Wintergärten


5. Auslegung zu § 7


Frage:
Kann beim Anbau eines beheizten Wintergartens an ein bestehendes Gebäude die Regelung nach § 7 EnEV für Gebäude mit geringem Volumen in Anspruch genommen werden? Gelten in diesem Sinne für die verglaste Fläche des Wintergartens die Anforderungen für Fenster nach Tabelle 1 Anhang 3 EnEV?

Antwort:
1. Nach § 8 Abs. 3 EnEV unterliegt die Erweiterung eines Gebäudes um mindestens 30 m³ zusammenhängendes beheiztes Gebäudevolumen den Vorschriften für zu errichtende Gebäude. Weist der anzubauende Wintergarten ein kleineres beheiztes Volumen auf, werden keine Anforderungen gestellt bis auf die Einhaltung der Anforderungen an die Heizungsanlage gemäß Abschnitt 4 der EnEV.  
2. Nach § 7 EnEV kann für Gebäude mit einem Volumen bis zu 100 m³ gegenüber dem ausführlichen Nachweisverfahren ein vereinfachter Nachweis geführt werden. Dabei dürfen die Außenbauteile die in Anhang 3 Tabelle 1 EnEV genannten Höchstwerte für die entsprechenden Wärmedurchgangskoeffizienten nicht überschreiten. Diese Anforderung gilt unabhängig davon, mit welchen Bauprodukten und Bauteilen dieses Gebäudevolumen umhüllt ist. Dementsprechend muss bei einem Wintergarten für die transparenten Bauteile der Höchstwert für außen liegende Fenster und Fenstertüren und für den unteren Gebäudeabschluss der Höchstwert für Decken (in diesem Fall die Bodenplatte) gegen Erdreich eingehalten werden. Die Anforderungen an die Heizungsanlage gemäß Abschnitt 4 der EnEV sind einzuhalten. Bei der Erweiterung einer bestehenden Heizungsanlage gelten die Anforderungen nur für die neu eingebauten Anlagenteile (z.B. selbsttätig wirkende Einrichtungen zur raumweisen Regelung, ggf. Dämmung von Wärmeverteilungsleitungen).  
3. Nach Tabelle 1, Anhang 3 EnEV ist der einzuhaltende Höchstwert des Wärmedurchgangskoeffizienten für außen liegende Fenster und Fenstertüren 1,7 W/(m²K) und bei Sonderverglasungen nach Anhang 3 Nr. 2 EnEV 2,0 W/(m²K). Der Höchstwert des Wärmedurchgangskoeffizienten für den erstmaligen Einbau einer Bodenplatte gegen Erdreich nach Tabelle 1, Anhang 3 EnEV beträgt 0,50 W/(m²K).  
4. Alternativ ist gegenüber der Regelungen nach § 7 ein ausführlicher Nachweis für Neubauten (auch für Wintergärten) jederzeit möglich.  
5. Anbauten (auch Wintergärten) mit einem Volumen über 100 m³ unterliegen den Anforderungen für Neubauten und können die Regelung nach § 7 nicht beanspruchen.  
6. Beheizte Wintergärten sind in keinem Fall das Ziel der Energieeinsparverordnung. Die Errichtung beheizter Glasanbauten sollte, insbesondere zur Vermeidung grober Energieverschwendung, nur mit optimierten Produkten erfolgen. Im Sinne der Energieeinsparung sind unbeheizte Glasvorbauten vorzuziehen.  
   

Quelle:
Achelis, J., Auslegungsfragen zur Energieeinsparung (Fachkommission Bautechnik der Bauministerkonferenz) - Teil 1, in: DIBt Mitteilungen 4/2002, S. 123 ff.; Teil 2, in: DIBt Mitteilungen 5/2002, S. 140 ff. ; Teil 3, in:DIBt Mitteilungen 2/2003, S. 40 ff. ; Teil 4, in: DIBt Mitteilungen 6/2003, S. 159 ff.
ders., Auslegungsfragen zur Energieeinsparung (Fachkommission Bautechnik der Bauministerkonferenz) - Teile 1- 4, in: www.dibt.de.


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