• | Nummer 1 mit den konkreten Angaben zu den Höchstwerten des Jahres-Primärenergiebedarfs und des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlusts, |
• | Nummer 2 mit der Bestimmung der anzuwendenden Rechenverfahren, die für das jeweilige zu errichtende Gebäude anzuwenden sind (Verweis auf DIN EN 832, DIN V 4108 Teil 6 und DIN V 4701-10), mit der Festlegung von einheitlichen Randbedingungen, |
• | Nummer 3 mit dem vereinfachten Berechnungs- und Nachweisverfahren für Wohngebäude mit einem Fensterflächenanteil bis zu 30 %. |
a) | bei elektrischen (üblicherweise dezentralen) Systemen unabhängig von der Gebäudegröße mit 34 kWh/(m²a) |
b) | bei anderen (üblicherweise zentralen) Systemen, die auf Grund der Ausbildung der Verteilungsnetze und der Speicherung von Warmwasser eine starke Abhängigkeit von der Gebäudegröße aufweisen, mit Hilfe einer Formel in Abhängigkeit von AN. |
· | Die Differenzierung trägt erheblich zur Allgemeinverständlichkeit und zur Erhöhung der Aussagekraft der Energiebedarfsausweise nach § 13 bei, weil bei Wohngebäuden in Anlehnung an das Mietpreisrecht und die Heizkostenabrechnung stets der Flächenbezug und bei anderen Gebäuden stets der Volumenbezug anzutreffen ist. |
· | Der Ansatz greift auch die heutige Praxis nach der Wärmeschutzverordnung auf. Schon bisher wird der auf die Gebäudenutzfläche bezogene Nachweis (dort auf lichte Raumhöhen bis zu 2,60 m beschränkt) überwiegend auf Wohngebäude angewandt; nur ausnahmsweise wird bei neuen Wohngebäuden anders verfahren. |
· | Bei anderen Gebäuden mit normalen Innentemperaturen war auch bisher die Anwendbarkeit des Flächenbezugs wegen abweichender Raumhöhen häufig nicht zulässig oder technisch nicht sinnvoll. So weisen z. B. moderne Bürogebäude wegen abgehängter Decken und hoher Fußbodenaufbauten, die zur Aufnahme der technischen Installationen gebaut werden, häufig Geschosshöhen über 3 m auf, obwohl die „lichte Raumhöhe" zumeist formal dem Kriterium für die Anwendung des Flächenbezugs genügt. Die Berechnung nach dem Volumen sorgt bei diesen Gebäuden für eine realitätsnahe Erfassung des beheizbaren Rauminhalts. |
· | Schließlich kann die Tabelle 1 durch eine derartige Zuordnung der Bezugsgrößen deutlich einfacher gestaltet werden. |
· | Die Klimadaten sind vom Deutschen Wetterdienst ermittelt. Um bundesweit ein einheitliches Anforderungsniveau sicherzustellen, sind für den Nachweis durchschnittliche Daten eines mittleren Standortes angegeben. |
· | Die für normal beheizte Gebäude zugrunde gelegte mittlere Gebäudeinnentemperatur von 19 °C basiert auf anerkannten Regeln der Technik. Dabei ist berücksichtigt, dass verschiedene Räume über längere Zeit nicht beheizt werden oder bei längerer Abwesenheit deutlich verminderte Raumtemperaturen auftreten. |
· | Eine Luftwechselrate von n = 0,7 h-1 bei freier (also vom Nutzer vorgenommenen) Fensterlüftung beschreibt den durchschnittlichen Lüftungswärmebedarf in Deutschland. Dem Wert liegen umfangreiche Messungen und rechnerische Ermittlungen wissenschaftlicher Institute zugrunde. Wegen der besonderen Bedeutung der Gebäudedichtheit für die Energieeinsparung ist es gerechtfertigt, für nachgewiesen ausreichend dichte Gebäude (mit einem Dichtheitsnachweis gemäß Anhang 4 Nr. 2) eine geringere Luftwechselrate (n = 0,6 h-1) der Berechnung zugrunde zu legen. |
· | Die mittleren internen Wärmegewinne liegen für Wohngebäude in der Größenordnung der europäischen Empfehlung für solche Gebäude (5 W/m²) in der Norm DIN EN 832. Für Büro- und Verwaltungsgebäude können wegen der verstärkten Wärmeabgabe der Bürotechnik um 20 % - also auf 6 W/m² - erhöhte Werte zum Ansatz gebracht werden. |
· | Grundsätzlich steht dem Bauherrn die Wahl des Heizsystems frei. Der bei der Anlagenaufwandszahl anzuwendende Primärenergiefaktor für Strom führt für elektrischer Speicherheizsysteme allerdings dazu, dass die entsprechenden Höchstwerte nach dieser Verordnung entweder überschritten oder nur unter im Einzelfall unwirtschaftlich hohem Investitionsaufwand beim baulichen Wärmeschutz eingehalten werden könnten. Die befristete Sonderregelung in Nr. 2.1.2 soll vor diesem Hintergrund jedenfalls den wirtschaftlichen Einsatz neuartiger, kombinierter Systeme mit kontrollierter Wohnungslüftung und Wärmerückgewinnungsanlagen ermöglichen, wenn auch nur in Verbindung mit einem anspruchsvollen Wärmeschutzstandard. |
· | Unabhängig von dieser Verordnung hat der Gesetzgeber mit dem Erneuerbare-Energien-Gesetz Regelungen geschaffen, die das Ziel haben, durch verstärkte Einbeziehung erneuerbarer Energien mittelfristig den Primärenergieeinsatz bei der Stromerzeugung zu verbessern. Die vergleichsweise lange Lebensdauer der Gebäude rechtfertigt es, die angestrebte Entwicklung zu flankieren. |