Nachweis der Luftdichtheit bei Wohnsiedlungen

Voraussetzung für die Anrechnung der Wärmerückgewinnung einer mechanisch betriebenen Lüftungsanlage im Rahmen der Energieeinsparverordnung EnEV ist der Nachweis der Luftdichtheit des Gebäudes.

Praxis
Die Fragesteller führen seit ca. zehn Jahren Luftdichtigkeitstests durch und haben die Erfahrung gemacht, dass der überwiegende Teil der Undichtigkeiten bei Häusern oder Wohnungen eines Bauvorhabens systematisch auftritt und die Häuser bzw. Wohnungen gleichen Typs eines Bauvorhaben nahezu gleiche Messwerte bei der Luftdichtheitsprüfung aufweisen.

So ist es beispielsweise denkbar bei einer Siedlung die aus Reihenhäusern besteht, ein Reihenendhaus und ein Reihenmittelhaus exemplarisch zu vermessen oder bei einem Mehrfamilienhaus bei dem die Wohnungen nicht insgesamt vermessen werden können (weil die Erschließung beispielsweise über einen Laubengang erfolgt) jeweils eine Dachgeschoss- und eine Erdgeschoss-Wohnung zu vermessen.


Bild: Die Praxis zeigt leider, dass auch bei 27 'gleichen' Häusern eines nicht den Regeln der Technik entsprechen kann. In diesem Fall haftet - wenn alles richtig vereinbart wurde - der Bauträger.

Frage
Ist es bei Wohnsiedlungen oder auch Mehrfamilienhäusern notwendig die Dichtheit jedes einzelnen Hauses bzw. jeder Wohnung nachzuweisen oder genügt es einzelne Häuser oder Wohnungen exemplarisch zu vermessen?

Antwort
Öffentlich rechtlich gesehen (EnEV § 5 Abs.1 + 2) müssen zu errichtende Gebäude - dazu zählen natürlich auch aneinander gereihte Bebauungen - dauerhaft luftundurchlässig ausgeführt werden.

" EnEV § 5 - Dichtheit, Mindestluftwechsel

(1) Zu errichtende Gebäude sind so auszuführen, dass die wärmeübertragende Umfassungsfläche einschließlich der Fugen dauerhaft luftundurchlässig entsprechend dem Stand der Technik abgedichtet ist. Dabei muss die Fugendurchlässigkeit außenliegender Fenster, Fenstertüren und Dachflächenfenster Anhang 4 Nr. 1 genügen. Wird die Dichtheit nach den Sätzen 1 und 2 überprüft, ist Anhang 4 Nr. 2 einzuhalten.

(2) Zu errichtende Gebäude sind so auszuführen, dass der zum Zwecke der Gesundheit und Beheizung erforderliche Mindestluftwechsel sichergestellt ist. Werden dazu andere Lüftungseinrichtungen als Fenster verwendet, müssen diese Anhang 4 Nr. 3 entsprechen."

Wird man beispielsweise von einem Bauträger beauftragt identische Reihenhäuser auf ihre Luftdichtheit zu prüfen, kann man um Kosten zu sparen eine stichprobenartige Prüfung vereinbaren (privatrechtliche Vereinbarung).

Wenn die Messergebnisse nur knapp unter den Sollwerten liegen, empfehle ich weitere Prüfungen durchzuführen.

Aus eigener Erfahrung sollte man darauf achten, ob die Häuser von den gleichen ausführenden Firmen, besser noch einer Kolonne und im zeitlichen Zusammenhang ausgebaut wurden.

Autor der Antwort
Herr Dipl.-Ing. Henrik Ewers
Beratender Ingenieur und Zertifizierter Energieberater
IBE Ingenieurbüro für Bauphysik und Energieoptimierung
Lübeck
www.ibe-luebeck.de

Links
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Zertifizierung durch FLIB (Fachverband Luftdichtheit im Bauwesen)



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Bei den Antworten handelt es sich um Auslegungen und Meinungen von verschiedenen Experten, die das Zentrum für Umweltbewusstes Bauen e.V. kostenlos bereitstellt und keinerlei Haftung und Gewähr für die technische oder sachliche Richtigkeit übernimmt.