EnEV Begründung III - Zu den Anhängen

Begründung zur Energieeinsparverordnung

III. Zu den Anhängen

Zu Anhang 1 "Anforderungen an zu errichtende Gebäude mit normalen Innentemperaturen (zu § 3)"

Anhang 1 enthält folgende wesentliche, den verfügenden Teil der Verordnung ergänzende Regelungsbereiche:
•   Nummer 1 mit den konkreten Angaben zu den Höchstwerten des Jahres-Primärenergiebedarfs und des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlusts,
•   Nummer 2 mit der Bestimmung der anzuwendenden Rechenverfahren, die für das jeweilige zu errichtende Gebäude anzuwenden sind (Verweis auf DIN EN 832, DIN V 4108 Teil 6 und DIN V 4701-10), mit der Festlegung von einheitlichen Randbedingungen,
•   Nummer 3 mit dem vereinfachten Berechnungs- und Nachweisverfahren für Wohngebäude mit einem Fensterflächenanteil bis zu 30 %.

Zu Nummer 1 „Höchstwerte des Jahres-Primärenergiebedarfs und des spezifischen Transmissionswärmeverlusts (zu § 3 Abs. 1)"


Zu den Nummern 1.1 „Tabelle der Höchstwerte" und 1.2 „Zwischenwerte zu Tabelle 1"
In Nummer 1.1 Tabelle 1 werden die Höchstwerte des Jahres-Primärenergiebedarfs vorgegeben. Die Werte (praktisch die Hauptanforderung der Verordnung) wurden insbesondere auf Grund der Ergebnisse von Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen festgelegt, um dem Wirtschaftlichkeitsgebot des Energieeinsparungsgesetzes Rechnung zu tragen. Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 EnEG gelten die Anforderungen dann als wirtschaftlich vertretbar, wenn die erforderlichen Aufwendungen generell innerhalb der üblichen Nutzungsdauer durch die eintretende Einsparungen erwirtschaftet
werden können.
Die Anforderungen sind anhand von untersuchten Modellgebäuden so bemessen, dass die Amortisationszeiten der Mehraufwendungen, die gegenüber bisherigem Standard erforderlich werden, auch bei ungünstiger Gebäudegeometrie in der Regel bis zu 25 Jahre betragen. Im Durchschnitt bedeuten die vorgesehenen Grenzwerte eine ca. 30%-ige Verschärfung der Anforderungen gegenüber der Wärmeschutzverordnung, wenn man die Beibehaltung eines derzeit üblichen, durchschnittlichen Heizsystems (Zentralheizung mit Warmwasser als Wärmeträger, Niedertemperatur-Heizkessel als Wärmeerzeuger, einer Auslegungstemperatur des Verteilnetzes von 70/55 °C und raumweiser Regelung mittels Thermostatventilen) gemäß der Heizungsanlagen-Verordnung zugrunde legt.
In den Höchstwerten für Wohngebäude (Spalten 2 und 3) ist neben dem durch die Raumheizung bedingten Anteil des Jahres-Primärenergiebedarfs auch ein Anteil für die Warmwasserbereitung (einschließlich der dieser zuzurechnenden Verluste) gemäß Nummer 2.2 berücksichtigt, und zwar
a) bei elektrischen (üblicherweise dezentralen) Systemen unabhängig von der Gebäudegröße mit 34 kWh/(m²a)  
b) bei anderen (üblicherweise zentralen) Systemen, die auf Grund der Ausbildung der Verteilungsnetze und der Speicherung von Warmwasser eine starke Abhängigkeit von der Gebäudegröße aufweisen, mit Hilfe einer Formel in Abhängigkeit von AN.  
   

Ferner enthält die Tabelle 1 die Grenzwerte des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlusts, der physikalisch in etwa dem mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten entspricht, auf den die Anforderungen der Wärmeschutzverordnung vom 24. Februar 1982 methodisch abstellten (siehe auch Begründung zu § 3 Abs. 1). Der Höhe nach orientieren sich diese Grenzwerte allerdings am Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994. Diese Zusatzanforderung soll sicherstellen, dass der auf der Basis der Wärmeschutzverordnung erreichte bauliche Wärmeschutz im Rahmen der vorgesehenen Gesamtbilanzierung auch bei sehr guter Anlagentechnik und starker Nutzung erneuerbarer Energien (z. B. in den Fällen des § 3 Abs. 3 Nr. 1 und 2) nicht unterschritten werden kann. Die Differenzierung dieser Anforderung hinsichtlich des Fensterflächenanteils ist notwendig und sachgerecht, da insbesondere hochverglaste Nichtwohngebäude die Anforderungen der gültigen Wärmeschutzverordnung nur unter Berücksichtigung der solaren Gewinne erfüllen können, die vom spezifische Transmissionswärmeverlust nicht widergespiegelt werden können. Die Anforderung an hochverglaste Nichtwohngebäude ist so gestaltet, dass hochwertige wärmedämmende Vorhangfassaden zum Einsatz kommen müssen.
Die durch die Bilanzierung erreichte größere Flexibilität für Bauherren und Planer wird insoweit zwar eingeschränkt, im Regelfall ist diese Zusatzanforderung jedoch so bemessen, dass sie ohne Einfluss auf die Ausführung des baulichen Wärmeschutzes bleibt. Die Anforderung ist ein Zwischenergebnis der zum Nachweis auszuführenden Berechnungen.

