EnEV Begründung II - Zu den Vorschriften im einzelnen

Begründung zur Energieeinsparverordnung

II. Zu den Vorschriften im einzelnen

Zu § 1 „Geltungsbereich"

Die Zusammenfassung der Regelungsbereiche der Wärmeschutzverordnung und der Heizungsanlagen-Verordnung macht eine differenzierte Definition des Geltungsbereichs der Verordnung erforderlich.

Zu Absatz 1
Absatz 1 nennt die beiden Gebäudearten, für die die Verordnung grundsätzlich gelten soll. Unterscheidungen, inwieweit bestimmte Anforderungen nur für Neubauten, nur für bestehende Gebäude oder für beides gelten sollen, werden im einzelnen in den entsprechenden Abschnitten und bei den jeweiligen Regelungen gemacht. Die Begriffsbestimmungen in § 2 Nr. 1 bis 3 definieren die beiden Gebäudearten.

Zu Absatz 2
Satz 1 bestimmt die Ausnahmen vom Geltungsbereich der Verordnung. Nummer 1 soll - im Hinblick auf § 4 Abs. 1 Nr. 4 EnEG - überwiegend für Zwecke der Tierzucht oder -haltung genutzte Betriebsgebäude vom Anwendungsbereich ausklammern. Damit wird den besonderen Bedingungen solcher Nutzungen Rechnung getragen, die in der bisherigen Verwaltungspraxis regelmäßig zur Erteilung von Befreiungen geführt hatten. Die Nummern 2 bis 4 übernehmen im wesentlichen die bisherigen Ausnahmebereiche von § 11 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 WärmeschutzV. Im Ausnahmebereich der Nummer 5 soll auf Grund der praktischen Erfahrungen mit dem geltenden Recht in Anlehnung an § 4 Abs. 1 Nr. 9 EnEG die Dauer der Nutzung am jeweiligen Aufstellungsort nicht mehr relevant sein.
In der Regel sind der Bauherr und der Eigentümer des zu beheizenden Gebäudes Adressaten der Verordnung („Wer ein Gebäude errichtet...hat den Wärmeschutz so zu entwerfen und auszuführen..." - § 1 Abs. 1 EnEG -). Gegenstand der Anforderungen der Verordnung - das gilt auch für die Anforderung des Jahres-Primärenergiebedarfs in § 3 - ist das zu errichtende Gebäude, ggf. auch das bestehende Gebäude (insbesondere gemäß dem Vierten Abschnitt der Verordnung). Dem Eigentümer des zu errichtenden oder bestehenden Gebäudes können keine Vorgaben gemacht werden, die er nicht umsetzen kann, weil sie beispielsweise nicht seinem rechtlichen Einflussbereich zugehören (z.B. Teile des Heizsystems in sog. Heizhäusern; Fernheizung). Satz 2 stellt dies ohne materielle Änderung gegenüber der Heizungsanlagen-Verordnung klar. Anstelle der Aufzählung der Ausnahmefälle ist die Formulierung „nicht in räumlichem
Zusammenhang" getreten. Auf Grund der Vorgabe der Richtlinie des Rates vom 21. Mai 1992 über die Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln (Heizkesselwirkungsgrad-Richtlinie) soll jedoch § 11 auf jedwede Inbetriebnahme von Wärmeerzeugern nach dieser Richtlinie zum Zwecke der Raumheizung gültig sein. Soweit Heizkessel der Raumheizung dienen, sollen die Vorschriften für ihre Inbetriebnahme deshalb auch bei Aufstellung in Gebäuden gelten, die im übrigen nicht von der Verordnung erfasst werden. Damit erfasst Satz 2 auch Heizkessel, die in sogenannten Heizhäusern oder Heizwerken aufgestellt sind, also in Gebäuden, die im Übrigen nicht den Vorschriften der Verordnung unterliegen, sowie Heizkessel in Gebäuden nach Satz 1. Der Adressat ist hier derjenige, der „heizungs- oder raumlufttechnische oder der Versorgung mit Brauchwasser dienende Anlagen in Gebäude einbaut oder einbauen lässt..."(§ 2 Abs. 1. Satz1 EnEG), wobei der Einbauort nicht zwingend mit dem Gebäude übereinstimmen muss, dessen Beheizung der Heizkessel dient.
Neben diesen generellen Ausnahmen vom Anwendungsbereich sind im Einzelfall Ausnahmen und Befreiungen für Gebäude, die nach § 1 grundsätzlich dem Anwendungsbereich der Energieeinsparverordnung unterliegen, nach Maßgabe der §§ 16 und 17 möglich.

Zu § 2 „Begriffsbestimmungen"

§ 2 definiert Begriffe, die in der Verordnung wiederholt gebraucht werden oder für die aus anderen Gründen eine genaue Definition zweckmäßig ist. Begriffe, die bereits in den Regeln der Technik definiert sind, auf welche die Verordnung verweist, werden in der Verordnung im selben Sinne gebraucht wie in diesen technischen Regeln. Sie brauchen deshalb in der Verordnung nicht mehr gesondert definiert werden. Dies betrifft insbesondere den Jahres-Primärenergiebedarf sowie den auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlust, an die die Verordnung wesentliche Anforderungen stellt.
Die Begriffsbestimmungen der Nummern 1 bis 3 präzisieren in Verbindung mit § 1 Abs. 1 den Geltungsbereich der Verordnung.

Zu Nummer 1

Im Hinblick auf die wachsende Differenzierung der Nicht-Wohngebäude und die in der bisherigen Praxis zur Wärmeschutzverordnung aufgetretenen Unklarheiten soll der Begriff „Gebäude mit normalen Innentemperaturen" künftig durch die gemeinsamen Merkmale „Beheizungstemperatur" und „Beheizungszeit" definiert werden. Von der katalogartigen Aufzählung der Gebäude wird deshalb Abstand genommen.
Soweit bisher Gebäude nach der Wärmeschutzverordnung als Gebäude mit normalen Innentemperaturen definiert sind, obwohl sie in der Praxis auf deutlich geringere Temperaturen beheizt werden, entstand häufig die Notwendigkeit einer Einzelfallentscheidung, weil die Wirtschaftlichkeit hier nicht gegeben war. Auch dies soll durch die neue Definition vermieden werden (vgl. auch Begründung zu Nummer 3).

Zu Nummer 2
Nummer 2 definiert den Begriff Wohngebäude. Wohngebäude sind die größte Gruppe der Gebäude mit normalen Innentemperaturen. An sie werden beim Neubau insofern besondere Anforderungen gegenüber anderen Gebäuden mit „normalen" Innentemperaturen gestellt, als bei ihnen der Energiebedarf der Warmwasserbereitung zu berücksichtigen ist. Für sie ist außerdem ein vereinfachtes Berechnungs- bzw. Nachweisverfahren vorgesehen (§ 3 Abs. 2 Nr. 1). Da diese Verfahrensregelung auch auf solche Wohngebäude Anwendung finden soll, die in untergeordnetem Umfang teilweise anders - z.B. als Arztpraxis oder zu Geschäftszwecken - genutzt werden und deshalb ihren Charakter als Wohngebäude nicht einbüßen, enthält diese Definition hierzu eine Klarstellung.

