Freundschaftdienst: Kein Honorar, aber Haftung

News-Artikel vom 2011-03-14priority

Die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen berichtet über eine alltägliche, aber sehr haftungsträchtige Konstellation. Nur zu gern wird man als Fachmann/-frau mit der Bitte konfrontiert, doch einen kurzen Blick auf die Baustelle zu werfen. Trotz der Tatsache, dass es sich hierbei um eine Gefälligkeit unter Freunden handelt, kann der Fachkundige für die ordnungsgemäße Erfüllung der Leistungen in Haftung genommen werden.

Man vertraut ihre Ratschlägen

 

Das Oberlandesgericht Frankfurt ist der Ansicht, dass trotz des Gefälligkeitscharakters der Bauherr darauf vertrauen darf, dass die notwendigen Leistungen sorgfältig erbracht werden. Die große wirtschaftliche Bedeutung der gemachten Zusagen und Empfehlungen legen eine vertragliche Bindung nahe. Daher haftet man nach den gleichen Maßstäben wie ein vertraglich beauftragter Architekt. Somit können Sie trotz der Hilfe aus freundschaftlicher Erwägungen für die ordnungsgemäße Erfüllung der Leistungen in Haftung genommen werden. Auf den Abschluss eines Architektenvertrages kommen es nicht an. Bei der Beurteilung der Rechtsnatur des Verhältnisses kommt es nicht auf die Sichtweise der Parteien an, sondern auf die Würdigung der wirtschaftliche und rechtliche Bedeutung der Angelegenheit sowie die Interessenlage aus Sicht eines objektiven Betrachters.


Auch unter Freunden: Vertrag


Es kann daher nur eine Empfehlung geben: Damit eine Freundschaft auch solche Gefälligkeitsdienste überlebt, ist im Vorfeld eine schriftliche Vereinbarung zu treffen. Dabei kann beispielweise mit dem Bauherrn einen ausdrücklichen Haftungsausschluss für einfache Fahrlässigkeit vereinbaren werden.


Quelle:  Architektenkammer Nordrhein-Westfalen  | Bildnachweis: shoot4u - Fotolia.com