Abweichend von der Wärmeschutzverordnung wird für den Nachweis bei Wohngebäuden generell der Bezug auf die in Nummer 1.3.4 definierte Gebäudenutzfläche vorgegeben, während bei den übrigen Gebäuden ausschließlich der Bezug auf das Gebäudevolumen zulässig ist. Dem liegen folgende Überlegungen zugrunde:
· Die Differenzierung trägt erheblich zur Allgemeinverständlichkeit und zur Erhöhung der Aussagekraft der Energiebedarfsausweise nach § 13 bei, weil bei Wohngebäuden in Anlehnung an das Mietpreisrecht und die Heizkostenabrechnung stets der Flächenbezug und bei anderen Gebäuden stets der Volumenbezug anzutreffen ist.  
· Der Ansatz greift auch die heutige Praxis nach der Wärmeschutzverordnung auf. Schon bisher wird der auf die Gebäudenutzfläche bezogene Nachweis (dort auf lichte Raumhöhen bis zu 2,60 m beschränkt) überwiegend auf Wohngebäude angewandt; nur ausnahmsweise wird bei neuen Wohngebäuden anders verfahren.  
· Bei anderen Gebäuden mit normalen Innentemperaturen war auch bisher die Anwendbarkeit des Flächenbezugs wegen abweichender Raumhöhen häufig nicht zulässig oder technisch nicht sinnvoll. So weisen z. B. moderne Bürogebäude wegen abgehängter Decken und hoher Fußbodenaufbauten, die zur Aufnahme der technischen Installationen gebaut werden, häufig Geschosshöhen über 3 m auf, obwohl die „lichte Raumhöhe" zumeist formal dem Kriterium für die Anwendung des Flächenbezugs genügt. Die Berechnung nach dem Volumen sorgt bei diesen Gebäuden für eine realitätsnahe Erfassung des beheizbaren Rauminhalts.  
· Schließlich kann die Tabelle 1 durch eine derartige Zuordnung der Bezugsgrößen deutlich einfacher gestaltet werden.  
   
Die Höchstwerte sind - wie in der Wärmeschutzverordnung - in tabellarischer Form (Nr. 1.1 Tabelle 1) und in Abhängigkeit von dem A/Ve-Verhältnis (Verhältnis der wärmeübertragenden Umfassungsfläche zum beheizten Gebäudevolumen) angegeben. Für den Fall, dass das Verhältnis A/Ve zwischen den Tabellenangaben liegende Werte annimmt, sind - wie in der Wärmeschutzverordnung - Interpolationsgleichungen zur Ermittlung von Zwischenwerten unter Nummer 1.2 angegeben. Diese Zwischenwerte brauchen nicht mit höherer Genauigkeit bestimmt werden als die Tabellenwerte. Unterhalb von A/Ve=0,2 m-1 und oberhalb von A/Ve=1,0 m-1 ist der Grenzwert des spezifischen Transmissionswärmeverlust jeweils konstant; die Interpolationsgleichung findet in diesen Bereichen keine Anwendung.

Zu Nummer 1.3 „Definition der Bezugsgrößen"
Hier sind die für die Höchstwerte wesentlichen Bezugsgrößen: wärmeübertragende Umfassungsfläche A, beheiztes Gebäudevolumen V
e, das Verhältnis A/Ve und die Gebäudenutzfläche AN teilweise unter Verweis auf technische Normen definiert. Die Kenngröße „beheiztes Gebäudevolumen" wird in den Rechenverfahren nach DIN EN 832 nicht verwendet und muss deshalb hier gesondert definiert werden. Gleiches gilt für die Bezugsgröße AN. Die hierfür angegebene Berechnungsvorschrift entspricht der Regelung in der Wärmeschutzverordnung. Eine Bezugnahme auf die im Wohnungsbau übliche Berechnung der Wohnfläche nach DIN 277 wäre für die Zwecke dieser Verordnung - vor allem in den Fällen gemischt genutzter Gebäude - nicht sachgerecht.

Zu Nummer 2 „Rechenverfahren zur Ermittlung der Werte des zu errichtenden Gebäudes (zu § 3 Abs. 2 und 4)"


Zu Nummer 2.1 „Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs"
In Nummer 2.1.1 wird grundsätzlich bestimmt, dass - soweit nicht bei Wohngebäuden ausdrücklich auf das vereinfachte Verfahren nach Nummer 3 verwiesen wird - im Interesse der gebotenen Gleichbehandlung und Nachvollziehbarkeit als Rechenverfahren für den Nachweis der Einhaltung der vorgegebenen Höchstwerte die europäische Norm DIN EN 832 in Verbindung mit der nationalen Umsetzungsnorm DIN V 4108 Teil 6 und DIN V 4701 Teil 10 anzuwenden ist. Auf diese technischen Regeln wird statisch verwiesen. Für die Berechnung bei Wohngebäuden mit Fensterflächenanteilen bis zu 30 % enthält Nummer 3 eine Spezialregelung (vereinfachte Heizperiodenbilanzierung).
Nach den genannten technischen Regeln wird der Jahres-Primärenergiebedarf im wesentlichen in zwei Schritten ermittelt. Zunächst wird der Jahres-Heizwärmebedarf durch Bilanzierung der beteiligten „Gewinn-" und „Verlust"-Größen nach der DIN EN 832 in Verbindung mit der DIN V 4108 Teil 6 festgestellt. Das Berechnungsverfahren beruht auf der Summe der monatlichen Energiebilanzen im stationären Zustand unter Berücksichtigung der Wärmeverluste und der nutzbaren internen und solaren Wärmegewinne des Gebäudes. Das Monatsbilanzverfahren erfasst die Randbedingungen mit großer Genauigkeit und bilanziert somit exakter, als es bisher nach der Wärmeschutzverordnung vorgesehen ist. Insbesondere werden die Verhältnisse bei hohem Fensterflächenanteil und großem Gewinn-Verlust-Verhältnis (was insbesondere bei vielen Nicht-Wohngebäuden vorzufinden ist) besser erfasst; technische Sonderlösungen zur Energieeinsparung (transparenter Wärmeschutz, Pufferzonen, Doppelfassaden) können erst mit dieser Berechnungsgrundlage richtig berücksichtigt werden. Vor diesem Hintergrund ist der gegenüber der Wärmeschutzverordnung erhöhte Rechenaufwand, der bei zeitgemäßer EDV-Unterstützung kaum ins Gewicht fällt, in diesen Fällen vertretbar.
In einem zweiten Schritt ist der Jahres-Primärenergiebedarf unter Berücksichtigung der Anlagenverluste einschließlich Hilfsenergie und der eingesetzten Brennstoffe bzw. regenerativer Energien nach der DIN V 4701 Teil 10 zu berechnen. Ein Zwischenergebnis der Rechnung nach DIN V 4701-10 ist auch der für die Transparenz und die Nachvollziehbarkeit beim Endverbraucher wichtige Endenergiebedarf, der nach § 13 im Energiebedarfsausweis anzugeben ist. Durch den Verweis auf die
technischen Normen kann der Verordnungstext von technischen Detailbestimmungen
freigehalten werden.

