Hoher Luftwechsel bei Sonderbauten

Bei Sonderbauten wird häufig viel intensiver gelüftet, als es die Standard-Bedingungen der Berechnungen gemäß Energieeinsparverordnung (EnEV) vorsehen. Dies führt zu hohen Lüftungswärmeverlusten und die Zielwerte der EnEV können durch bauliche Maßnahmen, selbst unter Berücksichtigung von Wärmerückgewinnung, nicht erfüllt werden.

Praxis
Es handelt sich in diesem Fall um Krankenhaus-Umbauten und -Neubauten und um die Erstellung des Wärmeschutznachweises gemäß EnEV. Zum Wohle der Patienten wird in Krankenhäusern aus hygienischen Gründen ein sehr hoher Luftwechsel gefahren (bis zu fünf Luftwechsel pro Stunde). Diese Tatsache führt bei den EnEV-Berechnungen zu hohen Lüftungswärmeverlusten. Die Zielwerte der EnEV können durch bauliche Maßnahmen, selbst unter Berücksichtigung von Wärmerückgewinnung, nicht erfüllt werden.

Frage
1. Wie können die hohen Luftwechselraten im Nachweis gemäß EnEV berücksichtigt werden?

2. Oder ist der Luftwechsel mit den Werten des öffentlich rechtlichen Nachweises zu führen?

3. Gilt hier § 3 EnEV (Gebäude mit normalen Innentemperaturen), Abs. 3 (Ausnahmen)?

Antwort
Der hohe Luftwechsel bei speziellen Gebäudetypen (beispielsweise Krankenhaus, Schule, Konzertsaal) wird bei den Nachweisen der EnEV nicht berücksichtigt. Es ist mit der Standardluftwechselrate zu rechnen.

Die EnEV ist nicht für eine möglichst realistische Abbildung des Gebäudes geeignet, sondern soll einen einheitlichen Standard des energiesparenden Wärmeschutzes für alle Gebäude im Geltungsbereich sicherstellen. Deswegen werden die Randbedingungen, nicht nur für die Lüftung, sondern auch für Innentemperatur, Klimazone, interne Wärmegewinne usw., unabhängig von der tatsächlichen Nutzung festgeschrieben. Die Randbedingungen sind in Anhang D der DIN 4108-6:200-11 festgelegt.

§3 Abs. 3 der EnEV ist hier natürlich auch nicht anzuwenden. Die Anlagentechnik ist mit den festgelegten Randbedingungen, rechenbar. Nur bei einer Anlagenkonfiguration, die durch die DIN 4701-10:2001-2 nicht abgedeckt ist sowie bei den genannten Einzelfeuerstätten, wird §3 Abs. 3 der EnEV angewendet.

Autor der Antwort
Herr Dipl.-Ing. Andreas Obermüller
Lieb Obermüller & Partner
Ingenieure für Bauwesen
München
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Links
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