Zu Nummer 3

Auch die Gebäude mit niedrigen Innentemperaturen werden durch ein konkretes Beheizungsniveau definiert. Damit wird diese Gebäudegruppe, die nach der Wärmeschutzverordnung ausschließlich Betriebsgebäude umfasst, um einige Fälle erweitert, die bislang den Gebäuden mit normalen Innentemperaturen zugeordnet waren, in der Praxis aber auf deutlich weniger als 19°C beheizt werden (z.B. bestimmte Verkaufsstätten, deren Warensortiment wie etwa verderbliche Waren einen Betrieb mit niedrigen Innentemperatur erfordert oder nahelegt). Diese Öffnung soll die Einhaltung des Wirtschaftlichkeitsgebots des § 5 EnEG bei solchen Gebäudenutzungen gewährleisten. Im übrigen sollen keine inhaltlichen Änderungen gegenüber der Definition in § 5 WärmeschutzV vorgenommen werden.

Zu Nummer 4
Die Definition des „beheizten Raumes" soll ohne inhaltliche Änderungen aus § 2 Abs. 2 WärmeschutzV übernommen werden.

Zu Nummer 5
Die Definition des Begriffes „erneuerbare Energien" ist insbesondere wegen der Begünstigung in § 3 Abs. 3erforderlich. Regenerativ erzeugter Strom aus dem Verbundnetz soll aus Praktikabilitätsgründen jedoch nicht als erneuerbare Energie definiert sein.

Zu den Nummern 6 bis 11
Die Begriffsbestimmungen in den Nummern 6 bis 11 entsprechen inhaltlich den Definitionen in § 2 Abs. 3 bis 8 HeizAnlV. Ihre Übernahme ist insbesondere zur Umsetzung der europäischen Heizkesselwirkungsgrad-Richtlinie erforderlich.

Zum Zweiten Abschnitt „Zu errichtende Gebäude"

Der Zweite Abschnitt (§§ 3 bis 7) enthält energetische Anforderungen an zu errichtende Gebäude. Im Gegensatz zu den Vorschriften des Dritten Abschnitts, die sich mit Änderungen bestehender Gebäude befassen, betreffen die §§ 3 bis 7 ausschließlich Neubauten. Nutzungsänderungen ohne bauliche Änderungen werden vom Energiesparrecht (EnEG, EnEV) nicht erfasst.

Zu § 3 „Gebäude mit normalen Innentemperaturen"


§ 3 enthält die wesentlichen Anforderungen an die Gruppe der neu zu errichtenden Gebäude mit normalen Innentemperaturen einschließlich der Wohngebäude.

Zu Absatz 1
Absatz 1 bestimmt, dass Neubauten mit normalen Innentemperaturen so auszuführen sind, dass die aus Anhang 1 Tabelle 1 ersichtlichen Höchstwerte für den Jahres-Primärenergiebedarf und den spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlust eingehalten werden.
Die europäische Norm DIN EN 832 definiert einen „spezifischen Transmissionswärmeverlust" als Wärmestrom durch die Außenbauteile je Grad Kelvin Temperaturdifferenz. Durch zusätzlichen Bezug auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche wird aus diesem Kennwert eine energetische Eigenschaft des Gesamtgebäudes, die dem „mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten" entspricht, der bis 1994 wesentlicher Anforderungsgegenstand der Wärmeschutzverordnung war.
Mit der Begrenzung des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlusts soll sichergestellt werden, dass der bisher erreichte Wärmeschutz nach der Wärmeschutzverordnung nicht unterschritten wird. Der spezifische Transmissionswärmeverlust ist ein geeigneter Maßstab zur Beschreibung dieses Schutzstandards, weil er ein Zwischenergebnis der ohnehin erforderlichen Nachweisrechnungen nach DIN EN 832 sowie nach dem vereinfachten Verfahren in Anhang 1 Nr. 3 ist und seine Begrenzung damit keinen nennenswerten zusätzlichen Aufwand erfordert.

Zu Absatz 2
Absatz 2 bestimmt die Anwendung der in Anhang 1 vorgesehenen Nachweisverfahren auf verschiedene Gebäudenutzungen. Für Wohngebäude - dem größten Teil des Neubauvolumens - sieht Nummer 1 ein vereinfachtes Verfahren vor, das in Anhang 1 Nr. 3 näher ausgestaltet ist. Damit soll der bei diesen Gebäuden in der Regel anzutreffenden geringeren Planungstiefe Rechnung getragen werden. Das vereinfachte Verfahren ist so gestaltet, dass es gegenüber einer ausführlichen Berechnung nach dem Monatsbilanzverfahren der DIN EN 832 in der Regel zu etwas schärferen, aber im Sinne des EnEG wirtschaftlich vertretbaren Anforderungen führt. Es ist nur auf Wohngebäude anzuwenden, deren Fensterflächenanteil 30% nicht übersteigt. Diese Grenze ist erforderlich, weil das vereinfachte Verfahren in dieser Hinsicht auf Näherungen beruht, die auf Wohngebäude mit großen Fensterflächen nicht zutreffen. In diesen Fällen ist das ausführlichere Monatsbilanzverfahren nach Nummer 2 anzuwenden.
Dem Bauherrn steht es frei, die Berechnungen auch bei Wohngebäuden mit einem Fensterflächenanteil bis zu 30 % nach dem ausführlichen Monatsbilanzverfahren vorzunehmen.

Nummer 2 legt das Berechnungs- und Nachweisverfahren für „andere Gebäude" fest. Die Vorschrift soll sicherstellen, dass die in Absatz 1 geregelten Begrenzungen des Energiebedarfs und des Transmissionswärmeverlusts nach einheitlichen und damit vergleichbaren sowie nachvollziehbaren Regeln und Bedingungen berechnet werden. Im einzelnen wird auf Anhang 1 Nr. 2 mit den anzuwendenden technischen Regelwerken und Festlegungen verwiesen. Auf darüber hinaus benötigte, ergänzende technische Regeln insbesondere für baustoff-, bauteil- und ausführungsspezifische Angaben (wie z. B. Wärmedurchgangskoeffizienten, Gesamtenergiedurchlassgrade, anlagentechnische Merkmale) soll in Bekanntmachungen auf Grund des § 15 Abs. 1 hingewiesen werden.