Zur Anwendung des ausführlicheren Rechenverfahrens (Monatsbilanzierung) werden verschiedene Randbedingungen benötigt, die die europäische Norm EN 832 nicht zur Verfügung stellt, die dazu jedoch ausdrücklich auf entsprechende nationale Festlegungen verweist. Diese Randbedingungen sind in der deutschen Umsetzungsnorm DIN V 4108 Teil 6 Anhang D geregelt. Auf detaillierte Angaben zu einzelnen technischen Sachverhalten in der Verordnung selbst kann deshalb verzichtet werden. Auf folgende für die Verordnung wesentlichen Randbedingungen in der Norm sei hingewiesen:
· Die Klimadaten sind vom Deutschen Wetterdienst ermittelt. Um bundesweit ein einheitliches Anforderungsniveau sicherzustellen, sind für den Nachweis durchschnittliche Daten eines mittleren Standortes angegeben.  
· Die für normal beheizte Gebäude zugrunde gelegte mittlere Gebäudeinnentemperatur von 19 °C basiert auf anerkannten Regeln der Technik. Dabei ist berücksichtigt, dass verschiedene Räume über längere Zeit nicht beheizt werden oder bei längerer Abwesenheit deutlich verminderte Raumtemperaturen auftreten.  
· Eine Luftwechselrate von n = 0,7 h-1 bei freier (also vom Nutzer vorgenommenen) Fensterlüftung beschreibt den durchschnittlichen Lüftungswärmebedarf in Deutschland. Dem Wert liegen umfangreiche Messungen und rechnerische Ermittlungen wissenschaftlicher Institute zugrunde. Wegen der besonderen Bedeutung der Gebäudedichtheit für die Energieeinsparung ist es gerechtfertigt, für nachgewiesen ausreichend dichte Gebäude (mit einem Dichtheitsnachweis gemäß Anhang 4 Nr. 2) eine geringere Luftwechselrate (n = 0,6 h-1) der Berechnung zugrunde zu legen.  
· Die mittleren internen Wärmegewinne liegen für Wohngebäude in der Größenordnung der europäischen Empfehlung für solche Gebäude (5 W/m²) in der Norm DIN EN 832. Für Büro- und Verwaltungsgebäude können wegen der verstärkten Wärmeabgabe der Bürotechnik um 20 % - also auf 6 W/m² - erhöhte Werte zum Ansatz gebracht werden.  
   
Insbesondere im Interesse der Gleichbehandlung unterschiedlicher Systeme zur Wärmebereitstellung wird im Grundsatz auf den Primärenergiebedarf nach DIN V 4701-10 abgestellt; siehe hierzu auch die Ausführungen im Allgemeinen Teil unter I.2.a). Die Norm verwendet hierfür sog. Primärenergiefaktoren, die Einflüsse der Vorketten außerhalb des Gebäudes abbilden sollen. Diese Faktoren wurden in einem weitgehenden Konsens der beteiligten Kreise auf der Basis energiewirtschaftlicher Rahmendaten festgelegt.

Der Verordnungsgeber hat die Auswirkungen dieser Primärenergiefaktoren auf die Bauausführung und auf den Wettbewerb geprüft, insbesondere hinsichtlich der wirtschaftlichen Vertretbarkeit. Im Ergebnis soll für die Wärmebereitstellung mit Hilfe elektrischer Speicherheizungen für eine Übergangszeit ein von den Festlegungen der Norm abweichender Primärenergiefaktor festgesetzt werden (Nummer 2.1.2). Damit wird folgenden Erwägungen Rechnung getragen:
· Grundsätzlich steht dem Bauherrn die Wahl des Heizsystems frei. Der bei der Anlagenaufwandszahl anzuwendende Primärenergiefaktor für Strom führt für elektrischer Speicherheizsysteme allerdings dazu, dass die entsprechenden Höchstwerte nach dieser Verordnung entweder überschritten oder nur unter im Einzelfall unwirtschaftlich hohem Investitionsaufwand beim baulichen Wärmeschutz eingehalten werden könnten. Die befristete Sonderregelung in Nr. 2.1.2 soll vor diesem Hintergrund jedenfalls den wirtschaftlichen Einsatz neuartiger, kombinierter Systeme mit kontrollierter Wohnungslüftung und Wärmerückgewinnungsanlagen ermöglichen, wenn auch nur in Verbindung mit einem anspruchsvollen Wärmeschutzstandard.  
· Unabhängig von dieser Verordnung hat der Gesetzgeber mit dem Erneuerbare-Energien-Gesetz Regelungen geschaffen, die das Ziel haben, durch verstärkte Einbeziehung erneuerbarer Energien mittelfristig den Primärenergieeinsatz bei der Stromerzeugung zu verbessern. Die vergleichsweise lange Lebensdauer der Gebäude rechtfertigt es, die angestrebte Entwicklung zu flankieren.  
   
Die Sonderregelung soll für eine Übergangszeit von fünf Jahren gelten, um den betroffenen Unternehmen genügend Zeit zu geben, sich langfristig auf die nach Ablauf dieser Frist eintretende Verschärfung der energiesparrechtlichen Anforderungen einzurichten. Sie erstreckt sich auf den gesamten für Heizung und Lüftung bezogenen Strom und nach Satz 2 auch auf den Strom, der bei den Gebäuden nach Satz 1 für die dezentrale elektrische Warmwasserbereitung bezogen wird. Die Ausnahmeregelung soll allerdings nicht für die Angabe des Jahres-Primärenergiebedarfs im Energiebedarfsausweis gelten (Nr. 2.1.2 Satz 3), um dem Endverbraucher einen von den vorstehenden Erwägungen unbeeinflussten Vergleich mit anderen Gebäudeausführungen zu erlauben. Aus Gründen der Rechtsklarheit enthält Satz 4 eine Begriffsbestimmung des elektrischen Speicherheizsystems.

