EnEV Anhang 3

Anhang 3 - Anforderungen bei Änderung von Außenbauteilen bestehender Gebäude (zu § 8 Abs. 1) und bei Errichtung von Gebäuden mit geringem Volumen (§ 7)
(=> Begründung zur EnEV - Hinweise zu diesem Anhang)

1. Außenwände


Soweit bei beheizten Räumen Außenwände
a) ersetzt, erstmalig eingebaut  

oder in der Weise erneuert werden, dass
b) Bekleidungen in Form von Platten oder plattenartigen Bauteilen oder Verschalungen sowie Mauerwerks-Vorsatzschalen angebracht werden,  
c) auf der Innenseite Bekleidungen oder Verschalungen aufgebracht werden,  
d) Dämmschichten eingebaut werden,  
e) bei einer bestehenden Wand mit einem Wärmedurchgangskoeffizienten größer 0,9 W/(m²K) der Außenputz erneuert wird oder  
f) neue Ausfachungen in Fachwerkwände eingesetzt werden,  
   
sind die jeweiligen Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten nach Tabelle 1 Zeile 1 einzuhalten. Bei einer Kerndämmung von mehrschaligem Mauerwerk gemäß Buchstabe d gilt die Anforderung als erfüllt, wenn der bestehende Hohlraum zwischen den Schalen vollständig mit Dämmstoff ausgefüllt wird.


2. Fenster, Fenstertüren und Dachflächenfenster

Soweit bei beheizten Räumen außen liegende Fenster, Fenstertüren oder Dachflächenfenster in der Weise erneuert werden, dass
a) das gesamte Bauteil ersetzt oder erstmalig eingebaut wird,  
b) zusätzliche Vor- oder Innenfenster eingebaut werden oder  
c) die Verglasung ersetzt wird,  
   

sind die Anforderungen nach Tabelle 1 Zeile 2 einzuhalten. Satz 1 gilt nicht für Schaufenster und Türanlagen aus Glas. Bei Maßnahmen gemäß Buchstabe c gilt Satz 1 nicht, wenn der vorhandene Rahmen zur Aufnahme der vorgeschriebenen Verglasung ungeeignet ist. Werden Maßnahmen nach Buchstabe c an Kasten- oder Verbundfenstern durchgeführt, so gelten die Anforderungen als erfüllt, wenn eine Glastafel mit einer infrarot-reflektierenden Beschichtung mit einer Emissivität en < 0,20 eingebaut wird. Werden bei Maßnahmen nach Satz 1
1. Schallschutzverglasungen mit einem bewerteten Schalldämmmaß der Verglasung von Rw,R > 40 dB nach DIN EN ISO 717-1 : 1997-01 oder einer vergleichbaren Anforderung oder  
2. Isolierglas-Sonderaufbauten zur Durchschusshemmung, Durchbruchhemmung oder Sprengwirkungshemmung nach den Regeln der Technik oder  
3. Isolierglas-Sonderaufbauten als Brandschutzglas mit einer Einzelelementdicke von mindestens 18 mm nach DIN 4102-13 : 1990-05 oder einer vergleichbaren Anforderung  
   
verwendet, sind abweichend von Satz 1 die Anforderungen nach Tabelle 1 Zeile 3 einzuhalten.


3. Außentüren

Bei der Erneuerung von Außentüren dürfen nur Außentüren eingebaut werden, deren Türfläche einen Wärmedurchgangskoeffizienten von 2,9 W/m²K nicht überschreitet. Nr. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

4. Decken, Dächer und Dachschrägen

4.1 Steildächer

Soweit bei Steildächern Decken unter nicht ausgebauten Dachräumen sowie Decken und Wände (einschließlich Dachschrägen), die beheizte Räume nach oben gegen die Außenluft abgrenzen,
a) ersetzt, erstmalig eingebaut  
   

oder in der Weise erneuert werden, dass
b) die Dachhaut bzw. außenseitige Bekleidungen oder Verschalungen ersetzt oder neu aufgebaut werden,  
c) innenseitige Bekleidungen oder Verschalungen aufgebracht oder erneuert werden,  
d) Dämmschichten eingebaut werden,  
e) zusätzliche Bekleidungen oder Dämmschichten an Wänden zum unbeheizten Dachraum eingebaut werden,  
   

sind für die betroffenen Bauteile die Anforderungen nach Tabelle 1 Zeile 4 a einzuhalten. Wird bei Maßnahmen nach Buchstabe b oder d der Wärmeschutz als Zwischensparrendämmung ausgeführt und ist die Dämmschichtdicke wegen einer innenseitigen Bekleidung und der Sparrenhöhe begrenzt, so gilt die Anforderung als erfüllt, wenn die nach den Regeln der Technik höchstmögliche Dämmschichtdicke eingebaut wird.

