EnEV 2004 - Abschnitte
EnEV Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich (=> Begründung zur EnEV - Hinweise zu diesem §)
(1) Diese Verordnung stellt Anforderungen an
(1) Diese Verordnung stellt Anforderungen an
EnEV Abschnitt 2 - Zu errichtende Gebäude
§ 3 Gebäude mit normalen Innentemperaturen (=> Begründung zur EnEV - Hinweise zu diesem §)
(1) Zu errichtende Gebäude mit normalen Innentemperaturen sind so auszuführen, dass
(1) Zu errichtende Gebäude mit normalen Innentemperaturen sind so auszuführen, dass
EnEV Abschnitt 3 - Bestehende Gebäude und Anlagen
§ 8 Änderung von Gebäuden (=> Begründung zur EnEV - Hinweise zu diesem §)
(1) Soweit bei beheizten Räumen in Gebäuden nach § 1 Abs. 1 Änderungen gemäß Anhang 3 Nr. 1 bis 5 durchgeführt werden, dürfen die in Anhang 3 Tabelle 1 festgelegten Wärmedurchgangskoeffizienten der betroffenen Außenbauteile nicht überschritten werden. Dies gilt nicht für Änderungen, die
EnEV Abschnitt 4 - Heizung, Warmwasser
§ 11 Inbetriebnahme von Heizkesseln (=> Begründung zur EnEV - Hinweise zu diesem §)
EnEV Abschnitt 5 - Vorschriften, Ordnungswidrigkeiten
§ 13 Ausweise über Energie- und Wärmebedarf, Energieverbrauchskennwerte (=> Begründung zur EnEV - Hinweise zu diesem §)
EnEV Abschnitt 6 - Schlussbestimmung
§ 19 Übergangsvorschrift (=> Begründung zur EnEV - Hinweise zu diesem §)
Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf die Errichtung und die Änderung von Gebäuden, wenn für das Vorhaben vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung der Bauantrag gestellt oder die Bauanzeige erstattet ist. Auf genehmigungs- und anzeigefreie Bauvorhaben ist diese Verordnung nicht anzuwenden, wenn mit der Bauausführung vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen worden ist. Auf Bauvorhaben nach den Sätzen 1 und 2 sind die bis zum 31. Januar 2002 geltenden Vorschriften der Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994 (BGBl. I S. 2121) und der Heizungsanlagen-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 1998 (BGBl. I S. 851) weiter anzuwenden.
Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf die Errichtung und die Änderung von Gebäuden, wenn für das Vorhaben vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung der Bauantrag gestellt oder die Bauanzeige erstattet ist. Auf genehmigungs- und anzeigefreie Bauvorhaben ist diese Verordnung nicht anzuwenden, wenn mit der Bauausführung vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen worden ist. Auf Bauvorhaben nach den Sätzen 1 und 2 sind die bis zum 31. Januar 2002 geltenden Vorschriften der Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994 (BGBl. I S. 2121) und der Heizungsanlagen-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 1998 (BGBl. I S. 851) weiter anzuwenden.