Zu Absatz 3
Eine Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs nach Absatz 2 ist nicht für alle Arten der Beheizung ohne weiteres möglich. In diesen Sonderfällen sollen ausschließlich Anforderungen an den spezifischen Transmissionswärmeverlust gestellt werden. Dies hat auch zur Folge, dass die bei Wohngebäuden ansonsten nach Absatz 1 und 2 einzubeziehende Warmwasserbereitung unberücksichtigt bleibt.
Die Nummern 1 und 2 sollen zusätzliche Anreize zur Verwendung erneuerbarer Energien (insbesondere von nachwachsenden Rohstoffen als Brennstoff) und von Wärme aus Kraft-Wärme-Kopplung schaffen. Allerdings sollen auch diese Gebäude die Grenzwerte für den spezifischen Transmissionswärmeverlust einhalten. Wegen der besonders günstigen Primärenergiefaktoren der genannten Heizsysteme würden sie in dieser baulichen Ausführung auch bei einer (in solchen Fällen oft aufwändigen) Berechnung nach den Regeln der Technik besonders günstige Energiebedarfswerte aufweisen. Durch die Grenze „mindestens zu 70 vom Hundert" soll sichergestellt werden, dass die hier aufgeführten Beheizungsformen für das Gebäude bestimmend sind. Für die Anwendung ist es dabei auf Grund der gewählten Formulierung und des Kontextes der Verordnung maßgeblich, zu welchem Anteil die Beheizung insgesamt - also unter Berücksichtigung auch der Verluste des Heizsystems und der Hilfsenergien (die auch bei der Nutzung erneuerbarer Energien erforderlich sind) - auf erneuerbare Energien entfällt. Für Nummer 2 wird damit zugleich ausgeschlossen, dass solche Wärmepumpen begünstigt werden, die hinsichtlich ihrer Effizienz hinter dem Stand der Technik zurückbleiben.
Für energetische Bewertung der Beheizung mit Einzelfeuerstätten stehen keine technischen Regeln zur Verfügung. Dies gilt auch für einige andere Beheizungsformen. Nummer 3 stellt deshalb Gebäude, die überwiegend raum- oder raumgruppenweise durch Einzelfeuerstätten oder durch andere nicht nach Regeln der Technik bewertbare Techniken beheizt werden, insoweit von der Begrenzung des Jahres-Primärenergiebedarfs frei, als ihr spezifischer Transmissionswärmeverlust den Wert von 76 % des ansonsten anzuwendenden Höchstwertes für den Jahres-Primärenergiebedarf nicht übersteigt (Satz 2). Dies entspricht dem spezifischen Transmissionswärmeverlust eines Gebäudes, das mit einer Heizungsanlage ausgestattet ist, die für die Festlegung des Anforderungsniveaus der Verordnung als Referenzanlage herangezogen wurde. Bei dieser Referenzanlage handelt es sich um eine verordnungsgerecht ausgeführte Zentralheizung mit Warmwasser als Wärmeträger, Niedertemperatur-Heizkessel als Wärmeerzeuger, einer Auslegungstemperatur des Verteilnetzes von 70/55 °C und raumweiser Regelung mittels Thermostatventilen.

Zu Absatz 4
Die Vorschrift enthält zusätzliche Anforderungen zur Begrenzung des Energiebedarfs im Sommer. Aus Gründen der Vereinfachung und wirtschaftlichen Vertretbarkeit sind diese Anforderungen auf Gebäude beschränkt, deren Fensterflächenanteil 30 % übersteigt. Da der Energiebedarf für die sommerliche Kühlung auf Grund der anzuwendenden technischen Regeln nicht im Jahres-Primärenergiebedarf enthalten ist, bedarf es dafür einer zusätzlichen Anforderung. Diese zusätzlichen Anforderungen werden auf zwei unterschiedliche Größen bezogen; wobei der zuerst genannte Sonneneintragskennwert für alle Fälle einschlägig ist, während die Kühlleistung Gegenstand einer Öffnungsklausel für bestimmte Gebäude ist. Die Anforderungen sind Gegenstand von Regeln der Technik. Anhang 1 Nr. 2.9 enthält die Verweise darauf und legt fest, dass bei Nichtwohngebäuden nur solche Maßnahmen gefordert werden, die im Einzelfall wirtschaftlich vertretbar sind.

Zu § 4 „Gebäude mit niedrigen Innentemperaturen"

Die Gruppe der Gebäude mit niedrigen Innentemperaturen weist sehr unterschiedliche Nutzungsmerkmale auf, die eine pauschale Berücksichtigung von Lüftungswärmeverlusten und internen Gewinnen bei der Festlegung eines Grenzwertes für den Primärenergiebedarf unmöglich machen. Schon bei der geltenden Wärmeschutzverordnung wurde aus diesem Grunde auf eine Begrenzung des Jahres-Heizwärmebedarfs verzichtet.
In § 4 sollen für Gebäude mit niedrigen Innentemperaturen (vgl. Definition in § 2 Nr. 3) durch Verweis auf Anhang 2 deshalb lediglich Höchstwerte des spezifischen Transmissionswärmeverlusts (Tabelle in Anhang 2) und ein Berechnungsverfahren (Anhang 2 Nr. 2) vorgegeben werden. Ungeachtet der Umstellung auf geänderte Anforderungsgrößen, die mit Rücksicht auf die zugrundeliegenden Regeln der Technik verwendet werden, soll das materielle Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung in etwa beibehalten werden. Neben dieser Grundanforderung sind allerdings - wie bei Gebäuden mit normalen Innentemperaturen - noch die generell geltenden Anforderungen der §§ 5 (Dichtheit, Mindestluftwechsel), 6 (Mindestwärmeschutz, Wärmebrücken), 11 (Inbetriebnahme von Heizkesseln), 12 (Verteilungseinrichtungen und Warmwasseranlagen) und 13 (Ausweise über Energie- und Wärmebedarf, Energieverbrauchskennwerte)
einzuhalten.

Zu § 5 „Dichtheit, Mindestluftwechsel"

Zu Absatz 1
Die Anforderungen an die Dichtheit der Gebäudehülle sollen dazu beitragen, unnötige Wärmeverluste zu vermeiden. Sie stellen eine im Sinne des Verordnungsziels wichtige Nebenanforderung dar. Im einzelnen sollen
· die wärmeübertragende Umfassungsfläche unter Einschluss der Fugen dauerhaft luftundurchlässig gestaltet werden, soweit dies entsprechend dem Stand der Technik möglich ist (Satz 1), und  
· die Fugen außenliegender Fenster und Fenstertüren die Vorgaben des Anhangs 4 Nr. 1 einhalten (Satz 2).  
   
Um den Nachweisaufwand in wirtschaftlich vertretbaren Grenzen zu halten, wird auch weiterhin davon abgesehen, für den Regelfall neben diesen materiellen Anforderungen auch eine spezielle Dichtheitsprüfung vorzuschreiben. Allerdings sollen mit einer freiwilligen messtechnischem Prüfung der Dichtheit Anforderungserleichterungen verbunden werden, die den verringerten Infiltrationsluftwechsel berücksichtigen, der in derartigen Fällen in der Praxis vorzufinden ist. Die Vergünstigungen sollen unter der Voraussetzung gewährt werden, dass die Höchstwerte in Anhang 4 Nr. 2 nicht überschritten werden (Satz 3). Diese im Hinblick auf das Verordnungsziel vertretbaren Begünstigungen bewirken, dass nach gutachterlichen Berechnungen die Einbeziehung eines Dichtheitsnachweises - trotz der damit verbundenen Kosten - einer der wirtschaftlichsten Wege zur Erfüllung der Anforderungen ist.

Zu Absatz 2
Neben der geforderten Gebäudedichtheit sollen beim Neubau auch weiterhin Vorkehrungen zur Gewährleistung eines zum Zwecke der Gesundheit und Beheizung (Verbrennungsluft) ausreichenden Luftwechsels getroffen werden (Satz 1). Dies entspricht geltendem Recht. Satz 2 i.V.m. Anhang 4 Nr. 3 stellt bestimmte Mindestanforderungen an verwendete Lüftungseinrichtungen, die auf Grund neuerer technischer Erkenntnisse fortgeschrieben wurden.

