Novelle der HOAI - keine Wiederaufnahme der Bauphysik in den verbindlichen Teil
News-Artikel vom 2013-05-28 |
Das Bundeskabinett beschließt den federführend vom Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) verfassten Entwurf der Novelle der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure. Trotz Forderungen aus dem Bundesrat bleiben die Teile X bis XIII der HOAI (Umweltverträglichkeitsstudien, Thermische Bauphysik, Schallschutz und Raumakustik, Bodenmechanik, Erd- und Grundbau sowie Vermessungstechnische Leistungen) im "unverbindlichen" Teil.
Bundesrat verlangt Rückführung in den verbindlichen Teil
Der Bundesrat hat sich deutlich für einen Rückführung der Teilen X bis XIII der HOAI (Umweltverträglichkeitsstudien, Thermische Bauphysik, Schallschutz und Raumakustik, Bodenmechanik, Erd- und Grundbau sowie Vermessungstechnische Leistungen) ausgesprochen. Daher ist eine Zustimmung der Länderkammer zur Drucksache 334/13 am 7. Juni 2013 auf seiner vorletzten Sitzung vor der Sommerpause nicht zu erwarten.Aus den Reihen der befürwortenden Experten und ihren Gutachtern, gibt es keinen zwingenden Grund – auch nicht das europäische Recht – der die Rückführung ausschließt.
Leistungsbild Bauphysik
Im neuen Leistungsbild Bauphysik werden die bisherigen Leistungsbilder „Thermische Bauphysik“ (Nummer 1.2 der HOAI 2009) und „Schallschutz und Raumakustik“ (Nummer 1.3 und 1.4. der HOAI 2009) zusammengeführt und umfassend überarbeitet.Der gemeinsamen Leistungsbildbeschreibung nachgeordnet sind in Nummer 1.2.3 bis 1.2.5 jeweils spezifische Empfehlungen für Honorare- und Tafelwerte, die ebenfalls an den geänderten Beratungsaufwand angepasst wurden. Neu eingeführt für alle drei Leistungsbilder der Bauphysik wird ein Zuschlag für Umbauten und Modernisierungen bei Bestandsobjekten. Zudem wird für alle drei Leistungsbilder eine Empfehlung zur angemessenen Berücksichtigung der mitzuverarbeitenden Bausubstanz bei den anrechenbaren Kosten aufgenommen.
Für das durch die Aufnahme der Energiebilanzierung grundlegend erweiterte Leistungsbild Wärmeschutz und Energiebilanzierung gilt dies insbesondere mit Blick auf die Ener-
gieeinsparverordnung (EnEV). Die Einführung der EnEV führte zu einer grundlegenden Neuausrichtung der Wärmeschutzmaßnahmen und einer umfassenden
Erweiterung des Leistungsaufwandes. Daraus folgen eine deutlich erhöhte Detaillierung bei der Beratung und den Berechnungsmodellen sowie ein erheblich höherer
Abstimmungsaufwand, die alle Leistungsphasen des Leistungsbildes betreffen.
Das Leistungsbild Bauphysik und die (unverbindlichen) Honorare für Grundleistungen für Wärmeschutz und Energiebilanzierung finden Sie ab Seite 54 der HOAI-Novelle vom April 2013.
Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie http://www.bmwi.de | Bildnachweis: shoot4u - Fotolia.com