Zu Nummer 2.2 „Berücksichtigung der Warmwasserbereitung bei Wohngebäuden"

Nummer 2.2 regelt die Berücksichtigung von Werten des Energie- und Nutzwärmebedarfs für die Warmwasserbereitung bei Wohngebäuden. Untersuchungen auf Grundlage von Abrechnungsdaten haben gezeigt, dass der normierte Energiebedarf für die Warmwasserbereitung in Abhängigkeit von der Gebäudenutzfläche eine geeignete und sachgerechte Bezugsgröße darstellt, auch wenn der Nutzwärmebedarf für die Warmwasserbereitung stark nutzerabhängig ist. Bei Wohngebäuden, die als Neubauten stets über eine Warmwasserversorgung verfügen, kann der Einfluss der Warmwasserbereitung - die häufig mit der Heizung gekoppelt ist - auf den Energiebedarf insbesondere bei guter Wärmedämmung nicht vernachlässigt werden Bei Nicht-Wohngebäuden ist - soweit überhaupt Warmwasser bereitzustellen ist -, eine Angabe des Energiebedarfs für die Warmwasserbereitung wegen der großen Unterschiede dieser Gebäude und des Fehlens gesicherter Erkenntnisse nicht möglich; von einer Berücksichtigung bei der Bedarfsermittlung wird deshalb abgesehen.

Zu Nummer 2.3 „Berechnung des spezifischen Transmissionswärmeverlusts
In Nummer 2.3 wird - unbeschadet der Regelung für Wohngebäude in Nummer 3 - bestimmt, dass als Rechenverfahren für den Nachweis der Einhaltung der vorgegebenen Höchstwerte des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlusts die europäische Norm DIN EN 832 in Verbindung mit der nationalen Umsetzungsnorm DIN V 4108 Teil 6 heranzuziehen ist. Dieser Wert ist damit ein notwendiger Zwischenschritt bei der Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs. Für den Nachweis dieser Nebenanforderung ist somit kein zusätzlicher Berechnungsaufwand erforderlich.

Zu Nummer 2.4 „Beheiztes Luftvolumen"

Nach Nummer 2.4 ist das beheizte Luftvolumen nach DIN EN 832 aus den konkreten Innenmaßen des Gebäudes zu ermitteln. Es darf auch vereinfacht nach den in der Verordnung angegebenen Werten aus dem Gebäudevolumen Ve ermittelt werden. Die vereinfachte Regelung ist eine Fortschreibung der entsprechenden Festlegung in der Wärmeschutzverordnung.

Zu Nummer 2.5 „Wärmebrücken"
Da auch bei gut gedämmten Gebäuden konstruktive Wärmebrücken kaum ganz vermieden werden können, wird in Nummer 2.5 vorgegeben, wie der verbleibende Einfluss der Wärmebrücken bei dem Berechnungsverfahren zu berücksichtigen ist. Dazu stellt die Verordnung drei Alternativen zur Verfügung. Zwar ist ein genauer, aber aufwändiger Nachweis aller Wärmebrücken nach den Regeln der Technik zulässig. Der Planer hat jedoch auch die Möglichkeit, auf pauschale Zuschlagswerte zurückzugreifen. Dabei ist es möglich, deren Höhe deutlich zu reduzieren, wenn bereits in der Planung wärmebrückenarme Konstruktionsbeispiele aus der DIN 4108 verwendet werden. Damit wird ein beträchtlicher Anreiz zur Vermeidung von Wärmebrücken gegeben.

Zu Nummer 2.6 „Ermittlung der solaren Wärmegewinne bei Fertighäusern und vergleichbaren Gebäuden"
Durch diese Regelung zur besonderen Berücksichtigung der solaren Wärmegewinne wird sichergestellt, dass die Errichtung mehrerer gleichartiger Gebäude (z. B. Fertighäuser) nach denselben Plänen und Berechnungen nicht behindert wird. Die Fensterflächenanteile dieser Gebäude weichen normalerweise nicht wesentlich vom üblichen Maß ab, so dass diese Sonderregelung keine nennenswerten Auswirkungen auf die Ausführung der Gebäude hat.
Diese Regelung entspricht auch der Auslegungspraxis zu Anlage 1 Ziffer 1.6.4.3 WärmeschutzV.

Zu Nummer 2.7 „Aneinander gereihte Bebauung"

Diese Regelung enthält eine Fortschreibung der Wärmeschutzverordnung für die Bewertung von Gebäudetrennwänden. Im Gegensatz zur Wärmeschutzverordnung soll jedoch keine Verpflichtung bestehen, bei gleichzeitiger Errichtung von Reihenhauszeilen den Nachweis für jedes Gebäude einzeln zu führen, soweit andere Vorschriften dem nicht entgegenstehen. In solchen Fällen kann auf diesem Wege vermieden werden, dass - bedingt durch die Gebäudegeometrie - die baulichen Anforderungen an die Endhäuser bei sonst gleicher Ausstattung schärfer ausfallen als für die Mittelhäuser.

Zu Nummer 2.8 „Fensterflächenanteil nach § 3 Abs. 2 und 4 und Anhang 1 Nr.1"
Nummer 2.8 enthält eine Berechnungsvorschrift für den Fensterflächenanteil, weil eine solche Rechenregel, die auch Dachflächenfenster einbezieht, im technischen Regelwerk nicht vorhanden ist.

Zu Nummer 2.9 „Sommerlicher Wärmeschutz"
Die neugefasste Norm DIN 4108-2 enthält ein Verfahren, durch das Sonneneintragskennwerte definiert werden. In Gebäuden, die danach ausgeführt sind, werden die Raumtemperaturen im Sommer im Normalfall das erträgliche Maß auch ohne Klimatisierung nicht überschreiten. Auf dieses Verfahren, das sowohl die Ermittlung der jeweiligen Höchstwerte als auch die Berechnung der Werte für das zu errichtende Gebäude enthält, wird in Nummer 2.9.1 statisch verwiesen.
Nummer 2.9.2 enthält dazu eine Öffnungsklausel, die dem Umstand Rechnung trägt, dass bei manchen Nicht-Wohngebäuden die Einhaltung der Anforderungen zur Begrenzung des Energiebedarfs im Sommer nutzungsbedingt von Fall zu Fall nicht möglich ist. Solche Gebäude werden regelmäßig mit raumlufttechnischen Anlagen mit Kühlfunktion (Klimaanlagen) ausgestattet, um im Sommer die Gebäudenutzung unter erträglichen Bedingungen zu gewährleisten. Für diese Fälle soll dir Regelung dahingehend geöffnet werden, dass anstelle der Begrenzung des Sonneneintragskennwertes die nach baulicher Optimierung noch notwendige Kühlleistung nach dem Stand der Technik und im Rahmen des wirtschaftlich Vertretbaren so gering wie möglich zu halten ist.. Durch eine solche „Optimierung" auf der Bauseite können über die dadurch unmittelbar erreichte Energieeinsparung hinaus auch noch weitere Energieeinsparungen durch Verwendung „sanfter" Klimatechniken (z. B. adiabate Kühlung, Nachtlüftung aus Erdwärmetauschern) ermöglicht werden.