Zu § 6 „Mindestwärmeschutz, Wärmebrücken"

Da die Verordnung in §§ 3 und 4 dem Prinzip der Gesamtanforderung folgt, kann im Einzelfall durchaus die Situation auftreten, dass auf Grund eines besonders hohen Wärmeschutzstandards bei einzelnen Bauteilen der Wärmeschutz bei anderen Bestandteilen des Gebäudes stark reduziert werden könnte. Dies würde zumindest bei Gebäuden mit normalen Innentemperaturen zu unerwünschten und vermeidbaren Energieverlusten führen.
In Teilbereichen stellen dies zwar die in den Bauordnungen der Länder - aus Gründen der Standsicherheit und der Gesundheit - enthaltenen Anforderungen an den bauphysikalischen Mindestwärmeschutz sicher, der Geltungsbereich dieser Anforderungen deckt sich jedoch nicht mit dem dieser Verordnung. Vor diesem Hintergrund soll Absatz 1 - ebenso wie schon in der Wärmeschutzverordnung - ein Mindestniveau für den Wärmeschutz der einzelnen Außenbauteile gewährleisten. Im Rahmen der Ermächtigung nach § 15 Abs. 1 soll hierzu insbesondere auf die Neufassung (März 2001) der Norm DIN 4108-2 hingewiesen werden.
Absatz 2 schreibt erstmals vor, den Einfluss konstruktiver Wärmebrücken so gering wie möglich („nach dem Stand der Technik und den im jeweiligen Einzelfall wirtschaftlich vertretbaren Maßnahmen") zu halten. Der danach noch verbleibende Einfluss der Wärmebrücken ist nach Maßgabe des Anhangs 1 Nr. 2.5 zu berücksichtigen. Die Aufnahme einer solchen Vorschrift ist geboten, weil auf Grund der deutlich verschärften Anforderungen an den Wärmeschutz der Einfluss der Wärmebrücken relativ an Bedeutung gewonnen hat.

Zu § 7 „Gebäude mit geringem Volumen"

Bei sehr kleinen Gebäudevolumina (z. B. Anbauten nach § 8 Abs. 3, Kioske, freistehende Nebengebäude u. ä.) ist eine gegenüber größeren Gebäuden abweichende Regelung gerechtfertigt, weil ansonsten für diese Gebäudegruppe regelmäßig Fälle auftreten können, bei denen keine wirtschaftliche Ausführung möglich ist.
Die Kopplung an die Anforderungen, die in Anhang 3 für Veränderungen an Außenbauteilen bestehender Gebäude genannt sind, bietet sich an, weil diesen Anforderungen ein hinsichtlich der jeweiligen Konstruktion differenzierter, aktueller Stand der Technik zugrunde liegt, der in der Regel auch wirtschaftlich ausführbar ist.

Zu § 8 „Änderung von Gebäuden"

§ 8 enthält Anforderungen, die bei der Änderung einschließlich der Erweiterung von bestehenden Gebäuden beachtet werden müssen. Es handelt sich im wesentlichen um eine Fortschreibung aus der Wärmeschutzverordnung.

Absatz 1
Satz 1 enthält i.V.m. Anhang 3 bedingte Anforderungen (Begrenzung der Wärmedurchgangskoeffizienten), die - wie bisher schon die entsprechenden Anforderungen der Wärmeschutzverordnung - bei bestimmten, in Anhang 3 im einzelnen aufgeführten baulichen Maßnahmen insoweit beachtet werden müssen, wie Außenbauteile von der Baumaßnahme betroffen sind. Für diese Anforderungen braucht nur der durch die Anforderungen der Verordnung veranlasste Anteil des Investitionsaufwandes einer Wirtschaftlichkeitsuntersuchung unterzogen werden; für die in Anhang 3 enthaltenen Anforderungen konnte die wirtschaftliche Vertretbarkeit im Sinne des § 5 EnEG nachgewiesen werden. Satz 2 enthält hierzu eine Bagatellregelung, die materiell § 8 Abs. 2 Satz 2 WärmeschutzV entspricht.

Zu Absatz 2
Absatz 2 enthält eine Öffnungsklausel für Gebäude, deren energetische Qualität nach der Änderung insgesamt dem derzeit für Neubauten geltenden Anforderungsniveau nahe kommt und bei denen deshalb auf bedingte Anforderungen bei Ersatz oder Erneuerung verzichtet werden kann. Will der Bauherr hiervon bei einem bestehenden Gebäude mit normalen Innentemperaturen Gebrauch machen, ist er allerdings gehalten, für das gesamte Gebäude den Jahres-Primärenergiebedarf zu ermitteln. Bei Gebäuden mit niedrigen Innentemperaturen bezieht sich die Regelung auf den spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlust, der bei neuen Gebäuden dieser Art die Hauptanforderung darstellt. Die Regelung des Absatzes 2 vermittelt dem Bauherrn in diesen Fällen größere Flexibilität. Sie soll ferner Anreize schaffen, auch bei bestehenden Gebäuden den Jahres-Primärenergiebedarf zu ermitteln und diesen in Energiebedarfsausweisen festzuhalten.

Zu Absatz 3
Satz 1 stellt klar, dass bei einer bestimmten Erweiterung des beheizten Gebäudevolumens (z. B. durch Anbauten oder Dachausbauten bzw. Aufstockungen) der hinzugekommene beheizte Bereich den Anforderungen, die an neue Gebäude gestellt werden, genügen muss. Die wirtschaftliche Vertretbarkeit ist auch hier generell gegeben. Auch wenn bauliche Erweiterungen hinsichtlich der Anforderungen den Neubauten gleichgestellt werden, soll und kann ein Energiebedarfsausweis (§ 13 Abs. 1) bzw. ein Wärmebedarfsausweis (§ 13 Abs. 3) nicht verlangt werden, weil dieser nur den hinzukommenden Teil des Gebäudes beschreiben würde und deshalb den Zweck eines solchen Ausweises (Transparenz für den Nutzer) nicht erfüllen würde. Allerdings muss ein Energiebedarfsausweis in den Fällen erstellt werden, auf die § 13 Abs. 2 anwendbar ist (Satz 2). Diese Bestimmung schreibt für umfangreiche Erweiterungen (mehr als 50 %) vor, dass ein solcher Ausweis unter Einbeziehung des bereits bestehenden Gebäudeteils ausgestellt wird, sofern die praktisch erforderlichen Berechnungen durchgeführt werden.
Die Bagatellgrenze (30 m³) entspricht materiell der in der Wärmeschutzverordnung enthaltenen, wobei wegen der Geltung dieser Regelung auch für Gebäude, für die die Gebäudenutzfläche nicht bestimmbar ist, die Angabe in m³ erfolgte. Die Verfahrensvereinfachung in § 7 für Bauvolumina bis 100 m³ soll auch auf die baulichen Erweiterungen kleineren Umfanges anwendbar sein.

