AVV Begründung

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 13 der Energieeinsparverordnung (AVV Energiebedarfsausweis)

I. Allgemeiner Teil

§ 13 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Abs. 2 und 3 der Energieeinsparverordnung (EnEV) - vom 16. November 2001 (BGBl. I S. 3085) ermächtigt die Bundesregierung zum Erlass einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über Einzelheiten der Energie- und Wärmebedarfsausweise. Die Allgemeinen Verwaltungsvorschrift bedarf der Zustimmung des Bundesrates.

Der Entwurf folgt - soweit sinnvoll und möglich - dem Vorbild der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 12 WärmeschutzV vom 20. Dezember 1994 (Bundesanzeiger vom 28. Dezember 1994).

Da die Allgemeine Verwaltungsvorschrift nur den Aufbau und inhaltliche Details von Ausweisen regelt, deren wesentliche materiellrechtliche Inhalte bereits in der Energieeinsparverordnung festgelegt sind, und im Wesentlichen an Daten anknüpft, die nach der Verordnung ohnehin zusammengestellt werden müssen, sind von ihr weder Auswirkungen auf die Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, zu erwarten noch werden Bund, Länder und Gemeinden mit Kosten belastet. Zusätzlicher Vollzugsaufwand entsteht nicht. Der Wirtschaft, insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen, entstehen durch diese Verwaltungsvorschrift keine Kosten.

II. Besonderer Teil

Zu § 1

Absatz 1 legt den Anwendungsbereich der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift fest und stellt klar, dass nur Inhalt und Aufbau, nicht jedoch die grafische Gestaltung der Energie- und Wärmebedarfsausweise geregelt werden. Der Anhang enthält Muster; es handelt sich nicht um Vordrucke oder gar Formblätter für Bauvorlagen.

Die Hinweise in Absatz 2 entsprechen § 13 Abs. 7 EnEV und dem bisherigen § 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur WärmeschutzV.

Die Verpflichtung zur Aufstellung von Energiebedarfsausweisen mit den in § 13 Abs. 1 Satz 1 EnEV geforderten Angaben gilt grundsätzlich für alle Neubauten. Bei Errichtung kleiner Gebäude im Sinne des § 7 EnEV ist indes keines der verlangten Ergebnisse Gegenstand von Nachweisen. Vor diesem Hintergrund stellt Absatz 3 klar, dass in den Fällen des § 7 EnEV ein Energie- oder in Wärmebedarfsausweis nicht aufzustellen ist. Die Möglichkeit einer freiwilligen Aufstellung eines Ausweises bleibt in diesen wie auch in anderen Fällen unberührt (vgl. dazu § 5 Abs. 1 Nr. 2 und 3 sowie § 6 Abs. 5).

Zu § 2

§ 2 bezeichnet die zur Identifizierung des Gebäudes und des Ausstellers eines Energie- oder Wärmebedarfsausweises bei allen Ausweisen notwendigen Angaben. Der Adressat muss den Energieausweis auf Grund der Angaben zweifelsfrei einem bestimmten Gebäude oder Gebäudeteil zuschreiben können, insbesondere dann, wenn in den Fällen des § 14 EnEV ein Gebäude durch mehrere Energie- bzw. Wärmebedarfsausweise beschrieben wird.

Zu § 3

Absatz 1 legt einen dreiteiligen Aufbau der Energiebedarfsausweise fest. Im Interesse der Wiedererkennbarkeit durch den Verbraucher sollen vor allem die Energiebedarfsausweise für Neubauten mit normalen Innentemperaturen (§ 13 Abs. 1 EnEV) und jene für bestehende Gebäude mit normalen Innentemperaturen (§ 13 Abs. 2 EnEV) in vergleichbarer Weise aufgebaut sein.

