Algemeine Verwaltungsvorschrift
AVV Erläuterungen
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 13 der Energieeinsparverordnung (AVV Energiebedarfsausweis)
Erläuterungen zu den im Energiebedarfsausweis angegebenen Kennwerten
Energiebedarf
Erläuterungen zu den im Energiebedarfsausweis angegebenen Kennwerten
Energiebedarf
AVV Energiebedarfsausweis
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 13 der Energieeinsparverordnung (AVV Energiebedarfsausweis)
Vom 7. März 2002
Nach § 13 Abs.1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 der Energieeinsparverordnung vom 16. November 2001 (BGBl. I S. 3085) erlässt die Bundesregierung die folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift:
§ 1 Zweck, Geltungsbereich
(1) Diese allgemeine Verwaltungsvorschrift regelt Inhalt und Aufbau
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 13 der Energieeinsparverordnung (AVV Energiebedarfsausweis)
Vom 7. März 2002
Nach § 13 Abs.1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 der Energieeinsparverordnung vom 16. November 2001 (BGBl. I S. 3085) erlässt die Bundesregierung die folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift:
§ 1 Zweck, Geltungsbereich
(1) Diese allgemeine Verwaltungsvorschrift regelt Inhalt und Aufbau
AVV Begründung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 13 der Energieeinsparverordnung (AVV Energiebedarfsausweis)
I. Allgemeiner Teil
§ 13 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Abs. 2 und 3 der Energieeinsparverordnung (EnEV) - vom 16. November 2001 (BGBl. I S. 3085) ermächtigt die Bundesregierung zum Erlass einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über Einzelheiten der Energie- und Wärmebedarfsausweise. Die Allgemeinen Verwaltungsvorschrift bedarf der Zustimmung des Bundesrates.
Der Entwurf folgt - soweit sinnvoll und möglich - dem Vorbild der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 12 WärmeschutzV vom 20. Dezember 1994 (Bundesanzeiger vom 28. Dezember 1994).
I. Allgemeiner Teil
§ 13 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Abs. 2 und 3 der Energieeinsparverordnung (EnEV) - vom 16. November 2001 (BGBl. I S. 3085) ermächtigt die Bundesregierung zum Erlass einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über Einzelheiten der Energie- und Wärmebedarfsausweise. Die Allgemeinen Verwaltungsvorschrift bedarf der Zustimmung des Bundesrates.
Der Entwurf folgt - soweit sinnvoll und möglich - dem Vorbild der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 12 WärmeschutzV vom 20. Dezember 1994 (Bundesanzeiger vom 28. Dezember 1994).
AVV Anhangmuster
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 13 der Energieeinsparverordnung (AVV Energiebedarfsausweis)
Anhang: Muster A und B einer Anlage gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 6

Hinweis:
Diese Informationen werden vom Zentrum für Umweltbewusstes Bauen e.V. kostenlos bereitstellt. Jede Form Haftung und Gewährleistung für die technische oder sachliche Richtigkeit sind ausgeschlossen.
Anhang: Muster A und B einer Anlage gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 6

Hinweis:
Diese Informationen werden vom Zentrum für Umweltbewusstes Bauen e.V. kostenlos bereitstellt. Jede Form Haftung und Gewährleistung für die technische oder sachliche Richtigkeit sind ausgeschlossen.
