12. Auslegung zu § 6 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang 1 Nr. 2.5
Frage:
Müssen im Sinne der Energieeinsparverordnung die Wärmedurchgangskoeffizienten für alle Bauteile
wegen der pauschalen Einbeziehung der Wärmebrückeneffekte um 0,1 W/(m²K) erhöht werden,
wenn eine einzelne Wärmebrücke nicht nach Beiblatt 2 der DIN 4108 ausgelegt werden kann? Kann
man Bauteil für Bauteil entscheiden, welchen Regelungen nach
Anhang 1, Nr. 2.5 EnEV man sich
unterwirft?
Antwort:
1. |
Die Ermittlung von Wärmebrücken ist nach Anhang 1 Nr. 2.5 durchzuführen. Demzufolge ist nach Buchstabe a eine pauschale Berücksichtigung ohne weitere Nachweise möglich. Buchstabe b ermöglicht eine pauschale Berücksichtigung mit einen abgesenkten Wert unter der Bedingung, dass die Planungsbeispiele nach DIN 4108 Beiblatt 2 angewendet worden sind. Buchstabe c ermöglicht einen genauen rechnerischen Nachweis nach den entsprechenden Regeln der Technik. Die Verordnung und auch die entsprechende Berechnungsnorm DIN V 4108-6, auf die nach Anhang 1 Nr. 2.1 hingewiesen wird, lassen einen Mix (ggf. flächengewichtet) der Verfahren zur Berücksichtigung von Wärmebrücken nicht zu. Werden einzelne Wärmebrücken nicht durch die Anwendung von Planungsbeispielen nach Beiblatt 2 der DIN 4108 verbessert, muss der volle pauschale spezifische Wärmebrückenzuschlagskoeffizient ΔUWB = 0,1 W/(m²K) angesetzt werden. Der verringerte pauschale Zuschlagswert geht von einer durchgängigen Optimierung aller von der in der DIN V 4108-6 vorgegebenen Wärmebrücken aus. Dabei handelt es sich um Wärmebrücken an
|
|
· |
Fenster- und Türleibungen,
|
|
· |
Wand- und Deckeneinbindung,
|
|
· |
Thermisch entkoppelte Balkonplatten.
|
2. |
Kann ein bestimmtes Anschlussdetail nicht optimal konstruiert werden empfiehlt sich die Einzelbearbeitung von Wärmebrücken und deren Einzelberechnungen nach den Regeln der Technik (Anhang 1, Nr. 2.5 Buchstabe c EnEV). Alternativ ist auch die Konstruktion und Berechnung eines gleichwertigen Ersatzes für ein entsprechendes Beispiel aus dem Beiblatt 2 der DIN 4108 möglich, um den reduzierten pauschalen Zuschlag in Anspruch nehmen zu können (Anhang 1, Nr. 2.5 Buchstabe b EnEV). D.h., eine abweichende Detailplanung vom Beiblatt ist möglich, wenn der Beweis angetreten werden kann, dass der Wärmeverlust über die Wärmebrücke gleich oder kleiner ausfällt wie bei der Vorschlagslösung nach Beiblatt. Dazu eigenen sich die Verfahren nach den entsprechenden Europäischen Normen DIN EN 10 211-1:1995-11 und DIN EN 10 211-2:2001-06 oder auch bereits nachgewiesene Lösungen aus Wärmebrückenkatalogen.
|
3. |
Eine "Bagatell-Regelung" sieht das Beiblatt 2 der DIN 4108 bisher nicht vor. Es gilt hier die übliche Genauigkeit wie bei sonstigen Rechnungen und Messungen für den energetischen Nachweis. Das heißt, dass Einflüsse, die das Ergebnis des Wärmeverlustes über Wärmebrücken um weniger als 3 % beeinflussen, vernachlässigt werden können. Der zuständige Normenausschuss hat sich darauf verständigt, besser handhabbare Kriterien der Fachöffentlichkeit zur Diskussion zu stellen.
|
Quelle:
Achelis, J., Auslegungsfragen zur Energieeinsparung (Fachkommission Bautechnik der Bauministerkonferenz) - Teil 1, in: DIBt Mitteilungen 4/2002, S. 123 ff.; Teil 2, in: DIBt Mitteilungen 5/2002, S. 140 ff. ; Teil 3, in:DIBt Mitteilungen 2/2003, S. 40 ff. ; Teil 4, in: DIBt Mitteilungen 6/2003, S. 159 ff.
ders., Auslegungsfragen zur Energieeinsparung (Fachkommission Bautechnik der Bauministerkonferenz) - Teile 1- 4, in: www.dibt.de.
Hinweis:
Diese Informationen werden vom Zentrum für Umweltbewusstes Bauen e.V. kostenlos bereitstellt. Jede Form Haftung und Gewährleistung für die technische oder sachliche Richtigkeit sind ausgeschlossen.