Die Energieeinsparverordnung EnEV führt die Wärmeschutz- und die Heizungsanlagen-Verordnung zusammen und stellt gehobene Anforderungen an den Wärmeschutz und den Energiebedarf von Gebäuden.
Praxis
Im Fall der Anordnung von Heizkörpern vor Fenstern formulierte die Wärmeschutzverordnung WSVO’95 die Anforderungen an den Wärmeschutz im Hinblick auf die Begrenzung des Wärmeverlustes wie folgt:
„§ 3 Begrenzung des Jahres-Heizwärmebedarfs QH
...
(3) Ferner gelten folgende Anforderungen:
...
3. Werden Heizkörper vor außenliegenden Fensterflächen angeordnet, sind zur Verringerung der Wärmeverluste geeignete, nicht demontierbare oder integrierte Abdeckungen an der Heizkörperrückseite vorzusehen. Der k-Wert der Abdeckung darf 0,9 W/(m2. K) nicht überschreiten. Der Wärmedurchgang durch die Fensterflächen ist nach Anlage 1 Ziffer 4 zu begrenzen...“ Zu Anlage 1, Ziffer 4: Maximaler k-Wert 1,5 W/(m²K).
Frage
Wo finden sich in der EnEV diesbezügliche Anforderungen an den Wärmeschutz?
Antwort
Die Zusatzanforderung der Wärmeschutzverordnung 1995 bezüglich der Anordnung von Heizkörpern vor Fensterflächen ist in der EnEV nicht aufgegriffen. Aufgrund des Anforderungsniveaus der EnEV wird es in der Regel immer dazu kommen, dass bei Fenstern Wärmeschutzverglasungen eingesetzt werden, die Wärmedurchgangskoeffizienten in der Größenordnung von 1,1 bis 1,5 W/(m²K) aufweisen. Somit wird über das Anforderungsniveau praktisch die Bedingung der vormaligen Zusatzbedingung eines maximalen Wärmedurchgangskoeffizienten von 1,5 W/(m²K) eingehalten. Zusätzlich sollte auch wie es in der alten Verordnung aufgegriffen war, eine rückseitige Bekleidung des Heizkörpers vorgesehen werden um erhöhte Wärmeverluste über die angrenzende Glasscheibe zu reduzieren. Grundsätzlich würde ich die Problematik unter den Fall „allgemein anerkannte Regeln der Technik“ einstufen. Diese müssen nicht unbedingt schriftlich festgehalten oder veröffentlicht worden sein. Dadurch, dass die Anforderungen bereits in der Wärmeschutzverordnung explizit aufgegriffen werden, sind sie der Fachöffentlichkeit bekannt. Es gibt entsprechende Produkte von Heizkörperherstellern die mit integrierten Abschirmungen die entsprechenden Anforderungen abdecken. Somit ist bei der Anordnung eines Heizkörpers vor einer Fensterfläche meines Erachtens eine Ausführung, wie sie speziell in der Wärmeschutzverordnung 1995 formuliert war, auch heute geschuldet.
Autor der Antwort
Herr Dr.-Ing. Anton Maas
Wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Universität Kassel
Fachbereich Architektur, Fachgebiet Bauphysik
www.bpy.uni-kassel.de