Zu Nummer 2.10 „Voraussetzungen für die Anrechnung mechanisch betriebener Lüftungsanlagen (zu § 3 Abs. 2)"

Bei der Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs soll im Rahmen der Berechnungsnormen grundsätzlich die Anrechnung des energetischen Effekts von mechanischen Lüftungsanlagen mit oder ohne Wärmerückgewinnung zulässig sein. Als Voraussetzung einer Anrechnung sollen diese Anlagen jedoch so geplant und ausgeführt werden, dass sie den hier aufgeführten Mindestanforderungen genügen. Dies ist wirtschaftlich vertretbar und stellt kein unzulässiges Handelshemmnis für die einzusetzenden Geräte dar, weil es sich in erster Linie um Planungsregeln und allenfalls indirekt um Produktanforderungen handelt, indem es auf die Auswahlentscheidungen der Bauherren ankommt. Eine generelle Anrechnung der Einflüsse von Lüftungsanlagen ohne solche Anforderungen wäre nicht vertretbar, weil solche Anlagen bei unsachgemäßer Planung auch zu einer Erhöhung des Energiebedarfs führen können.
Darüber hinaus wird hinsichtlich der für die Berechnung relevanten Produkteigenschaften davon ausgegangen, dass Lüftungsgeräte mit Wärmerückgewinnung sowie selbsttätig regelnde Einzellüfter und Systeme aus selbsttätig regelnden Einzellüftern und Zuluftelementen so lange auch Gegenstand von allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen nach dem Bauproduktenrecht sind, bis geeignete Regeln der Technik vorliegen, die sich als Grundlage für die Festlegung der energiesparrelevanten Eigenschaften dieser Bauprodukte eignen. Die dieser Verordnung zugrunde liegenden Berechnungsnormen können sich sowohl auf die vorliegenden Ergebnisse von Zulassungen als auch auf künftige, nach Normen bestimmte Produkteigenschaften stützen. Für Lüftungsgeräte mit Wärmerückgewinnung wird an einer europäischen Produktnorm gearbeitet.
An Lüftungsanlagen, deren energetischer Effekt nicht angerechnet werden soll, werden hier keine Planungsanforderungen gestellt.

Zu Nummer 3 „Vereinfachtes Verfahren für Wohngebäude (zu § 3 Abs. 2 Nr. 1)"
Nummer 3 enthält Vorgaben für den Rechengang und die Randbedingungen für ein vereinfachtes Nachweisverfahren für bestimmte Wohngebäude, die den überwiegenden Teil des Neubauvolumens ausmachen. Allerdings gelten die Höchstwerte der Hauptanforderung nach Nummer 1 Tabelle 1 , also die Begrenzung des Jahres-Primärenergiebedarfs und der Transmissionswärmeverluste, auch für diese Wohngebäude. Anders als beim vereinfachten Verfahren der WärmeschutzV bezieht sich die Vereinfachung also nicht auf den Anforderungsgegenstand, sondern lediglich auf die Nachweisrechnung. Das vereinfachte Verfahren basiert auf einem Heizperiodenbilanzverfahren, das komprimierter ist als die ausführlichere Berechnung des Monatsbilanzverfahrens nach DIN EN 832 in Verbindung mit DIN V 4108-6. Die hier vorgesehenen Rechenvorschriften und Randbedingungen können zwar zu geringfügig schärferen Anforderungen gegenüber dem für Nicht-Wohngebäude vorgeschriebenen, aufwändigeren Monatsbilanzverfahren führen, die generelle wirtschaftliche Vertretbarkeit der Anforderungen bleibt aber gewährleistet. Die europäische Norm DIN EN 832 schließt in Verbindung mit DIN V 4108 Teil 6 eine solche Bilanzierungsmethode ausdrücklich ein.
Dieses Verfahren soll nur für bestimmte Wohngebäude zulässig sein (vgl. § 3 Abs. 2), weil es nur für diese validiert wurde. Für Wohngebäude mit besonderen Bauteilen, wie etwa solchen zur passiven Solarenergienutzung (z.B. Glasvorbauten bzw. Wintergärten) oder mit transparenter Wärmedämmung, ist das vereinfachte Verfahren nicht vorgesehen. Das Verfahren kann auch ohne Probleme als „Handrechenverfahren" angewandt werden. Der Planer ist allerdings gehalten, die in den Tabellen 2 und 3 speziell festgelegten Rechenschritte und Randbedingungen einzuhalten. Das Verfahren kann zwar nicht - wie das Monatsbilanzverfahren - alle Effekte differenziert berücksichtigen, ist dafür aber hinreichend flexibel bei der Auswahl der Wärmedurchgangskoeffizienten der einzelnen Bauteile und ermöglicht die Einbeziehung solarer und interner Wärmegewinne ebenso wie den Einsatz unterschiedlicher Anlagenkonfigurationen.
Das graphische Verfahren zur vereinfachten Ermittlung von Aufwandszahlen üblicher Systeme nach DIN V 4701-10 Anhang C ist auf das vereinfachte Verfahren der Verordnung abgestimmt. Es bleibt allerdings freigestellt, das vereinfachte Verfahren der Verordnung zur Bestimmung des Jahres-Heizwärmebedarfs auch mit einer ausführlichen Berechnung nach Kapitel 5 der DIN V 4701-10 zu verbinden.

