Ab 2012: steuerliche Anreize für energetische Wohngebäudesanierungen?!
News-Artikel vom 2011-06-16 |
Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung soll es eine steuerliche Förderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen an Wohngebäuden geben. Bei vermieteten Gebäuden sollen Abschreibungen möglich werden und bei Maßnahmen an selbstgenutzten Gebäuden sollen die Aufwendungen wie steuerliche Sonderausgaben geltend gemacht werden. Neben den steuerlichen Anreizen ist im Energiekonzept auch eine Aufstockung der Mittel für das CO2-Gebäudesanierungsprogramm vorgesehen.
Gesetzentwurf zur steuerlichen Förderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen an Wohngebäuden (17/6074)
Einen Fünf-Punkte-Plan zur Umsetzung der Energiewende hat Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel (CDU) in ihrer Regierungserklärung „Der Weg zur Energie der Zukunft“ am 09.06.2011 im Bundestag vorgestellt. Der Plan beinhaltet unter anderem den Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen an Wohngebäuden.
Die Koalitionsfraktionen von CDU/CSU und FDP haben den Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen an Wohngebäuden (17/6074) eingebracht. Gefördert werden demnach Maßnahmen an Gebäuden, die vor 1995 errichtet wurden. Bei vermieteten Gebäuden sollen Abschreibungen möglich werden. Die Aufwendung für Sanierungsmaßnahmen an selbstgenutzten Gebäuden sollen wie steuerliche Sonderausgaben geltend gemacht werden. Die Förderung wird nach der in dem Entwurf enthaltenen Schätzung 2013 zu jährlichen Steuermindereinnahmen von 150 Millionen Euro führen, die sich bis 2016 auf 600 Millionen Euro erhöhen sollen.
Abschreibung bzw. Sonderausgaben
Bei vermieteten Wohngebäuden sollen Maßnahmen gefördert werden, "mit denen insbesondere erreicht wird, dass das Gebäude einen Primärenergiebedarf von 85 Prozent eines zum Zeitpunkt des Beginns der Maßnahme vergleichbaren Neubaus nicht überschreitet", heißt es in der Begründung des Gesetzentwurfs. Diese nachträglichen Herstellungskosten können über einen Zeitraum von zehn Jahren in Höhe von jeweils 10 Prozent steuermindernd geltend machen.
Bei energetischen Sanierungsmaßnahmen an selbstgenutzten Wohngebäuden können die entsprechenden Aufwendungen über einen Zeitraum von 10 Jahren gleichmäßig verteilt wie Sonderausgaben abgezogen werden. Die erhebliche Verringerung des Energiebedarfs des Gebäudes sei durch Bescheinigung eines Sachverständigen nachzuweisen, heißt es in dem Entwurf. Das Gesetz soll zum 1. Januar 2012 in Kraft treten.
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