Informationen
40-Prozent-Regel für Bestand
Im § 9 der Energieeinsparverordnung (EnEV - Änderung von Gebäuden) wird im Absatz (1) die sogenannte 40-Prozent-Regel für den Gebäudebestand definiert:
EnEV Auszug §9 (1) Satz 2:
"Die Anforderungen des Satzes 1 gelten als erfüllt, wenn
Anbau mit alter Heizung
Die Energieeinsparverordnung EnEV erlaubt gemäß § 14 auch die getrennte Berechnung für Teile eines Gebäudes.
Praxis
Ein Anbau größer als 100 Kubikmeter soll errichtet und an die bestehende Heizungsanlage angeschlossen werden.
Frage
Wie wird der EnEV-Nachweis in diesem Fall erbracht? Kann man den Primärenergiebedarf nur für einen Gebäudeteil berechnen und welche Anlagenaufwandszahlen muss man für die alte Heizung annehmen?
Anbauten über 100 m³ nach EnEV
Frage:
a) | Wie ist bei Anbauten über 100 m³ Gebäudevolumen, die an die Heizungsanlage des bestehenden Gebäudes angeschlossen werden sollen, diese Heizungsanlage zu bewerten, wie ist der Jahres-Primärenergiebedarf des Anbaus zu berechnen? |
b) | Wie ist die Heizungsanlage bei Neubauten zu bewerten, die aus einem Gebäudeteil mit niedrigen Innentemperaturen (z. B. gewerblicher Lagerraum) und einem Gebäudeteil mit normalen Innentemperaturen (z. B. Büro/Verwaltung) bestehen, wenn beide Gebäudeteile von derselben Heizungsanlage versorgt werden? Wie ist der Jahres-Primärenergiebedarf des Gebäudeteils mit normalen Innentemperaturen zu berechnen? |
Anbauten von 30 bis 100m³ nach EnEV
Die Erweiterung des beheizten Gebäudevolumens um zusammenhängend mindestens 30 Kubikmeter muss die Anforderungen der Energieeinsparverordnung (EnEV) Abschnitt 2 "Zu errichtende Gebäude", § 3 "Gebäude mit normalen Innentemperaturen" erfüllen.
Für Gebäudevolumen unter 100 Kubikmeter stellt die EnEV im § 7 "Gebäude mit geringem Volumen" Anforderungen an die Wärmedurchgangskoeffizienten der Außenbauteile. Sie dürfen die Werte in Anhang 3 Tabelle 1 nicht überschreiten.
Aneinander gereihte Gebäude
Frage:
Anhang 1 Nr. 2.7 Satz 3 EnEV eröffnet für gleichzeitig erstellte, aneinander gereihte Gebäude die Möglichkeit eines gemeinsamen Nachweises. Gilt dabei hinsichtlich der Begrenzung des Jahres-Primärenergiebedarfs (§ 3 Abs. 1) als Anforderung die Summe der Einzelanforderungen für die gemeinsam berechneten Einzelgebäude?
Antwort: