Neue Richtlinie zur BAFA Vor-Ort-Beratung: Mehr Geld und neue Inhalte

News-Artikel vom 2012-06-27priority

Ab dem 1. Juli 2012 gilt die neue "Richtlinie 2012 – Vor-Ort-Beratung –". Der Zuschuss steigt für Ein-/Zweifamilienhäuser auf 400 Euro (bisher 300 Euro) und für Mehrfamilienhäuser auf 500 Euro (bisher 360 Euro). Es ändern sich jedoch auch die Mindestinhalte des Beratungsberichts - der Musterbericht des BAFA ist ab dem 1. Juli nicht mehr uneingeschränkt anwendbar! Die wesentlichen Änderung auf einen Blick.

Die "Richtlinie über die Förderung der Energieberatung in Wohngebäuden vor Ort – Vor-Ort-Beratung –" vom 11. Juni 2012 wurde am 25.06.2012 im Bundesanzeiger veröffentlicht und tritt am 1. Juli in Kraft. Dann gelten die Richtlinie 2012 - Vor-Ort-Beratung - und die Checkliste – Mindestanforderungen an einen Beratungsbericht für alle ab dem 01.07.2012 gestellten Förderanträge (pdf 125 KByte).

BAFA-Musterberatungsbericht ist ab 1. Juli überholt!

Mit der Richtlinie 2012 - Vor-Ort-Beratung und den geänderten Mindestanforderung ist der von der BAFA veröffentlichte Musterbericht nicht mehr für Anträge nach dem 1. Juli uneingeschränkt anwendbar und damit förderfähig. "Das BAFA beabsichtigt den Musterbericht an die neuen Mindestinhalte der Richtlinie Vor-Ort-Beratung vom 11.06.2012 (gültig für ab dem 01.07.2012 gestellte Förderanträge) anzupassen."

Konsequenz: Sie müssen für Anträge nach dem 1. Juli ihre Word-Vorlagen in ZUB Helena entsprechend der neuen MIndestanforderungen anpassen! Wir werden Sie sobald "förderfähige Mustertexte" vorliegen dabei selbstverständlich unterstützen.

Der Antragsteller - unabhängig ist Voraussetzung

Antragsberechtig sind nur Berater, die bei der Beratung kein "ein wirtschaftliches Eigeninteresse an bestimmten Investitionsentscheidungen des Beratenen haben oder durch [...] wirtschaftliche Interessen eines Dritten beeinflusst sein" können. Dazu zählt insbesondere, wer
  • für Energieversorgungsunternehmen oder in einem Unternehmen tätig ist, das Produkte herstellt, vertreibt oder Anlagen errichtet oder vermietet, die bei Energiesparinvestitionen im Heizungs- und Gebäudebereich verwendet werden;
     
  • in einem Unternehmen tätig ist, das Leistungen oder Produkte im Bereich der Erstellung oder Sanierung von Gebäuden anbietet;
     
  • einen Handwerksbetrieb führt, daran beteiligt oder bei einem solchen beschäftigt ist;
     
  • Provisionen oder sonstige geldwerte Vorteile von Unternehmen (z.B. EVU, Handwerk oder Baustoffhandel) fordert oder erhält;
Planungs- und Ausschreibungsleistungen sowie die Übernahme von Bauleitungen im Anschluss an eine Vor-Ort-Beratung sind zulässig.


Die wesentlichen Änderungen in Stichpunkten

  • Förderhöhe
    Der Zuschuss für eine Vor-Ort-Beratung beträgt 400 Euro für Ein-/Zweifamilienhäuser (bisher 300 Euro) und 500 Euro für Wohnhäuser mit mindestens drei Wohneinheiten (bisher 360 Euro).
     
  • Eine Bonusförderung von Luftdichtigkeitsprüfungen ist nicht mehr vorgesehen.
     
  • Mindestinhalt des Beratungsberichts
    Der Beratungsbericht muss ab dem 1. Juli Empfehlungen zu einer Gesamtsanierung in einem Zuge als auch für eine Gesamtsanierung in Schritten unter Angabe einer sinnvollen Reihenfolge für die Maßnahmen (-kombinationen) enthalten. Für eine energetische Sanierung zum Effizienzhaus in Schritten ist ein Maßnahmenfahrplan aufzustellen. Dieser enthält einen Vorschlag, in welcher Reihenfolge die aufeinander abgestimmten Maßnahmen am Besten umgesetzt werden sollten. Die einzelnen Sanierungsschritte müssen nach dem KfW-Programm „Energieeffizient Sanieren“ förderfähig sein.

    Es ist energetisches Sanierungskonzept für eine Gesamtsanierung zum förderfähigen KfW-Effizienzhaus zu entwickeln. Dieses Konzept umfasst die erforderlichen
    Sanierungsmaßnahmen im Bereich
    - der thermische Hülle (Dach, Fassade, Keller)
    sowie
    - der Anlagentechnik (Heizungsanlage mit Warmwasserbereitung und Nutzung erneuerbarer Energien). Dabei ist unbeachtlich, ob der Beratungsempfänger aktuell die Sanierung auf ein förderfähiges KfW-Effizienzhausniveau plant!

    Die Auswirkungen der üblichen Bundesförderprogramme auf die Wirtschaftlichkeit einer energetischen Sanierung sind zu berücksichtigen und darzustellen.
     
  • Eine weitere Änderung zum 1. Juli 2012: Das BAFA stellt seine Beraterumkreissuche ein. Es wird auf die Energieeffizienz-Expertenliste für die Förderprogramme des Bundes im Bereich Wohngebäude unter: https://www.energie-effizienz-experten.de/expertensuche/ verwiesen.
     
  • Elektronische Formulare
    Die Antragstellung ist ausschließlich über das hierfür beim BAFA eingerichtete Online-Portal möglich (einen Online-Antrag finden Sie links unter der Rubrik „Elektronische Formulare“); in Papierform gestellte Anträge sind unzulässig. Die Übersendung der Verwendungsnachweise wird ebenfalls durch ein Online-Verfahren unterstützt
     
  • Keine Vorlagefrist mehr
    Der Bewilligungszeitraum wird auf sechs Monate verlängert; die bisherige zusätzliche sog. Vorlagefrist entfällt. Innerhalb des Bewilligungszeitraums muss einerseits die Vor-Ort-Beratung durchgeführt werden und es müssen andererseits sämtliche Unterlagen zum Verwendungsnachweis beim BAFA eingehen. Dazu zählen u.a.
    • dem Beratungsbericht,
    • der vom Berater und dem Beratenen zu unterschreibenden Verwendungsnachweiserklärung und
    • einer Kopie der Rechnung.
       
    Die Nichteinhaltung der genannten 6-Monats-Frist führt dazu, dass ein Zuschuss nicht gezahlt werden kann; die Frist wird nicht verlängert.
     

Die aktuellen Informationen



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