Um trotz der erforderlichen Vereinheitlichung Spielräume zugunsten vertiefender Angaben, insbesondere zur Dokumentation der wesentlichen Ergebnisse, zu lassen, eröffnet Absatz 2 die Möglichkeit, freiwillig entsprechende Anlagen beizufügen.

Wegen der besonderen Bedeutung der in den Ausweisen gemachten Angaben als überschlägige Information für die Energieverbraucher sowie Kauf- oder Mietinteressenten des Gebäudes - also im wesentlichen Gebäudeeigentümer und Mieter - kommt der unter Nummer 6 genannten Anlage eine besondere Bedeutung zu. Daher wurde mit dem Muster einer Anlage gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 6 (im Anhang) eine Leitlinie für die Aussteller von Energiebedarfsausweisen, aber auch von Wärmebedarfsausweisen, bereit gestellt. Seine Verwendung ist freigestellt, eine Anlage nach Nummer 6 ist kein Pflichtbestandteil der Ausweise.

Zu § 4

Die Absätze 1 und 2 ordnen die allgemeinen Angaben zum Gebäude nach § 2 sowie die Pflichtangaben nach § 13 Abs. 1 Satz 1 EnEV den Abschnitten I und II zu. Die Vorgabe der Maßeinheit dient der Klarstellung.

Bei Wohngebäuden ist eine zusätzliche Angabe von Endenergiebedarfswerten wünschenswert, die auf die beheizte Wohnfläche bezogen sind. Diese Fläche ist zwar im Allgemeinen im Planungsprozess zu ermitteln, zählt aber nicht zu den Ergebnissen der Nachweise nach der Energieeinsparverordnung und kann deshalb nicht als Pflichtangabe aufgenommen werden, ebenso nicht die auf diese Fläche bezogenen Kennwerte. Diese Angaben werden dem Aussteller aber freigestellt (Absatz 3).

Absatz 4 dient klarstellend dem besseren Verständnis in den Fällen des Anhangs 1 Nr. 2.1.2 EnEV, der eine Sonderregelung für bestimmte Anwendungsfälle von elektrischen Speicherheizsystemen enthält. Da sich die Sonderregelung nur auf die Verminderung des Primärenergiefaktors in der Berechnung bezieht, nicht jedoch auf die Angaben im Energiebedarfsausweis (Anhang 1 Nr. 2.1.2 Satz 3 EnEV), ist in den Ausweis das Ergebnis aufzunehmen, wie es sich ohne Verminderung des Primärenergiefaktors - also bei unveränderter Anwendung der Norm DIN V 4701-10 - darstellen würde. Damit kann aber der Höchstwert im Ausweis angegebene berechnete Wert für das Gebäude im Einzelfall größer werden als der zulässige Höchstwert, ohne dass der für das Gebäude berechnete Wert unzulässig hoch wäre. Der Hinweis soll diesen Zusammenhang erklären.

Nach Anhang 1 Nr. 2.1.3 EnEV darf bei Gebäuden mit monolithischem Mauerwerk in Kombination mit dem Einsatz von Niedertemperaturkesseln beim Nachweis ein um 3 vom Hundert erhöhter Höchstwert zugrunde gelegt werden. Dieser Höchstwert ist im Energiebedarfsausweis anzugeben. Benutzt der Adressat den Energiebedarfsausweis zum Vergleich verschiedener Bauausführungen, so bedarf es einer Erklärung, warum bei ansonsten gleichartigen Gebäuden im Falle der hier einschlägigen Ausführungen ein anderer Höchstwert maßgeblich ist. Deshalb soll - auf diese Fälle begrenzt - der Hinweis nach Absatz 5 in den Ausweis aufgenommen werden.

