Die Energieeinsparverordnung integriert nun auch die Anforderungen an die Heizungsanlagen, die bisher in der Heizungsanlagenverordnung HeizAnlV formuliert waren.
Praxis
Der § 4 'Inbetriebnahme von Heizkesseln' der HeizAnlV regelte u. a. die leistungsmäßige Auslegung des Wärmeerzeugers bei Wohngebäuden (0,07 KW je Quadratmeter): "§ 4 Inbetriebnahme von Heizkesseln ... (2) Für Wohngebäude kann auf die Berechnung des Wärmebedarfs nach Absatz 1 verzichtet werden, wenn Heizkessel von Zentralheizungen ersetzt werden und ihre Nennleistung 0,07 kW je Quadratmeter Gebäudenutzfläche nicht überschreitet; für freistehende Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen gilt der Wert 0,10 kW je Quadratmeter..."
Frage
Gibt es in der EnEV einen Verweis auf Vorgaben hinsichtlich der leistungsmäßigen Auslegung von Wärmeerzeugern außer im Fall des Austauschs in bestehenden Gebäuden?
Antwort
Die EnEV enthält bzgl. der leistungsmäßigen Auslegung von Wärmerzeugern keine gleichwertige Regelung mehr. Allerdings gelten die anerkannten Regeln der Technik für die Auslegung von Wärmeerzeugern.
Autor der Antwort
Dipl.-Ing. Runa Hellwig
Wissenschaftliche Mitarbeiterin
Universität Kassel
Fachbereich Architektur
Fachgebiet Technische Gebäudeausrüstung.
www.tga.uni-kassel.de