Zu Anhang 2 „Anforderungen an zu errichtende Gebäude mit niedrigen Innentemperaturen (zu § 4)"

Nach der Wärmeschutzverordnung ist für diese Gebäudegruppe ausschließlich der Transmissionswärmebedarf zu begrenzen. Dieser Regelung lag seinerzeit die Überlegung zugrunde, dass die Luftwechselzahlen und die internen Wärmegewinne insbesondere von Betriebsgebäuden so verschiedenartig sein können, dass standardisierte Vorgaben hierfür nicht sachgerecht wäre. Solare Gewinne spielen darüber hinaus bei hallenartigen Gebäuden meist eine sehr untergeordnete Rolle in einer Wärmebilanz.
In der vorliegenden Verordnung soll jetzt auch bei Gebäuden mit niedrigen Innentemperaturen auf das Nachweisverfahren der europäischen Norm EN 832 und die zugehörige deutsche Umsetzungsnorm abgestellt werden. Beim Übergang auf das neue Nachweisverfahren musste jedoch eine geeignete, auf dieses Verfahren abgestimmte Anforderungsgröße gefunden werden. Künftig soll sich die Anforderung auf den spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlust beziehen. Dies bot sich an, zumal diese Größe in der vorliegenden Verordnung ohnehin auch bei Gebäuden mit normalen Innentemperaturen als Nebenanforderung dienen soll. Für Vergleichsrechnungen lässt sich der Jahres-Transmissionswärmebedarf rechnerisch einfach und nachvollziehbar in diese Größe überführen.
Die materiellen Anforderungen sollen bei dieser Umstellung aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und der Praktikabilität nicht nennenswert verändert werden. Lediglich auf Grund bestimmter (die Gewichtungsfaktoren für die Temperaturdifferenzen bei Dach- und erdberührten Flächen betreffender) Unterschiede zwischen dem Nachweisverfahren der Wärmeschutzverordnung und der EN 832 können im Einzelfall geringfügige Verschärfungen der materiellen Anforderungen auftreten, die jedoch wirtschaftlich vertretbar sind.
Die als Fußnote 2 zur Tabelle angegebene Gleichung ist anzuwenden, wenn das Verhältnis A/V
e zwischen den Tabellenangaben liegende Werte annimmt. Diese Zwischenwerte brauchen nicht mit höherer Genauigkeit bestimmt werden als die Tabellenwerte. Unterhalb von A/Ve=0,2 m-1 und oberhalb von A/Ve=1,0 m-1 ist der Grenzwert des spezifischen Transmissionswärmeverlusts jeweils konstant; die Interpolationsgleichung findet in diesen Bereichen keine Anwendung.

Zu Anhang 3 „Anforderungen bei Änderung von Außenbauteilen bestehender Gebäude (zu § 8 Abs. 1) und bei Errichtung von Gebäuden mit geringem Volumen (§ 7)"

Anhang 3 spezifiziert zum einen die bedingten Bauteilanforderungen für den Gebäudebestand gemäß § 8. Die Tatbestände der Änderung von Außenbauteilen, die für den jeweils von der Änderung betroffenen Bereich Anforderungen nach sich ziehen, sollen gegenüber der Wärmeschutzverordnung weiter differenziert werden; das Anforderungsniveau soll an den Stand der Technik angepasst werden, soweit dies wirtschaftlich vertretbar ist. Diese weitere Differenzierung ist sachgerecht und vertretbar, weil die verschiedenen Anwendungsfälle dadurch für den Normadressaten klarer erkennbar werden und die Grenzen der Wirtschaftlichkeit für verschiedene Tatbestände unterschiedlich sind.
Auch den Anforderungen, die bei der Änderung von Außenbauteilen gestellt werden, liegen Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen zugrunde. Der Verordnungsgeber ist hier an das verschärfte Wirtschaftlichkeitsgebot für bestehende Gebäude gebunden (§ 4 Abs. 3 i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 3 EnEG). Außerdem war zu berücksichtigen, dass die durch eine Maßnahme einzusparenden Energiekosten vom Ausgangszustand des Bauteils abhängig sind.
Nach § 7 erstrecken sich die Anforderungen des Anhangs 3 auch auf die Fälle der Errichtung von Gebäuden mit geringem Volumen.

Zu Nummer 1 „Außenwände"
Die Vorhaben der Buchstaben a) bis d) entsprechen den in Anlage 3 Nr. 2 WärmeschutzV genannten Vorhaben.
Neu ist der Tatbestand der Außenputzerneuerung (Buchstabe e). Die vorliegenden Untersuchungen zeigen, dass im Regelfall auch diese Maßnahme mit einer wirtschaftlichen Wärmeschutzmaßnahme verbunden werden kann (z. B. Aufbringen eines Wärmedämmverbundsystems anstelle eines normalen Außenputzes). Dies kann in der Regel mit nur etwa 35 % Zusatzkosten gegenüber der ohnehin durchzuführenden Maßnahme realisiert werden. Bei einer Dämmstoffdicke von etwa 10 cm kann der Wärmedurchgangskoeffizient der gedämmten Wand unter Berücksichtigung der vorhandenen Bauteile in der Regel auf 0,3 W/(m²K) verbessert werden. Die Zusatzkosten amortisieren sich im Regelfall innerhalb von zehn Jahren; ist im Einzelfall die verbleibende Nutzungsdauer des Gebäudes kürzer, kann die nach Landesrecht zuständige Stelle eine Befreiung auf Grund des § 17 erteilen.
Neu ist auch Buchstabe f). Gutachten zeigen, dass auch bei der Neuausfachung von bestehendem Fachwerk mit modernen Baumaterialien die Wärmeschutzanforderungen im allgemeinen wirtschaftlich zu erfüllen sind.
Das Anforderungsniveau (technische Vorgaben und Höchstwerte in Tabelle 1) für Außendämmmaßnahmen wird leicht angehoben und den marktüblichen Dämmtechniken angepasst. Es ist je nach energetischer Qualität der bestehenden Bauteile mit einem Einbau von etwa 8 - 10 cm Dämmstoff zu erreichen. Sofern bei diesen Fällen die Abstandsflächen, Baulinien oder Baugrenzen u.ä. überschritten würden, kommt ebenfalls eine Befreiung nach § 17 in Betracht.