Absatz 6 benennt weitere in § 13 Abs. 1 Satz 1 EnEV angelegte Pflichtangaben, die in Abschnitt III der Energiebedarfsausweise zu machen sind. Zahlenangaben zur Dichtheit, zur Berücksichtigung von Wärmebrücken und zum sommerlichen Wärmeschutz werden nicht verlangt; es genügt die Angabe über die Art des geführten Nachweises; Teilergebnisse der Nachweisrechnung dürfen nach § 3 Abs. 2 als Anlage beigefügt werden. Soweit für ein Gebäude Ausnahmen nach § 16 EnEV zugelassen, auf Grund von § 17 EnEV Befreiungen ausgesprochen oder Einzelnachweise für besondere Produkte nach § 15 Abs. 3 EnEV geführt werden, sind diesbezügliche Informationen ebenfalls als energiebezogene Merkmale des Gebäudes anzusehen und daher im Energiebedarfsausweis anzugeben.

Absatz 7 trägt dem Umstand Rechnung, dass einerseits auch für Gebäude nach § 3 Abs. 3 EnEV ein Energiebedarfsausweis auszustellen ist, andererseits aber bestimmte Angaben (wie der Jahres-Primärenergiebedarf) für sie nicht verlangt werden dürfen, weil die EnEV für diese Gebäude keine entsprechenden Verpflichtungen enthält.. Es wird aber klargestellt, dass insoweit freiwillige Angaben erlaubt sind. Der Hinweis soll verdeutlichen, um welche Angaben es sich dabei im Wesentlichen handelt.

Mit dem obligatorischen Hinweis auf die normierten Bedingungen wird der Verpflichtung nach § 13 Abs. 1 Satz 2 EnEV nachgekommen (Absatz 8). Er dient der Aufklärung des Verbrauchers. Es soll einer Fehlinterpretation der Angaben in den Ausweisen vorgebeugt werden, insbesondere zwangsläufig fehlerhaften Rückschlüssen auf den späteren tatsächlichen Energieverbrauch. Auch der letzte Satz dient dem besseren Verständnis der Zahlenangaben in den Ausweisen.

Zu § 5

Energiebedarfsausweise für bestehende Gebäude sollen grundsätzlich wie jene für Neubauten gegliedert werden. § 5 Abs. 1 trägt aber einigen Besonderheiten Rechnung:

Bei wesentlichen Änderungen bestehender Gebäude sind Energiebedarfsausweise auszustellen, falls „im Zusammenhang mit den wesentlichen Änderungen die erforderlichen Berechnungen in entsprechender Anwendung des Absatzes 1 durchgeführt worden sind" (§ 13 Abs. 2 EnEV). Diesen Umstand soll der Hinweis nach Nummer 1 hervorheben. § 13 Abs. 2 EnEV setzt freiwillige Berechnungen voraus. Die Regelung soll dazu beitragen, dass in diesen Fällen vermehrt Energiebedarfsausweise erstellt werden, die in den wesentlichen Punkten denen für neue Gebäude entsprechen. Ein (fiktive Erfüllung der Anforderungen an geänderte Gebäudeteile) Gebrauch gemacht wird, bedarf es praktisch einer Berechnung bzw. eines Nachweises, wie er wie er für Neubauten zu führen ist.. Hier darf der berechnete Wert für das geänderte Gebäude den zulässigen Höchstwert für ein vergleichbaren Neubau um bis zu 40 % übersteigen. Ein Höchstwert gilt hier allerdings nicht. Wird in den Fällen, in denen von § 8 Abs. 2 EnEV (fiktive Erfüllung der Anforderungen an geänderte Gebäudeteile) Gebrauch gemacht wird, bedarf es praktisch einer Berechnung oder eines Nachweises, wie er wie er für Neubauten zu führen ist. Hier darf der berechnete Wert für das geänderte Gebäude den zulässigen Höchstwert für ein vergleichbaren Neubau um bis zu 40 % übersteigen. Auf diesen Fall bezieht sich der Hinweis nach Nummer 3.

Nach den Nummern 2 und 3 soll für die Fälle der freiwilligen Aufstellung von Energiebedarfsausweisen der Anlass der Aufstellung hervorgehoben werden, damit der Adressat verstehen kann, warum keine oder veränderte Höchstwerte gelten.

