Steuerliche Absetzbarkeit für die energetische Gebäudesanierung ab sofort? Bundesrat verlangt Nachbesserung
News-Artikel vom 2011-06-28 |
Das Maßnahmenpaket zum beschleunigten Ausbau erneuerbarer Energien umfasst u.a. steuerliche Anreize, die Eigentümer von älteren Gebäuden stärker finanziell fördern und motivieren soll. Der Regierungsentwurf des Gesetzes zur steuerlichen Förderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen an Wohngebäuden wurde allerdings vom Bundesrat nicht gebilligt. Nach dem Willen der Länderkammer soll es die Steuervergünstigungen bereits für energetische Maßnahmen geben, mit denen ab dem 6.6.2011 (Tag des Regierungsbeschlusses) begonnen worden ist.
siehe Ab 2012: steuerliche Anreize für energetische Wohngebäudesanierungen?! (News-Artikel vom 2011-06-16)
Bundesrat verlangt Nachbesserungen
Der Bundestag hat am 30.06.2011 dem Regierungsentwurf des Gesetzes zur steuerlichen Förderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen an Wohngebäuden mit einigen Änderungen zugestimmt. Im Gegensatz dazu hat der Bundesrat am 8.7.2011 seine Zustimmung verweigert. Nach dem Willen der Länderkammer soll es die Steuervergünstigungen bereits für energetische Maßnahmen geben, mit denen ab dem 6.6.2011 (Tag des Regierungsbeschlusses) begonnen worden ist. "Wir möchten verhindern, dass in diesem Jahr ein Stau entsteht und Sanierungsmaßnahmen auf 2012 verschoben werden", sagt der baupolitische Sprecher der FDP-Fraktion, Sebastian Körber, der Nachrichtenagentur dpa in Berlin. Demnach sollten jährlich zehn Prozent der Sanierungskosten rückwirkend ab dem Kabinettsbeschluss vom 6. Juni geltend gemacht werden können. Des Weiteren fordern die Länder einen Ausgleich des Bundes für die Mindereinnahmen der Länder und Kommunen sowie eine progressionsunabhängige Förderung.
Steuerausfälle, Mieterhöhungen und Steuerprogression
Der Bundesrat verlangt, dass die den Ländern und Kommunen durch dieses Gesetz entstehenden Mindereinnahmen vom Bund vollständig auszugleichen sind. Nach Angaben der Länderkammer hat die steuerliche Förderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen an Wohngebäuden Steuermindereinnahmen zur Folge, "die sich schrittweise über 10 Jahre im Jahr 2022 auf einen Betrag von jährlich weit über 1,5 Milliarden Euro belaufen würden. 57,5 Prozent und damit deutlich mehr als die Hälfte der Steuerausfälle wären von Ländern und Gemeinden zu tragen." Dies ist unvereinbar mit der grundgesetzlichen Verpflichtung bis 2020 ohne jegliche strukturelle Kreditaufnahme auszukommen.
Die steuerliche Förderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen kann durch die Steuerprogession ungerecht ausfallen und dadurch die Akzeptanz beim Bürger einbüßen. Die vorgesehene Förderung von selbstnutzenden Wohnungseigentümern führt dazu, dass "die Förderung bei Spitzenverdienern je nach Steuerprogression entsprechend höher ausfällt als bei Eigentümern mit einem durchschnittlichen Einkommen." Um eine möglichst hohe Anreizwirkung zur Steigerung der Klimaschutzinvestitionen von Hausbesitzerinnen und Hausbesitzern zu entfalten, sollte eine progressionsunabhängige Steuerermäßigung alle Wohnungseigentümer grundsätzlich finanziell gleich behandeln.
Der § 559 BGB erlaubt Mieterhöhungen für Maßnahmen, die nachhaltig Einsparungen von Energie bewirken, in Höhe von 11 Prozent der für die Wohnung aufgewendeten Kosten. Kosten, die vom Mieter oder einem Dritten übernommen oder die mit Zuschüssen aus öffentlichen Haushalten gedeckt werden, gehören nach § 559a BGB nicht zu den aufgewendeten Kosten im Sinne des § 559 BGB (umlagefähige Kosten). Der § 559a BGB soll dahingehend ergänzt werden, dass mit der Steuerentlastung auf Grund der erhöhten Absetzungen des § 7e EStG die Kosten der Sanierung teilweise durch die Allgemeinheit getragen werden und die Kostenbelastung für den Vermieter verringert wird. Insoweit fehlt eine Berechtigung für ein Mieterhöhungsverlangen nach § 559 BGB.
Eine progressionsunabhängige Steuerermäßigung oder doch gleich KfW-Mittel aufstocken?
Die SPD hat während der Beratung zum Gesetzesentwurf die Aufstockung der KfW-Mittel favorisiert, weil man damit schon in der Vergangenheit gute Erfahrungen gemacht hat. Die Förderung einerseits durch die KfW und andererseits durch eine steuerliche Absetzbarkeit sei kritisch, weil die Förderung durch steuerliche Erleichterungen (je nach Steuergestaltung) viel höher ausfalle als die Förderung durch die KfW. Bei einem Steuersatz von 30 Prozent betrage die steuerliche Förderung 6000 Euro gegenüber nur 2500 Euro bei einer Förderung durch die KfW. Es sei den Bürgern nur schwer verständlich zu machen, wenn zwei gleich gelagerte Maßnahmen unterschiedlich hoch gefördert würden. Die steuerliche Förderung könnte auch durch eine Zulage realisiert werden. Dies hätte den steuersystematischen Vorteil, dass man genau weiß, wieviel Mittel aufgewendet werden müssen.
Finanzamt prüft energetische Sanierung?!
Der Steuerbürger, der die Aufwendungen für eine energetische Maßnahme steuerlich geltend machen will, muss einen Qualitätsnachweis erbringen um Missbrauch vorzubeugen. Die Prüfung und Wertung dieses Qualitätsnachweises müssten die Finanzämter vornehmen. Nicht nur der Bundesrechnungshof hält dies für nicht umsetzbar. Das Problem der Doppelförderung sei noch nicht gelöst. Im Moment seien die Finanzämter noch nicht in der Lage eine Doppelförderung auszuschließen, weil sie keine Informationen über andere Förderungen durch die KfW, die Länder oder Kommunen erhielten. Der Bundesrechnungshof befürchtet, dass faktisch keine einhaltliche Prüfung stattfinden werde.
Infos und Quellen
Weitere Information finden Sie in der Beschlussempfehlung und Bericht des Bundestages (BT 17/6358) und der Empfehlung des Bundesrates (BR 390/1/11).
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