Zu § 9 „Nachrüstung bei Anlagen und Gebäuden"

Zu Absatz 1
In Heizungsanlagen, die vor dem Inkrafttreten der ersten Heizungsanlagen-Verordnung, am 1. Oktober 1978, errichtet bzw. in Betrieb genommen wurden, sind nach statistischen Angaben des Schornsteinfegerhandwerks noch rd. 3 Mio. veraltete Heizkessel in Betrieb. Die Brennstoffausnutzung und damit die energetische Qualität dieser Kessel ist im Vergleich zum heutigen Standard im allgemeinen deutlich schlechter, da sie u. a. häufig überdimensioniert und nur unzureichend gegen Wärmeverluste gedämmt sind. Insbesondere durch den Einbau effizienterer neuer, CE-gekennzeichneter Kessel kann der Energieverbrauch dieser veralteten Heizungsanlagen im Durchschnitt um etwa 20 % gesenkt werden. Daneben können auch andere moderne Wärmeerzeuger, z. B. Wärmepumpen, zur deutlichen Verringerung des Energieverbrauchs führen. Das hiermit erschließbare CO
2-Minderungspotential ist beträchtlich.
Für die Außerbetriebnahme der Heizkessel ist eine Übergangsfrist bis Ende des Jahres 2005 vorgesehen. Dadurch sollen auch eventuelle Auswirkungen der Anforderungen auf die Preise der Produkte und auf die Mieten verringert werden. Für Heizkessel, deren Wirkungsgrade z. B. auf Grund der Anforderungen der 1. BImSchV in den letzten Jahren durch Brennererneuerung verbessert wurden, wird aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und Verhältnismäßigkeit die Nachrüstungsfrist um drei Jahre verlängert (Satz 2). Ebenfalls aus Wirtschaftlichkeitsgründen gilt die Nachrüstungsverpflichtung als erfüllt, wenn die Anlage mit NT- oder Brennwertkessel ausgestattet ist, auch wenn diese Kessel noch nicht der CE-Kennzeichnung unterlagen (Satz 3).

Zu Absatz 2
Für die energetische Effizienz einer Heizungsanlage ist neben der Wärmeerzeugung auch die Wärmeverteilung von besonderer Bedeutung. Große Wärmeverluste entstehen vor allem durch ungedämmte Rohrleitungen und Armaturen in ungeheizten Räumen wie z.B. Kellerräumen. Untersuchungen zeigen, dass der jährliche Wärmeverlust, der durch ungedämmte Verteilleitungen und Armaturen im Kellerbereich verursacht wird, bei der bisher üblichen Auslegung des Rohrnetzes bis zu einem Viertel des Jahres-Heizenergieverbrauchs eines Wohngebäudes betragen kann. Rohrdämmungen sollen daher nachgerüstet werden, soweit dazu keine aufwändigen Vor- oder Nacharbeiten (Aufbrechen und Wiederherstellen von Verkleidungen, Installationsschächten u.ä.) erforderlich sind. Näheres ist in Anhang 5 beschrieben. Die Nachrüstungsverpflichtung gilt aus Wirtschaftlichkeitsgründen nicht für Rohrleitungen, die bereits mit einer gewissen, wenn auch geringeren Dämmung versehen sind.

Zu Absatz 3
Die vorgeschriebene Dämmung der obersten Geschossdecken ist nach vorliegenden Untersuchungen eine der wirtschaftlichsten Maßnahmen zur Energieeinsparung im Bestand. Ungedämmte, nicht begehbare, für die Nachrüstarbeiten aber zugängliche oberste Geschossdecken bilden ein Potenzial für Energiesparmaßnahmen, das bisher offenbar im Rahmen von Erneuerungen (vgl. § 8) nur in geringem Umfang erschlossen wurde. Begehbare Decken werden ausgenommen, weil hier die Wirtschaftlichkeit auf Grund einer bestehenden oder möglichen Nutzung des Dachraumes (z. B. als Abstell- oder Trockenraum) oder eines späteren Ausbaus unter Umständen nicht gegeben
wäre.
Für die Nachrüstung der Rohrdämmung (Absatz 2) und der Dämmung oberster Geschossdecken (Absatz 3) ist ebenfalls eine Übergangsfrist bis Ende des Jahres 2005 vorgesehen. Auch in diesem Zusammenhang sollen denkbare Auswirkungen der Anforderungen auf die Preise der Produkte und auf die Mieten verringert werden.

Zu Absatz 4
Insbesondere bei Kumulation mehrerer Tatbestände können die Kosten der Nachrüstung für ältere Wohngebäude für die Eigentümer mit niedrigerem Einkommen eine starke bis unzumutbare Belastung darstellen. Dies gilt um so mehr, als in Gebäuden mit ein und zwei Wohnungen trotz gegebener genereller Wirtschaftlichkeit nach § 5 EnEG ein Kesselaustausch nach den gutachterlichen Feststellungen weniger wirtschaftlich ist als bei Mehrfamilienhäusern. In kleineren Wohngebäuden etwa aus den 50er bis zur ersten Hälfte der 70er Jahren sind aber besonders häufig Eigentümer anzutreffen, die das Gebäude selbst nutzen. Durch die Begrenzung der Nachrüstungsverpflichtung bei zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung selbstgenutzten Ein- und Zweifamilienhäusern auf den Fall des Eigentumswechsels wird in diesen Bereichen eine besondere Belastung vermieden. Da der Erwerber die Kosten der Maßnahme bereits bei seiner Kaufentscheidung einkalkulieren kann, erscheint eine Frist von zwei Jahren ab Eigentumsübergang angemessen.

Zu § 10 „Aufrechterhaltung der energetischen Qualität"

Zu Absatz 1
In die rechnerischen Nachweise des Jahres-Heizenergiebedarfs und Jahres-Transmissionswärmebedarfs ist die Anlagentechnik einbezogen. Während der Lebensdauer der Außenbauteile bzw. Gebäudehülle stehen jedoch viele Komponenten der Anlagentechnik - in der Regel sogar mehrfach - zur Erneuerung an. Deshalb soll sichergestellt werden, dass bei diesen Erneuerungsmaßnahmen eine mindestens gleichwertige Technik zum Einsatz kommt und somit die energetische Qualität des Gebäudes insgesamt nicht verschlechtert wird (Satz 2). Es ist davon auszugehen, dass derartige Maßnahmen, die bei der Errichtung des Gebäudes wirtschaftlich waren, in der Regel auch anläßlich einer Erneuerung - z. B. eines Austausches des Heizkessels - wirtschaftlich sind. Dies gilt im Bereich der Anlagentechnik vor allem, weil hier eine stetige energetische Verbesserung der angebotenen Technik zu beobachten und somit auch für die Zukunft zu erwarten ist. Diese Überlegungen treffen entsprechend auch für das Verschlechterungsverbot für die Außenbauteile (z. B. Dächer, Fenster und Außenwände) zu, das materiell bereits in der Wärmeschutzverordnung enthalten ist (Satz 1).