Zur Verbesserung des Informationsgehaltes und der Vergleichbarkeit der aus unterschiedlichen Anlässen aufgestellten Energiebedarfsausweise soll generell der jeweilige, bei gleichartigen neu zu errichtenden Gebäuden einzuhaltende Höchstwert angegeben und durch Hinweise nach Nummer 3 nachvollziehbarer gemacht werden.

Der Hinweis nach Nummer 4 knüpft an § 13 Abs. 2 Satz 2 EnEV an und soll darauf aufmerksam machen, dass die Angaben und Berechnungen auch auf erlaubten vereinfachenden Annahmen beruhen können.

Um eine möglichst breite Anwendung von Energiebedarfsausweisen zu ermöglichen, lässt Absatz 2 die Abschätzung der Eigenschaften nicht betroffener Bau- und Anlagenbestandteile zu.

Zu § 6


Aufbau und Inhalt des Wärmebedarfsausweises für Gebäude mit niedrigen Innentemperaturen folgt im Grundsatz dem Aufbau und Inhalt der anderen Ausweise. Abweichungen beruhen im Wesentlichen darauf, dass für die Gebäude der Jahres-Primärenergiebedarf in diesen Fällen nicht begrenzt ist. Nach § 13 Abs. 3 Satz 1 EnEV ist im Wesentlichen der (spezifische, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene) Transmissionswärmeverlust als Pflichtbestandteil von Wärmebedarfsausweisen vorgegeben.

Absatz 4 regelt den Inhalt des Abschnitts III der Wärmebedarfsausweise.

Absatz 5 stellt die Aufstellung von Wärmebedarfsausweisen für bestehende Gebäude frei, zumal die Regelung nach § 8 Abs. 2 EnEV grundsätzlich auch für Gebäude mit niedrigen Innentemperaturen gilt.

§ 13 Abs. 3 EnEV schreibt auch für Wärmebedarfsausweise die Aufnahme eines Hinweises auf die normierten Randbedingungen vor, unter denen die Ergebnisse ermittelt wurden. Der Verbraucher soll mit dem Hinweis nach Absatz 6 auf die begrenzte Aussagekraft auch des Transmissionswärmeverlusts für Rückschlüsse auf den tatsächlichen Energieverbrauch aufmerksam gemacht werden.

Zu § 7

§ 7 regelt den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift.

Zum Anhang (Muster)

Die Muster A und B im Anhang sind nur insoweit verbindlich, wie sie in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift ausdrücklich für verbindlich erklärt werden. Insbesondere hinsichtlich der Schriftart und -größe, des Seiten- und Zeilenumbruchs und der grafischen Gestaltung sollen sie nur empfehlenden Charakter haben.

Das Muster A gilt für zu errichtende und für bestehende Gebäude mit normalen Innentemperaturen, das Muster B für zu errichtende Gebäude mit niedrigen Innentemperaturen. Nicht alle Pflichtangaben und -hinweise nach dieser Allgemeinen Verwaltungsvorschrift sind in den beiden Mustern enthalten. Nach Maßgabe der Vorgaben der §§ 1ff. sind sie ggf. um bestimmte Angaben zu ergänzen (vgl. z. B. § 4 Abs. 4 und 5 sowie § 5).

Die Muster-Anlage gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 6 ist als Leitlinie für den Aussteller und zum besseren Verständnis für die Verbraucher gedacht, wenn er dem Energiebedarfsausweis freiwillig eine Anlage zur Erläuterung der enthaltenen Angaben beifügen will. Es steht ihm aber frei, eine solche Anlage auch in anderer Weise zu gestalten.


Hinweis:
Diese Informationen werden vom Zentrum für Umweltbewusstes Bauen e.V. kostenlos bereitstellt. Jede Form Haftung und Gewährleistung für die technische oder sachliche Richtigkeit sind ausgeschlossen.