EnEV 2004 - Begründung
EnEV Begründung III - Zu den Anhängen
EnEV Begründung II - Zu den Vorschriften im einzelnen
Begründung zur Energieeinsparverordnung
II. Zu den Vorschriften im einzelnen
Zu § 1 „Geltungsbereich"
Die Zusammenfassung der Regelungsbereiche der Wärmeschutzverordnung und der Heizungsanlagen-Verordnung macht eine differenzierte Definition des Geltungsbereichs der Verordnung erforderlich.
Zu Absatz 1
Absatz 1 nennt die beiden Gebäudearten, für die die Verordnung grundsätzlich gelten soll. Unterscheidungen, inwieweit bestimmte Anforderungen nur für Neubauten, nur für bestehende Gebäude oder für beides gelten sollen, werden im einzelnen in den entsprechenden Abschnitten und bei den jeweiligen Regelungen gemacht. Die Begriffsbestimmungen in § 2 Nr. 1 bis 3 definieren die beiden Gebäudearten.
Zu Absatz 2
II. Zu den Vorschriften im einzelnen
Zu § 1 „Geltungsbereich"
Die Zusammenfassung der Regelungsbereiche der Wärmeschutzverordnung und der Heizungsanlagen-Verordnung macht eine differenzierte Definition des Geltungsbereichs der Verordnung erforderlich.
Zu Absatz 1
Absatz 1 nennt die beiden Gebäudearten, für die die Verordnung grundsätzlich gelten soll. Unterscheidungen, inwieweit bestimmte Anforderungen nur für Neubauten, nur für bestehende Gebäude oder für beides gelten sollen, werden im einzelnen in den entsprechenden Abschnitten und bei den jeweiligen Regelungen gemacht. Die Begriffsbestimmungen in § 2 Nr. 1 bis 3 definieren die beiden Gebäudearten.
Zu Absatz 2
EnEV Begründung I - Allgemeines
Begründung zur Energieeinsparverordnung
I. Allgemeines
1. Anlass und Ziele
Die Bundesregierung ist bereits in der Begründung zur Novelle der Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994 davon ausgegangen, dass für Neubauten Ende des Jahrzehnts eine weitere Anpassung des Anforderungsniveaus möglich sein könnte, die zu zusätzlichen Senkungen des Energiebedarfs in Höhe von rd. 25 bis 30 % führen könnte. Der Bundesrat hat anlässlich seiner Zustimmung zur Wärmeschutzverordnung im Oktober 1993 in einer Entschließung eine entsprechende Verschärfung für Neubauten und eine Ausweitung der ordnungsrechtlichen Vorschriften im Gebäudebestand gefordert. Mit der vorliegenden Verordnung werden diese Erwartungen aufgegriffen.
I. Allgemeines
1. Anlass und Ziele
Die Bundesregierung ist bereits in der Begründung zur Novelle der Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994 davon ausgegangen, dass für Neubauten Ende des Jahrzehnts eine weitere Anpassung des Anforderungsniveaus möglich sein könnte, die zu zusätzlichen Senkungen des Energiebedarfs in Höhe von rd. 25 bis 30 % führen könnte. Der Bundesrat hat anlässlich seiner Zustimmung zur Wärmeschutzverordnung im Oktober 1993 in einer Entschließung eine entsprechende Verschärfung für Neubauten und eine Ausweitung der ordnungsrechtlichen Vorschriften im Gebäudebestand gefordert. Mit der vorliegenden Verordnung werden diese Erwartungen aufgegriffen.