Zu Absatz 2
Satz 1 enthält eine Anforderung zur Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft von solchen Einrichtungen, deren positiver Einfluss auf den Energiebedarf bei der Errichtung des Gebäudes im Nachweis berücksichtigt wurde. Dies ist insbesondere im Interesse der Gleichbehandlung geboten . Bei vielen dieser Einrichtungen, insbesondere solchen zur Nutzung erneuerbarer Energien, könnte ansonsten bei einem Ausfall eine Reparatur unterlassen werden, was zur Erhöhung des Energiebedarfs des Gebäudes führen würde.
Damit die Anforderung aber nicht zu einem Hemmnis für die Anwendung neuer Techniken und regenerativer Energien führt und um eine vertretbare Flexibilität zu ermöglichen, sollen die Gebäudeeigentümer nicht gezwungen werden, derartige Einrichtungen unbegrenzt betreiben zu müssen. Statt dessen soll es ausreichen, wenn ein energetischer Ausgleich durch andere bauliche oder anlagentechnische Maßnahmen erfolgt (Satz 2).

Zu Absatz 3
In den Absätzen 3 und 4 werden die bisher in § 9 HeizAnlV festgelegten Pflichten des Betreibers übernommen und fortgeschrieben. Dabei handelt es sich um Bestimmungen, die für die Energieeinsparung ebenso wichtig sind wie Anforderungen an die technische Ausstattung von Anlagen. Denn heizungs-, raumlufttechnische und Warmwasseranlagen werden häufig so betrieben, dass mehr Energie verbraucht wird, als zur bestimmungsgemäßen Nutzung erforderlich ist. Bei Wohnungslüftungsanlagen können vor allem verschmutzte Filter dazu führen, dass mehr Primärenergie für Ventilatoren verbraucht als bei der Heizungsanlage eingespart wird. Generell sollte verstärkt auf energetisch günstige Sollwerteinstellungen geachtet werden, insbesondere bei Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten. Diese Arbeiten sollen von Fachleuten durchgeführt werden.

Zum Vierten Abschnitt „Heizungstechnische Anlagen, Warmwasseranlagen"

Die Regelungen des Vierten Abschnitts (§§ 11 und 12) enthalten energetische Mindestanforderungen für Heizungs- und Warmwasseranlagen. Hierzu sollen die bewährten Anforderungen aus der Heizungsanlagen-Verordnung übernommen werden, soweit dies technisch erforderlich, wirtschaftlich vertretbar und rechtlich zulässig ist. Sie gelten - wie bisher - für
· die Errichtung neuer Anlagen zur Inbetriebnahme in Neubauten,  
· den erstmaligen Einbau von (neuen) Anlagen in bestehende Gebäuden und  
· den Ersatz oder die Erneuerung bestehender Anlagen oder Anlagenkomponenten.  
   

Zu § 11 „Inbetriebnahme von Heizkesseln"

§ 11 übernimmt materiell die bestehenden Regelungen zur Umsetzung der EUHeizkesselwirkungsgrad-Richtlinie für die Inbetriebnahme von Heizkesseln aus der Heizungsanlagen-Verordnung. In Absatz 1 Satz 1 soll auf den Einbau oder das Aufstellen von Heizkesseln anstelle der Inbetriebnahme (so bisher die Heizungsanlagen-Verordnung) abgestellt werden. Diese Änderung dient der redaktionellen Anpassung der Vorschrift an die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage in § 2 Abs. 2 EnEG.

Zu Absatz 2
Das Klima in Deutschland ist - im Gegensatz zu den meisten nord- und südeuropäischen Staaten, aber auch zu den ozeanisch geprägten westlichen Nachbarländern - geprägt von einer Heizperiode mit wenigen sehr kalten Tagen, die die Bemessung der Heizungsanlage bestimmen, und einer langen Übergangszeit mit gemäßigten Außentemperaturen, die den größten Teil der zu leistenden Heizarbeit repräsentiert und damit für das Ziel dieser Verordnung, Energie zu sparen und einen wichtigen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten, am wichtigsten ist. Während dieser Übergangszeit wird der eingesetzte Wärmeerzeuger bei Teillast betrieben. Der Wirkungsgrad des Heizkessels im Teillastfall bestimmt somit maßgeblich den Energiebedarf der Gebäude, dessen Begrenzung Hauptanforderung der Energieeinsparverordnung ist.

In den Hauptanwendungsfällen der Verordnung, bei denen der Energiebedarf der Gebäude insgesamt (Gebäudehülle, Heizung, Lüftung und Warmwasserbereitung) begrenzt wird, erfolgt über Absatz 1 hinaus keine zusätzliche Anforderung an die Inbetriebnahme von Heizkesseln. Allerdings wird der jeweils vorgesehene Wärmeerzeuger in der Bilanzierungsrechnung zur Erfüllung der Gesamtanforderung an das Gebäude über einen sich aus den technischen Normen ergebenden Rechenfaktor (anlagenspezifische „Aufwandszahl") mitberücksichtigt. Lediglich bei Gebäuden, deren Energiebedarf durch diese Verordnung nicht begrenzt wird, soll der Einsatz von Heizkesseln, die unter den vorgenannten klimatischen Randbedingungen zu einem deutlich höheren Energiebedarf führen, als nach dem Stand der Technik wirtschaftlich erreichbar wäre, im Interesse der Energieeinsparung und des Klimaschutzes praktisch unterbunden werden. Unter den nach Absatz 1 zulässigen Heizkesseln weist der Standardheizkessel deutlich schlechtere Ergebnisse im Teillastfall auf als die anderen Klassen von Heizkesseln nach der europäischen Heizkesselrichtlinie (92/42/EWG). Gemäß Artikel 4 Absatz 2 dieser Richtlinie sind die Mitgliedstaaten gehalten (vgl. auch die Erwägungsgründe der Heizkesselrichtlinie), die Bedingungen für die Inbetriebnahme unter Berücksichtigung des örtlichen Klimas und der Energie- und Nutzungsmerkmale der Gebäude festzulegen.

Durch die Regelungen des § 11 bleibt der Einsatz aller im europäischen Binnenmarkt zulässigen Heizkessel auch in Deutschland grundsätzlich zulässig. Im Einzelfall ist aber jeweils von Bedeutung, ob und ggf. welcher Wirkungsgrad des Heizkessels im Rahmen einer energiebezogenen Gesamtanforderung an das Gebäude berücksichtigt wird:
· Bei neuen Gebäuden mit normalen Innentemperaturen ist - von wenigen, hier nicht relevanten Ausnahmefällen abgesehen - stets eine Energiebedarfsberechnung und die Einhaltung eines Grenzwertes vorgesehen. Wer ein solches Gebäude errichtet, hat im Rahmen von § 11 Abs. 1 die freie Wahl des Heizkessels, sofern die Gesamtanforderung damit erfüllt wird.  
· Bei bestehenden Gebäuden mit normalen Innentemperaturen steht dem Gebäudeeigentümer die Auswahl des Heizkessels im Rahmen von Absatz 1 ebenfalls grundsätzlich frei, sofern er von den sich aus Absatz 2 Satz 2 ergebenden Möglichkeiten Gebrauch macht, das heißt insbesondere auch, eine Energiebedarfsberechnung für das Gebäude erstellt. Andernfalls ist in Anwendung des Artikel 4 Absatz 2 der Heizkesselrichtlinie lediglich die Inbetriebnahme von Standardheizkesseln ausgeschlossen. Damit soll dem hohen Energieverbrauch und der damit verbundenen Klimabelastung angemessen entgegengewirkt werden, mit dem der Betrieb von Standardheizkesseln unter den in Deutschland vorzufindenden Randbedingungen (insbesondere überwiegend Teillastbetrieb) in diesen Fällen verbunden wäre.  
· Bei Gebäuden mit niedrigen Innentemperaturen ist in der Verordnung keine Begrenzung des Primärenergiebedarfs vorgesehen, die Anforderungen der §§ 4 und 8 beziehen sich hierzu lediglich auf den Wärmeschutz. Deshalb ist bei diesen Gebäuden ebenfalls - um einem hohen Energieverbrauch entgegenzuwirken - die Inbetriebnahme von Standardheizkesseln ausgeschlossen.  
   