Zu Nummer 2 „Fenster, Fenstertüren und Dachflächenfenster"
Nummer 2 Buchstabe a) übernimmt ohne sachliche Änderungen die Anlage 3 Nr. 1 WärmeschutzV für Fenster und Fenstertüren sowie Dachflächenfenster. Neben der Erneuerung ganzer Fenster sollen mit den neuen Tatbeständen nach den Buchstaben b) und c) auch Sachverhalte berücksichtigt werden, bei denen das Altfenster zum Teil oder ganz erhalten bleibt. Verbund- und Kastenfenster sind in vielen Fällen geeignet, unter Nutzung bestehender Rahmen moderne Verglasungen aufzunehmen.
Die Anforderungen (technische Vorgaben und Höchstwerte in Tabelle 1) sollen auf Grund der vorliegenden Wirtschaftlichkeitsuntersuchung leicht verschärft werden. Dabei wird der Tatsache Rechnung getragen, dass die Mehrscheiben-Isolierverglasungen, die heute den Markt bestimmen, zwar Wärmedurchgangskoeffizienten von 1,1 - 1,3 W/(m²K) aufweisen. Bei der Bemessung der Anforderungen ist aber berücksichtigt, dass die Wärmedurchgangskoeffizienten der Fenster (Rahmen und Verglasung) zukünftig nach einer europäischen Norm zu ermitteln sind, mit der u. a. die Wärmebrücke im Glas-Rand-Verbund in den Rechengang einbezogen wird. Damit ergibt sich für dasselbe Fenster künftig ein etwas höherer Wärmedurchgangskoeffizient als nach der heute geltenden nationalen Norm (DIN 4108-4).
Darüber hinaus ist auch berücksichtigt, dass bei Multifunktionsgläsern (Wärmeschutzeigenschaften kombiniert mit Schallschutzmaßnahmen / Angriffshemmung / Brandschutzmaßnahmen) aus konstruktiven Gründen die Grenze der Wirtschaftlichkeit in der Regel bei etwas größeren Wärmedurchgangskoeffizienten liegt als für den Fall, dass ausschließlich Wärmeschutzeigenschaften gefragt sind. Dabei soll es unerheblich sein, aus welchem Grund die zusätzlichen Eigenschaften der Verglasung verlangt werden. Schaufenster werden gänzlich ausgenommen, weil hier die Erfüllung der Anforderungen auf Grund der Größe der Verglasung zu einem Aufwand führen kann, für den die wirtschaftliche Vertretbarkeit nicht nachgewiesen werden kann.

Zu Nummer 3 „Außentüren"
An die Änderung von Außentüren stellt die Wärmeschutzverordnung keine Anforderungen, weil bis zu ihrem Erlass Außentüren sogar bei Neubauten nicht in die Wärmeschutzanforderungen einbezogen waren. Zwischenzeitlich haben die Anbieter von Außentüren - wegen der Anforderungen bei neuen Gebäuden - entsprechend wärmegedämmte Konstruktionen in ihr Angebot aufgenommen. Ausweislich der vorliegenden gutachterlichen Untersuchungen ist es wirtschaftlich vertretbar, hier erstmals moderate Mindestanforderungen festzulegen. Außentüren aus Ganzglas, wie sie z. B. in Türanlagen von Geschäfts- und Bürogebäuden Verwendung finden, werden ausgenommen, weil hier die Anforderungen häufig nicht wirtschaftlich vertretbar sind; da insbesondere bei diesen Gebäuden die Türfläche im Verhältnis zur gesamten Außenfläche des Gebäudes in der Regel nicht sehr stark ins Gewicht fällt, ist eine pauschale Ausnahme auch hinsichtlich des Energieeinsparziels der Verordnung vertretbar.

Zu Nummer 4 „Decken, Dächer und Dachschrägen"
Da Flach- und Steildächer große konstruktive Unterschiede aufweisen, die auch zu unterschiedlichen Wirtschaftlichkeiten bei der Sanierung führen, werden beide Fälle getrennt geregelt.
Die Tatbestände einer Steildacherneuerung sollen dahingehend erweitert werden, dass auch eine Erneuerung der Innenverschalung sowie der Abseitenwände eindeutig unter die Anforderungen fällt. Das Anforderungsniveau (technische Vorgaben und Höchstwerte in Tabelle 1) soll gegenüber der Wärmeschutzverordnung nicht geändert werden.
Bei der Dämmung von Flachdächern lassen sich etwas niedrigere Wärmedurchgangskoeffizienten als bei Steildächern wirtschaftlich ausführen.

Zu Nummer 5 „Decken und Wände gegen unbeheizte Räume und gegen Erdreich"
Die Wärmeschutzverordnung enthält für Wände, die an unbeheizte Räume oder an das Erdreich grenzen, keine Erneuerungstatbestände. Vorliegende Untersuchungen zeigen jedoch, dass insbesondere die Feuchtesanierung erdberührter Wände von beheizten Räumen wirtschaftlich vertretbar mit Wärmeschutzmaßnahmen verbunden werden kann. Hier hilft auch die technische Weiterentwicklung der Dämmstoffe, die für einen solchen Einsatz geeignet sind.
Das Gleiche gilt für die Durchführung von Wärmedämmmaßnahmen beim innenseitigen Ausbau eines Kellers zur Nutzung als beheizter Raum (z. B. durch leichte Ständerwandsysteme oder das Ankleben von Gipskartonverbundplatten mit Dämmung). Die unterste Geschossdecke gegen den unbeheizten Keller lässt sich zumindest anlässlich der unter Buchstabe d) bis f) genannten Änderungen in der Regel wirtschaftlich dämmen.

Zu Nummer 6 „Vorhangfassaden"
Der Tatbestand der Erneuerung von Vorhangfassaden soll neu in die Verordnung aufgenommen werden. Dies dient auch der Klarstellung, denn solche Systeme sind weder eindeutig den Außenwänden noch den Fenstern zuzurechnen, so dass Zweifel aufkommen könnten, ob die in der Wärmeschutzverordnung enthaltenen Tatbestände auch Maßnahmen an Vorhangfassaden betreffen.
Zumal zu erwarten ist, dass derartige Fassaden zunehmend saniert werden müssen, sollen nunmehr auch energetische Mindestanforderungen in die Verordnung aufgenommen werden. Die Bemessung eines wirtschaftlich vertretbaren Anforderungsniveaus für Vorhangfassaden (technische Vorgaben und Höchstwerte in Tabelle 1) trägt dem Umstand Rechnung, dass bei der Ermittlung der Wärmedurchgangskoeffizienten nach einer europäischen Norm die entsprechenden Wärmebrücken in der Fassade bereits einbezogen sind. Soweit hier Sonderverglasungen zum Schallschutz, Brandschutz oder zu Sicherheitszwecken zum Einsatz kommen, werden - analog zu Nummer 2 - aus Wirtschaftlichkeitsgründen erleichterte Anforderungen an die Wärmedurchgangskoeffizienten gestellt.