4.2 Flachdächer

Soweit bei beheizten Räumen Flachdächer
a) ersetzt, erstmalig eingebaut  
 
   
oder in der Weise erneuert werden, dass
b) die Dachhaut bzw. außenseitige Bekleidungen oder Verschalungen ersetzt oder neu aufgebaut werden,  
c) innenseitige Bekleidungen oder Verschalungen aufgebracht oder erneuert werden,  
d) Dämmschichten eingebaut werden,  
 
   
sind die Anforderungen nach Tabelle 1 Zeile 4 b einzuhalten. Werden bei der Flachdacherneuerung Gefälledächer durch die keilförmige Anordnung einer Dämmschicht aufgebaut, so ist der Wärmedurchgangskoeffizient nach DIN EN ISO 6946 : 1996-11, Anhang C zu ermitteln. Der Bemessungswert des Wärmedurchgangswiderstandes am tiefsten Punkt der neuen Dämmschicht muss den Mindestwärmeschutz nach § 6 Abs. 1 gewährleisten.

5. Wände und Decken gegen unbeheizte Räume und gegen Erdreich

Soweit bei beheizten Räumen Decken und Wände, die an unbeheizte Räume oder an Erdreich grenzen,
a) ersetzt, erstmalig eingebaut  
   

oder in der Weise erneuert werden, dass
b) außenseitige Bekleidungen oder Verschalungen, Feuchtigkeitssperren oder Drainagen angebracht oder erneuert,  
c) innenseitige Bekleidungen oder Verschalungen an Wände angebracht,  
d) Fußbodenaufbauten auf der beheizten Seite aufgebaut oder erneuert,  
e) Deckenbekleidungen auf der Kaltseite angebracht oder  
f) Dämmschichten eingebaut werden,  
   

sind die Anforderungen nach Tabelle 1 Zeile 5 einzuhalten. Die Anforderungen nach Buchstabe d gelten als erfüllt, wenn ein Fußbodenaufbau mit der ohne Anpassung der Türhöhen höchstmöglichen Dämmschichtdicke (bei einem Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit
l = 0,04 W/(mK) ausgeführt wird.

6. Vorhangfassaden

Soweit bei beheizten Räumen Vorhangfassaden in der Weise erneuert werden, dass
a) das gesamte Bauteil ersetzt oder erstmalig eingebaut wird,  
b) die Füllung (Verglasung oder Paneele) ersetzt wird,  
   

sind die Anforderungen nach Tabelle 1 Zeile 2 c einzuhalten. Werden bei Maßnahmen nach Satz 1 Sonderverglasungen entsprechend Nr. 2 Satz 2 verwendet, sind abweichend von Satz 1 die Anforderungen nach Tabelle 1 Zeile 3 c einzuhalten.

7. Anforderungen

Tabelle 1
Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten bei erstmaligem Einbau, Ersatz und Erneuerung von Bauteilen
Zeile
Bauteil
Maßnahme nach
Gebäude nach § 1 Abs. 1 Nr. 1
Gebäude nach § 1 Abs. 1 Nr. 2



maximaler Wärmedurchgangs - koeffizient Umax 1) in W/(m²K)
maximaler Wärmedurchgangs - koeffizient Umax 1) in W/(m²K)

1
2
3
4
1 a
Außenwände
allgemein
0,45
0,75
b
Außenwände
Nr. 1 b, d und e
0,35
0,75
2 a
Außen liegende Fenster, Fenstertüren, Dachflächenfenster
Nr. 2 a und b
1,7 2)
2,8 2)
b
Verglasungen
Nr. 2 c
1,5 3)
keine Anforderung
c
Vorhangfassaden
allgemein
1,9 4)
3,0 4)
3 a
Außen liegende Fenster, Fenstertüren, Dachflächenfenster
Nr. 2 a und b
2,0 2)
2,8 2)
b
Sonderverglasungen
Nr. 2 c
1,6 3)
keine Anforderung
c
Vorhangfassaden mit Sonderverglasungen
Nr. 6 Satz 2
2,3 4)
3,0 4)
4 a
Decken, Dächer und Dachschrägen
Nr. 4.1
0,30
0,40
b
Dächer
Nr. 4.2
0,25
0,40
5 a
Decken und Wände gegen unbeheizte Räume oder Erdreich
Nr. 5 b und e
0,40
keine Anforderung
b
Decken und Wände gegen unbeheizte Räume oder Erdreich
Nr. 5 a, c, d und f
0,50
keine Anforderung

1) Wärmedurchgangskoeffizient des Bauteils unter Berücksichtigung der neuen und vorhandenen Bauteilschichten, für die Berechnung opaker Bauteile ist DIN EN ISO 6946 : 1996-11 zu verwenden.  
2) Wärmedurchgangskoeffizient des Fensters; er ist technischen Produkt-Spezifikationen zu entnehmen oder nach DIN EN ISO 10077-1 : 2000-11 zu ermitteln.  
3) Wärmedurchgangskoeffizient der Verglasung; er ist technischen Produkt-Spezifikationen zu entnehmen oder nach DIN EN 673 : 2001-1 zu ermitteln.  
4) Wärmedurchgangskoeffizient der Vorhangfassade; er ist nach anerkannten Regeln der Technik zu ermitteln.  
 
 


Hinweis:
Diese Informationen werden vom Zentrum für Umweltbewusstes Bauen e.V. kostenlos bereitstellt. Jede Form Haftung und Gewährleistung für die technische oder sachliche Richtigkeit sind ausgeschlossen.