Gemäß EnEV 2002, Anhang 1, 2.10b) darf die Wärmerückgewinnung einer Lüftungsanlage nur angerechnet werden, wenn die "Zuluft nicht unter dem Einsatz von elektrischer oder aus fossiler Brennstoffen gewonnener Energie gekühlt wird". Diese Regelung erscheint für ein vollklimatisiertes Gebäude sinnvoll, um die energetisch und aus Sicht des thermischen Komforts nachteilige sommerliche Kühlung über Lüftströme auszugleichen.
Praxis
Im Rahmen von weitgehend passiven Klimakonzepten wird eine Lüftungsanlage oftmals ausschließlich im Bedarfsfalle (extreme Außentemperatur) in Betrieb genommen. Die sommerliche Laufzeit der Anlage ist damit gering.
Frage
Darf die winterliche Wärmerückgewinnung dieser Anlage somit berücksichtigt werden, wenn angenommen wird, dass die Kühlung (Temperierung auf ca. 20°C) der Zuluft elektrisch erfolgt?
Antwort
Grundsätzlich ist festzustellen, dass die EnEV zu planende Gebäude nutzerunabhängig betrachtet, weil ja der Nutzer während der Lebensdauer der Anlage oder des Gebäudes nicht bekannt ist oder sogar wechseln kann. Von daher werden an das Gebäude Planungsanforderungen formuliert, die dann bei der Berechnung zu berücksichtigen sind.
Die Dauer der Nutzung einer Planungsanforderung „Kühlung“ wird in der Praxis dann aber vom Nutzer bestimmt und ist daher für den Planer nicht beeinflussbar. Aus diesem Grund darf der Wärmerückgewinn der Anlage nicht bilanziert werden, wenn die Planungsanforderung „Kühlung“ formuliert wurde.
Autor der Antwort
Herr Dipl.-Ing. Ernst Merkschien
e&u energiebüro GmbH
Bielefeld
www.eu-energiebuero.de