Zu § 12 „Verteilungseinrichtungen und Warmwasseranlagen"


Mit § 12 sollen die Anforderungen an Steuerungs- und Regelungseinrichtungen aus der Heizungsanlagen-Verordnung übernommen und fortgeschrieben werden.
Die Absätze 1 und 6 entsprechen inhaltlich dem bisherigen Recht.
Obschon für die in den Absätzen 1 und 2 vorgeschriebenen Ausstattungen bereits nach geltendem Recht Aus- und Nachrüstungsvorschriften bestehen, sind diese Ausstattungen nicht bei allen betroffenen Heizungsanlagen vorhanden. Deshalb sollen die Nachrüstungsverpflichtungen - mit der Einschränkung in Absatz 2 Satz 4 - beibehalten werden.

Zu Absatz 2
Die Sätze 1 bis 3 entsprechen inhaltlich § 7 Abs. 2 HeizAnlV. In Satz 4 wird eine Spezialregelung für bestehende Fußbodenheizungen aufgenommen. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass eine Nachrüstung mit einer Einzelraumregelung in vielen Fällen technisch und wirtschaftlich nicht vertretbar ist.

Zu Absatz 3
Die Leistungsgrenze soll mit Blick auf den fortgeschrittenen Stand der Technik herabgesetzt werden.

Zu Absatz 4
Gegenüber geltendem Recht wurde die Vorschrift dahingehend geöffnet, dass neben der herkömmlichen Zeitschaltung auch andere geeignete Führungsgrößen verwendet werden können, um zur Energieeinsparung den durchgehenden Betrieb von Zirkulationspumpen zu vermeiden.

Zu Absatz 5
Hier wird auf die in Anhang 5 im einzelnen ausgeführten Bestimmungen zur Wärmedämmung von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen verwiesen. Sie sollen im wesentlichen aus der Heizungsanlagen-Verordnung übernommen, fortgeschrieben und gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen angepasst werden.
Wie bisher gelten die Vorschriften der Absätze 5 und 6 nur für den Ersatz und den erstmaligen Einbau.

Zu § 13 „Ausweise über Energie- und Wärmebedarf, Energieverbrauchskennwerte"

Die Absätze 1, 2, 4 und 7 sollen die Regelung des § 12 WärmeschutzV fortschreiben. Der Wortlaut ist im wesentlichen lediglich an die neue Anforderungsstruktur angepasst. An die Stelle des Wärmebedarfsausweises soll für die Gebäude mit normalen Innentemperaturen der Energiebedarfsausweis treten. Es ist beabsichtigt, bei der ebenfalls erforderlichen Anpassung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift auch Regelungen aufzunehmen, wonach bei Gebäuden mit normalen Innentemperaturen sowohl der Jahres-Heizenergiebedarf als auch seine Aufteilung auf die einzelnen Energieträger und der Jahres-Primärenergiebedarf anzugeben sind. Dadurch wird die Transparenz dahingehend vergrößert, dass Bauherr und Nutzer (z. B. Mieter) ihre Entscheidungen in Kenntnis des rechnerischen Endenergieverbrauchs und der Energiekosten sowie des zur Beheizung und Belüftung erforderlichen Endenergie- und Primärenergieaufwandes treffen können.

Zu Absatz 2
Diese Regelungen sollen - ähnlich wie § 8 Abs. 2 - zu einer vermehrten Ausstellung von Energiebedarfsausweisen auch für bestehende Gebäude führen. In den Hauptanwendungsfällen der hier definierten "wesentlichen Änderungen" bedingen im Regelfall - im Gegensatz zu sonstigen Modernisierungsmaßnahmen - ohnehin einen nicht unerheblichen Planungsaufwand. Sofern dabei die - praktisch - erforderlichen Energie und Wärmebedarfsberechnungen für das ganze Gebäude vorgenommen werden, ist es auch wirtschaftlich vertretbar, einen Energiebedarfsausweis für das gesamte Gebäude zu erstellen. In die Allgemeine Verwaltungsvorschrift sollen für diese Fälle geeignete Vereinfachungen aufgenommen werden, insbesondere mit dem Ziel, den Aufwand für die rechnerische Einbeziehung des ganzen Gebäudes in engen Grenzen zu halten.

Zu Absatz 3
Für zu errichtende Gebäude mit niedrigen Innentemperaturen soll wie schon bisher (vgl. § 12 Abs. 1 WärmeschutzV) ein Wärmebedarfsausweis verlangt werden (Absatz 3).

Zu den Absätzen 5 und 6
Die Absätze 5 und 6 enthalten Regelungen für die freiwillige Verwendung von Energieverbrauchskennwerten im Gebäudebestand in den Fällen, in denen die Erstellung eines Energiebedarfsausweises nicht vorgeschrieben werden soll. Sie sollen zur Verbesserung der Transparenz bei bestehenden Gebäuden beitragen. Um freiwillige Angaben vergleichbar zu machen, sollen entsprechende standardisierte Vergleichszahlen von den federführenden Bundesministerien bekannt gegeben werden.

Absatz 7
stellt den Bezug zur Richtlinie 93/76/EWG her.

Zu § 14 „Getrennte Berechnungen für Teile eines Gebäudes"

§ 14 schreibt die Regelung des § 9 WärmeschutzV über die Möglichkeit verschiedener Nachweise bei Gebäuden mit gemischter Nutzung fort und erweitert sie im Sinne der aktuellen Auslegungspraxis.

Zu § 15 „Regeln der Technik"

Zu Absatz 1
Absatz 1 enthält die auf § 5 Abs. 3 EnEG gestützte Regelung zum deklaratorischen Hinweis auf anerkannte Regeln der Technik. Hiervon soll insbesondere hinsichtlich neu erscheinender technischer Normen zur Bestimmung energiebezogener Produkt-, Bauteil- oder Systemeigenschaften Gebrauch gemacht werden. Die Beibehaltung dieser Klausel (vgl. bisher § 10 Abs. 2 WärmeschutzV) ist vor allem deshalb erforderlich, weil einschlägige nationale technische Regeln in den nächsten Jahren schrittweise durch europäische abgelöst werden, die dann "anerkannte Regeln der Technik" darstellen werden, die wiederum bei Berechnungen nach dieser Verordnung angewendet werden sollen.

Zu Absatz 2
Absatz 2 enthält die gemeinschaftsrechtlich erforderliche Gleichwertigkeitsklausel für Regeln der anderen Partnerstaaten. Dabei wird der gebräuchliche, auch von den europäischen Partnern akzeptierte Wortlaut verwendet.

