1. Auslegung zu § 3 Abs. 2
Frage:
Muss bei Nachweisberechnungen mit dem Monatsbilanzverfahren nach DIN V 4108-6 die genau ermittelte Heizzeit in die weiteren Berechnungen nach DIN V 4701-10 übernommen werden?
Antwort:
1. |
§ 3 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang 1 Nr. 2.1.1 EnEV verweist auf die Rechenverfahren für die Bestimmung des Grenzwertes nach § 3 Abs. 1. |
2. |
Weder die EnEV (Anhang 1, Nr. 2.1) noch die angesprochenen Normen DIN V 4108-6 und DIN V 4701-10 verlangen, dass eine Übernahme der genau ermittelten Heizzeit nach dem Monatsbilanzverfahren nach DIN V 4108-6 erfolgen muss. Vielmehr sind alle Verfahren (baulich: Heizperiodenverfahren, Monatsbilanzverfahren; anlagentechnisch: Diagrammverfahren, Tabellenverfahren, genaues Verfahren) miteinander kombinierbar. Abstriche werden nicht gemacht. Dies bedeutet auch, dass die pauschale Heizzeit von 185 Tagen ohne weiteren Nachweis angewendet werden darf. Im Heizperiodenverfahren und im Diagrammverfahren ist eine Heizzeit von 185 Tagen ohnehin standardmäßig unterstellt. Da alle Verfahren miteinander kombinierbar sein sollen, ist eine Einschränkung überflüssig. |
3. |
Einer Benutzung der durch genaue Rechenverfahren ermittelten Heizzeit in den Verfahren nach DIN V 4701-10 steht jedoch nichts im Wege. Der Planer kann hier frei entscheiden. |
Quelle:
Achelis, J., Auslegungsfragen zur Energieeinsparung (Fachkommission Bautechnik der Bauministerkonferenz) - Teil 1, in: DIBt Mitteilungen 4/2002, S. 123 ff.; Teil 2, in: DIBt Mitteilungen 5/2002, S. 140 ff. ; Teil 3, in:DIBt Mitteilungen 2/2003, S. 40 ff. ; Teil 4, in: DIBt Mitteilungen 6/2003, S. 159 ff.
ders., Auslegungsfragen zur Energieeinsparung (Fachkommission Bautechnik der Bauministerkonferenz) - Teile 1- 4, in: www.dibt.de
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