Neuer Versuch: Steuerbonus für Sanierung

News-Artikel vom 2013-06-03priority

Das Land Hessen hat einen Gesetzesentwurf "zur steuerlichen Förderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen an Wohngebäuden" in den Bundesrat eingebracht. Der schlanke Entwurf (mit 12 Seiten) sieht für Gebäude vor 1995 einen Steuerbonus (als Abschreibung bzw. Sonderausgaben) über 10 Jahre vor. Dieser steuerliche Anreiz setzt voraus, dass durch die "jeweiligen Maßnahmen der Energiebedarf des Gebäudes erheblich verringert wird". Die Gesetzesvorlage soll am 7. Juni 2013 im Bundesrat vorgestellt werden.

Gesetzesentwurf im Überblick

  • Welche Gebäude werden gefördert?

    Gefördert werden Gebäude im Inland, die vor 1995 gebaut wurden und einem Wohnzweck dienen. Die Regelungen sind auch auf Gebäudeteile, die selbstständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie auf Eigentumswohnungen und auf im Teileigentum stehende Räume anzuwenden.
     
  • Was wird gefördert?

    Der Steuerbonus stellt auf das energetische Ergebnis der durchgeführten Baumaßnahmen ab und setzt voraus, dass durch die jeweiligen Maßnahmen der Energiebedarf des Gebäudes erheblich verringert wird. Dies ist durch die Bescheinigung eines Sachverständigen nachzuweisen.
     
  • Welcher energetische Standard ist einzuhalten?

    1. Der Jahres-Primärenergiebedarf (Qp) überschreitet nicht 85% des errechneten Wertes für das entsprechende Referenzgebäude nach Tab. 1 der Anlage 1 der EnEV

    2. der Transmissionswärmeverlust (H’T) überschreitet nicht 100 Prozent des errechneten Wertes für das entsprechende Referenzgebäudenach Tab. 1 der Anlage1 der EnEV
     
  • Wie ist dieser Standard zu belegen?

    Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen nur in Anspruch nehmen, wenn er durch eine Bescheinigung einer sachkundigen Person im Sinne des § 21 der Energieeinsparverordnung die Voraussetzungen nachweist.
     
  • Kann man Förderung kombinieren?

    Kein Steuerbonus für Maßnahmen
    a. mit erhöhter Absetzungen nach den §§ 7h und 7i EStG oder
    b. für öffentlich geförderte Maßnahmen, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden oder
    c. wenn für dieselbeMaßnahme eine Investitionszulage gewährt wird.
     
  • Wie hoch ist der Steuerbonus?

    Die Aufwendungen für die Maßnahmen (Herstellungskosten) können bei vermieteten Objekten im Jahr der Herstellung und den folgenden neun Jahren jeweils bis zu 10 Prozent abgeschrieben. Steuerpflichtige, die das Objekt selbst nutzen, können dieAufwendungen wie Sonderausgaben geltend machen.

Der Gesetzesentwurf zum Download als pdf


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