Öffentlich-rechtlicher Nachweis von Sonderbauten

Die Bauämter fordern für verschiedenen Gebäudetypen einen öffentlich-rechtlichen Nachweis nach DIN 4108 Anhang D.
Gemäß dieser DIN-Norm ist der öffentlich rechtliche Nachweis jedoch nur zur Überschlagsberechnung und zur Vorplanung zu verwenden.

Praxis
In diesem konkreten Fall handelt es sich um Sonderbauten, wie beispielsweise Büro- oder Krankenhäuser.

Frage
Ist das Verfahren nach DIN 4108 Anhang D für den öffentlich-rechtlichen Nachweis auch bei den genannten Sonderbauten (Büros oder Krankenhäuser) anzuwenden ?

Antwort
Die Berechnungsverfahren für den öffentlich-rechtlichen Nachweis sind im Anhang D der DIN V 4108 Teil 6 Ausgabe Nov 2000 beschrieben.
Dabei stehen zwei Verfahren zur Auswahl:

    1. Das vereinfachte Heizperiodenbilanzverfahren für Wohngebäude mit normalen Innentemperaturen (> 19 °C).

    2. Das Monatsbilanzverfahren für alle Gebäude mit einer Innentemperatur über 19 °C.

Die Energieeinsparverordnung (EnEV) präzisiert dazu noch die Heizzeit mit mehr als vier Monaten im Jahr. Für differenzierte, standortbezogene Berechnungen des Energiebedarfs sollen die Randbedingungen und Berechnungsverfahren der Norm angewendet werden.

Wohngebäude stellen das größte von der Verordnung betroffene Bauvolumen dar. Sie werden oftmals in einer geringeren Planungstiefe errichtet, als andere beheizte Gebäude. Das vereinfachte Nachweisverfahren trägt dieser Gegebenheit Rechnung und ermöglicht es, die notwendigen Berechnungen beispielsweise mit standardisierten, übersichtlichen Excel-Rechenblättern zu erstellen. Eine weitere Voraussetzung für diesen vereinfachten Ansatz ist, dass der Fensterflächenanteil, bezogen auf das gesamte Gebäude, 30 Prozent nicht überschreiten darf.

Die EnEV sollte nicht mit umfänglichen technischen Regeln überfrachtet werden, sondern durchgängig, soweit wie möglich und vertretbar, auf Regeln der Technik verweisen. Die europäische Berechnungsnorm EN 832 stellt die Grundlage dar. Die DIN V 4108 Teil 6 regelt die Bereiche, die europäisch nicht geregelt werden können, insbesondere die klimatischen Randbedingungen. Im Anhang D dieser Norm werden diese Randbedingungen (klimatische Daten, Innentemperaturen, Lüftungsraten etc.) für den öffentlich rechtlichen Nachweis in Deutschland festgelegt.

Das Monatsbilanzverfahren ermöglicht die monatsweise Bilanzierung von Wärmeverlusten und -gewinnen. Ebenso können Wärmebrückenverluste detailliert bestimmt werden.

Beim vereinfachten Verfahren sind die Raumlufttemperatur, Heizgrenztemperatur, Länge der Heizzeit (185 Tage) und die Gradtagzahl feste Größen.

Ein öffentlich rechtlicher Nachweis kann mit dem vereinfachten Verfahren erstellt werden (Einschränkungen s.o.) oder generell für alle Gebäude nach dem Monatsbilanzverfahren.

Autor der Antwort
Herr Dipl.-Ing. Rainer Dirk
Architekt
Öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Wärmeschutz
Regensburg

Links
www.normen.enev-online.de
EnEV-Normen und Dokumente



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