäß EnEV §8 (3) nicht der Primärenergiebedarf ermittelt werden muss, sondern nur die Transmissionswärmeverluste begrenzt werden? Gibt es zu diesem häufig auftretenden Problem mittlerweile eine DurchführungsVO?
Antwort
1. Teilweise beheizte Gebäude
Werden bei einem Gebäudevolumen von 191 m³ nur 98 m³ beheizt, so müssen die Systemgrenzen genau definiert werden. Es darf nicht sein, dass als unbeheizt ausgewiesene Bereiche eventuell mitbeheizt werden. In diesem Fall, sind auch die mitbeheizten Bereiche in das tatsächlich beheizte Volumen einzubeziehen.
2. EnEV § 7 Gebäude mit geringem Volumen
Für freistehende, sehr kleine Gebäude (100 m³ entspricht ca. 40 m² Nutzfläche) ist der Nachweis nach Anhang 3 zu führen. Das bedeutet, dass die Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten für die entsprechenden Bauteile eingehalten werden müssen:
Außenwände: |
|
U = 0,45 W/(m²K) |
Fenster: |
|
U = 1,7 W/(m²K) |
Decken/Dächer: |
|
U = 0,30 W/(m²K) |
Decken bzw. Wände gegen unbeheizt: |
|
U = 0,40 W/(m²K) |
Decken bzw. Wände gegen Erdreich: |
|
U = 0,50 W/(m²K) |
Diese Anforderungen an die maximal möglichen U-Werte entsprechen dem aktuellen Stand der Technik. Weitergehende Anforderungen an Gebäude dieser Größe sind, entsprechend der offiziellen Begründung zur EnEV, bezüglich der Wirtschaftlichkeit nicht vertretbar.
Werden solche Gebäude beheizt, sind die energetischen Mindestanforderungen nach Abschnitt 4 der EnEV einzuhalten. Darin werden Anforderungen an die Inbetriebnahme von Heizkesseln und die Verteilungseinrichtungen von Warmwasseranlagen gestellt. So dürfen beispielsweise nur Heizkessel eingebaut werden, wenn sie über ein CE Kennzeichen verfügen.
3. EnEV § 8 Änderung von Gebäuden
Absatz 3: "Bei der Erweiterung des beheizten Gebäudevolumens um zusammenhängend mindestens 30 m³, sind für den neuen Gebäudeteil die jeweiligen Vorschriften für zu errichtende Gebäude einzuhalten. Ein Energiebedarfsausweis ist nur unter der Voraussetzung des § 13 Abs. 2 auszustellen."
Erweiterungen unter 30 m³ (beispielsweise Anbauten oder Dachausbauten bzw. Aufstockungen) müssen durch den Nachweis der Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten (Werte siehe Punkt 2) nachgewiesen werden. Die wirtschaftliche Vertretbarkeit muss gegeben sein. Die Bagatellgrenze von 30 m³ entspricht dabei den Anforderungen der alten Wärmeschutzverordnung.
4. EnEV § 13 Ausweise über Energie
Ausweise über Energie- und Wärmebedarf sind bei Anbauten nur notwendig, wenn das Gebäudevolumen um mehr als 50 % erweitert wird. Sinnvoll und aussagekräftig ist ein Wärmebedarfsausweis aber nur, wenn die ermittelten Verbrauchswerte vom Nutzer nachvollzogen werden können. In der Begründung zur EnEV wird klar definiert, dass der Ausweis nur dann wirtschaftlich vertretbar ist, wenn die Energie- und Wärmebedarfsberechnung sich auf die gesamte beheizte Einheit bezieht.
5. EnEV § 3 Gebäude mit normalen Innentemperaturen, Abs. 2; Satz 3
Werden Anbauten von bestehenden Heizanlagen mit versorgt, kann für diese Anlagentechnik keine Anlagenaufwandszahl nach DIN 4701 Teil 10 ermittelt werden. Es liegen für diese Heizungen in diesem Sinne keine Regeln der Technik vor.
In diesem Fall wird für Anbauten an bestehende Gebäude (größer als 30 m³) der Nachweis des spezifischen Transmissionswärmeverluste HT´ verlangt. Dabei müssen die geforderten Werte um 24 Prozent unterschritten werden.
Autor der Antwort
Herr Dipl.-Ing. Rainer Dirk
Architekt
Öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Wärmeschutz
Regensburg
Links
www.gre-kongress.de
5. GRE-Kongress: Energieeffizienz im Gebäudebestand, 13.-14.02.2003.
©2002-2004 Zentrum für Umweltbewusstes Bauen e.V.
Bei den Antworten handelt es sich um Auslegungen und Meinungen von verschiedenen Experten, die das Zentrum für Umweltbewusstes Bauen e.V. kostenlos bereitstellt und keinerlei Haftung und Gewähr für die technische oder sachliche Richtigkeit übernimmt.