Zu Anhang 4 "Anforderungen an die Dichtheit und den Mindestluftwechsel (zu § 5)"

Zu Nummer 1 „Anforderungen an außenliegende Fenster, Fenstertüren und Dachflächenfenster"
Das Anforderungsniveau zur Fugendurchlässigkeit von Fenstern und Fenstertüren wird gegenüber der Wärmeschutzverordnung materiell nicht verändert. In Tabelle 1 wird lediglich der Bezug zu einer neuen harmonisierten Norm hergestellt.

Zu Nummer 2 „Nachweis der Dichtheit des gesamten Gebäudes"
Sofern eine Überprüfung der Dichtheit des gesamten Gebäudes erfolgt, soll dies - wie bisher - auch künftig unter Einhaltung gewisser Randbedingungen geschehen. Inzwischen stehen Prüfverfahren zur Verfügung, die es ermöglichen, die Dichtheit des Gebäudes (bei Mehrfamilienhäusern oder Bürohochhäusern ggf. etagenweise) zu bestimmen. Das verwendete "Blower-door-Verfahren" ist international genormt und soll in Kürze durch eine europäische Norm ergänzt werden. Die Einteilung in die Anforderungsklassen in Tabelle 1 beruhen auf nationalen und internationalen Erfahrungswerten und sind auf die DIN V 4108 Teil 7 "Luftdichtheit von Bauteilen und Anschlüssen" abgestützt.

Zu Nummer 3 „Anforderungen an Lüftungseinrichtungen"

Nummer 3 stellt sicher, dass neben den Dichtheitsanforderungen im Interesse der Gesundheit und Beheizung (notwendige Verbrennungsluft) auch eine ausreichende Lufterneuerung erfolgen kann. Sofern dazu Lüftungseinrichtungen eingesetzt werden, sollen diese allerdings entsprechend den dargelegten Mindestanforderungen geplant und ausgeführt werden.

Zu Anhang 5 „Anforderungen zur Begrenzung der Wärmeabgabe von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen (zu § 12 Abs. 5)"


Die weitgehend aus der Heizungsanlagen-Verordnung übernommenen Anforderungen wurden im Lichte der Erfahrungen aus der praktischen Anwendung redaktionell überarbeitet und die Tabelle 1 entsprechend neu gestaltet. Die redaktionellen Änderungen dienen der Klarstellung.
Leitungen innerhalb beheizter Räume, deren Wärmeabgabe von den Nutzern (z.B. durch Thermostatventile) beeinflussbar ist, können - wie bisher - ungedämmt verlegt werden; hierzu zählen insbesondere auf der Wand verlegte Heizkörperanschlussrohre. Dasselbe gilt für Leitungen in Bauteilen zwischen beheizten Räumen; sie dürfen ungedämmt bleiben, wenn diese zu ein- und derselben Nutzungseinheit gehören.
Dagegen müssen Leitungen, die künftig in Bauteilen zwischen beheizten Räumen mehrerer Nutzer verlegt werden, grundsätzlich gedämmt werden. Damit wird die für mindestens einen Nutzer unkontrollierbare Wärmeabgabe begrenzt, die gerade bei hoch wärmegedämmten Gebäuden über ein erträgliches Maß hinausgehen und zu einem energetisch ungünstigen Lüftungsverhalten führen kann.
Bei den in aller Regel klein dimensionierten Leitungen, die im Fußbodenaufbau verlegt werden, ist eine Dämmschicht mit einer Mindestdicke von 6 mm zulässig. Durch diese Erleichterung soll gewährleistet werden, dass vor allem Heizkörperanschlussrohre auch weiterhin kostensparend im üblichen Fußbodenaufbau untergebracht werden können.
Die Mindestdämmschichtdicke wurde bislang gemäß der Heizungsanlagen-Verordnung auf die jeweilige, durch Normung festgelegte Nennweite bezogen. Bei Leitungen, deren Nennweite nicht durch Normung bestimmt war, musste bisher anstelle der Nennweite der Außendurchmesser eingesetzt werden. Dadurch ergaben sich bei dickwandigen Kunststoffrohren, die nicht genormt sind, größere und damit teurere Dämmschichten als bei dünnwandigen Rohren aus Kupfer oder Stahl. Zudem konnten die erhöhten Gesamtdurchmesser derart gedämmter Kunststoffrohre zu vergleichsweise aufwändigen Bauteilanforderungen führen. Die bisherigen Anforderungen wurden von der Europäischen Kommission als Handelshemmnisse für Hersteller von Kunststoffrohren gerügt.
Diesen Erkenntnissen wird im vorliegenden Entwurf dadurch Rechnung getragen, dass sich die Mindestdämmschichtdicken künftig auf die jeweiligen Innendurchmesser beziehen und durch die Öffnungsklausel in Nummer 3 überdies die Möglichkeit geschaffen ist, die Dicke der außen anzubringenden Dämmschicht durch Berücksichtigung der Dämmwirkung auch der Rohrwand zu verringern. Darüber hinaus sind die Anforderungen so gestellt, dass auch andere Ausführungen als der üblicherweise konzentrische Aufbau der Rohrdämmung zulässig sind, wenn z.B. mit einer verstärkten Dämmung zur Kaltseite hin insgesamt die gleiche Dämmwirkung wie bei einer konzentrischen Ausführung erreicht werden kann. Außerdem ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass in § 15 Abs. 2 der Verordnung die mit den europäischen Partnern abgestimmte Gleichwertigkeitsklausel in die Verordnung aufgenommen worden ist.


Hinweis:
Diese Informationen werden vom Zentrum für Umweltbewusstes Bauen e.V. kostenlos bereitstellt. Jede Form Haftung und Gewährleistung für die technische oder sachliche Richtigkeit sind ausgeschlossen.