Zu Absatz 3
Absatz 1 setzt voraus, dass Baustoffe oder Bauteile, die zum Zwecke des Wärmeschutzes verwendet werden, für Zwecke der Verordnung nach anerkannten Regeln der Technik bewertet werden. Für die Fälle, in denen anerkannte Regeln der Technik nicht vorliegen oder aber von diesen wesentlich abgewichen wird, sieht Absatz 3 ein Nachweisverfahren aus Gründen der Gleichbehandlung vor. Betroffen sind insbesondere Anlagen zur Wärmeerzeugung oder Wärmerückgewinnung sowie innovative Produkte (z.B. Brennstoffzellen, Solarkollektoren, Blockheizkraftwerken, Wärmepumpen).
Satz 1 schreibt ein solches Nachweisverfahren für die Fälle vor, in denen eine Bewertung der Bauteile durch die nach Landesrecht zuständigen Stellen nach den bekannt gemachten anerkannten Regeln der Technik nicht möglich ist. Zuständig für die Entgegennahme und Bewertung der Nachweise sind die nach Landesrecht zuständigen Behörden. Nach dem Vorbild des Wasserhaushaltsgesetzes entfällt das Nachweisverfahren, wenn über das Bauproduktenrecht sichergestellt wird, dass die Anforderungen der Energiesparverordnung berücksichtigt worden sind (Satz 2). Dies setzt den Erlass einer Rechtsverordnung nach dem § 20 Abs. 4 der Musterbauordnung entsprechenden Bauordnungsrecht voraus.

Es wird davon ausgegangen, dass in der Regel auch für innovative Produkte der Nachweis auf Veranlassung des Anbieters über ein Verfahren nach Bauproduktenrecht geführt wird, so dass Satz 2 der Regelfall sein wird und somit beim einzelnen Bauvorhaben kein besonderer Nachweis hinsichtlich der Bewertung der Produkte zu führen sein wird. Damit entstehen weder für die öffentlichen Hände noch für die Bauherrn unmittelbare zusätzliche Kosten durch diese Verfahrensregelung; diese werden in der Regel von den Anbietern derartiger neuer, in Regeln der Technik oder nach Bauproduktenrecht noch nicht bewerteter Produkte getragen werden.

Zu § 16 „Ausnahmen"

Zu Absatz 1
Die Regelung entspricht inhaltlich der Ausnahme des § 11 Abs. 2 WärmschutzV zugunsten des Denkmalschutzes unter Einschluss des städtebaulichen Denkmalschutzes. Mit dem Begriff „Behörde" greift die Verordnung in verschiedenen Vorschriften, darunter auch in § 16, den Sprachgebrauch des § 7 Abs. 1 EnEG auf. Im Rahmen der Delegationsermächtigung des § 7 Abs. 2 EnEG können die Landesregierungen und die von ihnen bestimmten Stellen die Überwachung wärmeschutz- und anlagentechnischer Anforderungen durch Rechtsverordnung auf geeignete Stellen, Fachvereinigungen oder Sachverständige übertragen.

Zu Absatz 2
In Satz 1 soll die sog. Technologieklausel verankert werden. Die Regelungen dieser Verordnung sollen den technischen Fortschritt und dessen rasche Nutzung durch Bauherrn nicht behindern. Zur Erleichterung und Vereinheitlichung des Vollzugs - insbesondere von Einzelfallentscheidungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen - wird die Bundesregierung in Satz 2 zum Erlass einer Allgemeinen die Bundesregierung in Satz 2 zum Erlass einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift ermächtigt, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

Zu § 17 „Befreiungen"

Die Befreiungsregelung des Satzes 1 ist (als sog. „Härtefallklausel") durch § 5 Abs. 2 EnEG vorgegeben. Satz 2 soll in enger Anlehnung an § 4 Abs. 3 und § 5 Abs. 1 EnEG die Tatbestandsvoraussetzungen verdeutlichen, unter denen eine unbillige Härte angenommen werden kann.

Zu § 18 „Ordnungswidrigkeiten"

Nach § 8 Abs. 1 EnEG dürfen bestimmte Verstöße gegen Vorschriften der Verordnung zur Ordnungswidrigkeit erklärt und nach § 8 Abs. 2 EnEG mit Bußgeld bewehrt werden. Anforderungen an den Wärmeschutz der Gebäude hat der Gesetzgeber bewusst von der Bußgeldbewehrung ausgeschlossen, weil die Sanktionsmöglichkeiten nach dem Baugenehmigungsverfahren als ausreichend erachtet wurden. Demzufolge werden die in § 3 Abs. 1 gestellten Hauptanforderungen an neu zu errichtende Gebäude nicht mit Bußgeld bewehrt. Das Gleiche gilt für Nachrüstungsverpflichtungen.
Soweit bußgeldbewehrte Anforderungen der Heizungsanlagen-Verordnung in der vorliegenden Verordnung materiell beibehalten werden sollen, übernimmt § 18 die entsprechenden Regelungen des § 13 HeizAnlV. Dabei entspricht Nummer 1 § 13 Nr. 1 HeizAnlV, Nummer 2 entspricht § 13 Nr. 7 HeizAnlV - erste Alternative -, Nummer 3 entspricht § 13 Nr. 7 HeizAnlV - zweite Alternative - und Nummer 4 entspricht § 13 Nr. 6 HeizAnlV.

Zu § 19 „Übergangsvorschrift"

Die Übergangsregelungen in § 19 entsprechen denen vorangegangener Fassungen der energiesparrechtlichen Verordnungen; auf die in den Sätzen 1 und 2 bezeichneten Vorhaben ist weiterhin das bisher geltende Recht anzuwenden (Satz 3). Für Bauvorhaben, bei denen bauaufsichtliche Verfahren vorgesehen sind, wird in Satz 1 auf den Zeitpunkt der Bauantragstellung oder der Bauanzeige Bezug genommen, weil die Anwendung der Vorschrift auf Bauvorhaben nach diesem Zeitpunkt eine Änderung der Planunterlagen zur Folge haben könnte. Dies wiederum müsste in die Betrachtung der Wirtschaftlichkeit einbezogen werden. Für bauaufsichtlich freigestellte Vorhaben fehlt ein vergleichbarer Anknüpfungspunkt; hier ist der Zeitpunkt des Beginns der Bauausführung maßgeblich (Satz 2).

Zu § 20 „Inkrafttreten, Außerkrafttreten"


Zu Absatz 1
Vorschriften, die zum Erlass von Allgemeinen Verwaltungsvorschriften ermächtigen, sollen unmittelbar nach Verkündung in Kraft treten (Satz 1). Wegen der Pflicht zur Notifizierung der Verordnung bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften ist das tatsächliche Datum der Verkündung der Verordnung nicht genau voraussehbar. Damit dennoch eine angemessene Übergangsfrist für die betroffenen Kreise sichergestellt werden kann, wird das Inkrafttreten an das Datum der Verkündung gebunden (Satz 2).

Zu Absatz 2
Die Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994 und die Heizungsanlagen-Verordnung vom 4. Mai 1998 werden durch die vorliegende Verordnung ersetzt.



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Diese Informationen werden vom Zentrum für Umweltbewusstes Bauen e.V. kostenlos bereitstellt. Jede Form Haftung und Gewährleistung für die technische oder sachliche Richtigkeit sind ausgeschlossen.