Mini-KWK-Förderung ab 1. April

News-Artikel vom 2012-02-22priority

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) führt das im Januar 2012 vom BMU herausgegebene Förderprogramm "Richtlinien zur Förderung von KWK-Anlagen bis 20 kWel" durch. Mit diesem Programm sollen neben der weitreichenden Novelle des Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetzes zusätzliche Impulse für den breiten Einsatz auch von kleinen KWK-Anlagen gegeben werden. Anlagenbetreiber können Anträge auf Förderung erst ab dem 1. April 2012 einreichen. Ab diesem Zeitpunkt finden Antragsteller hier auch die zu verwendenden Formulare.

Förderung


Neue Blockheizkraftwerke bis 20 kWel in Bestandsbauten können nach diesem Förderprogramm einen einmaligen Investitionszuschuss erhalten, der nach der elektrischen Leistung der Anlagen gestaffelt ist. So erhalten zum Beispiel sehr kleine, für Ein- und Zweifamilienhäuser besonders geeignete Anlagen mit einer Leistung von 1 kWel 1.500 Euro, große Anlagen mit 19 kWel hingegen 3.450 Euro.

siehe Zuschuss für Mini-KWK-Anlagen

Fördervoraussetzung


  • Die KWK-Anlagen müssen in der Liste der förderfähigen Anlagen des BAFA enthalten sind. Dazu haben in einer ersten Runde die Hersteller bis zum 15. Februar 2012 ihre Anlagen gemeldet. Die Liste soll dann bis zum 15. März 2012 erstmalig veröffentlicht und anschließend kontinuierlich ergänzt werden. Das BAFA fordert deshalb die Hersteller von KWK-Anlagen hiermit dazu auf, ihre Anlagen beim BAFA für dieses Förderprogramm schnellstmöglich zertifizieren zu lassen.
     
  • Die Anlagen dürfen nicht in einem Gebiet mit einem Anschluss- und Benutzungsgebot für Fernwärme liegen und müssen sowohl mit einem Wartungsvertrag betreut werden als auch anspruchsvolle Effizienzanforderungen erfüllen. Die Anforderungen der EU-KWK-Richtlinie für Kleinstanlagen müssen deutlich übertroffen werden.
     
  • Die Primärenergieeinsparung muss für Anlagen kleiner 10 kWel mindestens 15 % und für Anlagen von 10 kWel bis einschließlich 20 kWel mindestens 20 % betragen.
     
  • Außerdem ist ein Gesamtnutzungsgrad von mindestens 85 % einzuhalten.
     
  • Weitere Anforderungen sind u. a. das Vorhandensein eines Wärmespeichers mit einem Energiegehalt von mindestens 1,6 kWh pro installierter kWth , einer Steuerung und Regelung für eine wärme- und stromgeführte Betriebsweise inklusive eines intelligenten Wärmespeichermanagements sowie eines Messsystems zur Bestimmung des aktuellen Strombedarfs (Smart Meter) für Anlagen ab 3 kWel.

Eine Rücknahme von bereits gestellten Anträgen nach der im Jahre 2008 gestarteten und ausgesetzten Förderrichtlinie für hocheffiziente kleine Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen (Mini-KWK) ist nicht zulässig. Außerdem sind nur Maßnahmen förderfähig, mit denen vor der Antragstellung auf Förderung noch keine rechtsgültigen der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsverträge unterzeichnet worden sind.


siehe auch Richtlinien zur Förderung von KWK-Anlagen bis 20 kWel vom 17. Januar 2012 (pdf 282 KByte)



Quelle: Zuschuss für Mini-KWK-Anlagen| BAFA