Schornsteinfegermonopol ade - Überblick über das Schornsteinfegerrecht

News-Artikel vom 2011-01-09priority

Auf Drängen der Europäischen Union wurde bereits im November 2008 das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz veröffentlicht, das ab dem 01.01.2013 vollständig in Kraft tritt. Demnach können schon heute Hausbesitzer Schornsteinfeger aus der gesamten EU, aus Norwegen, Island, Lichtenstein sowie der Schweiz mit Kehr-, Überprüfungs- und Messarbeiten beauftragen. Ab 2013 wird das Kehrmonopol vollständig abgeschafft.

Schornsteinfegermonopol weitgehend aufgehoben - langfristige Übergangsregelungen


Zurzeit kann jeder Hausbesitzer Kehr-, Überprüfungs- und Messarbeiten von einem niedergelassenen Schornsteinfeger aus dem EU-Ausland durchführen lassen. Dazu bedarf es zwei Voraussetzung:
  1. Der ausländische Kaminkehrer muss in die deutsche Handwerksrolle eingetragen sein und sich beim zentralen Schornsteinfegerregister (geführt durch die BAFA) anmelden.
     
  2. Der Hausbesitzer benötigt einen Feuerstättenbescheid seines Bezirksschornsteinfegers.

Die Preise für Kehr-, Überprüfungs- und Messarbeiten sind frei verhandelbar. In grenznahen Regionen sind bereits eine Vielzahl von freien Schornsteinfegern tätig. Es zeigt sich jedoch, dass die meisten Hausbesitzer entweder diese Möglichkeit nicht kennen oder den Aufwand eines Wechsel scheuen. Dabei sind Einparung zwischen 10 bis 30% der Kosten möglich.

Mit dem Schornsteinfegerhandwerksgesetz entfällt ausgleichend das bisherige Nebentätigkeitsverbot für Schornsteinfeger und soll so den Übergang in den Wettbewerb ermöglichen.

Ab 2013 - Kehrmonopol ade


Ab 01.01.2013 entfällt das Kehrmonopol vollständig für alle Kehrbezirke. Damit ergeben sich folgende Änderungen:

  • Die Kehr-, Überprüfungs- und Messarbeiten dürfen nun auch von allen inländischen Handwerkern oder Betrieben durchgeführt werden, die mit dem Kaminkehrerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragen sind
     
  • Der Kehrbezirk wird (spätestens ab 2015) alle sieben Jahre neu ausgeschrieben
     
  • Der Bezirkskaminkehrmeister wird zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger.

 

Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger ist ab 2013 mit folgenden Maßnahmen betraut:

  • Führung des Kehrbuchs
     
  • Durchführung der Feuerstättenschau alle 3-4 Jahre
     
  • Erstellung des Feuerstättenbescheides
     
  • Ausstellung von Bescheinigungen zur Bauabnahme
     
  • Durchführung von Ersatzvornahmen, wenn Eigentümer ihren Reinigungs-, Überprüfungs- und Messpflichten nicht nachgekommen sind.



Feuerstättenbescheid


Mit dem Feuerstättenbescheid wird die Zahl und Art der vorhandenen Feuerungsanlagen aufgenommen und die erforderliche Häufigkeit der Kehr-, Überprüfungs- und Messarbeiten festgelegt. Die Begutachtung erfolgt alle 5 Jahre bzw. nach 2013 zweimal alle 7 Jahre. Diese Feuerstättenschau erfolgt zwingend durch den zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister (bzw. ab 2013 durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger). Die Feuerstättenschau mündet in einem sogenannten Feuerstättenbescheid. Hier werden auch die einzuhaltenden Fristen verzeichnet.


Selbstverantwortung - Pflichten des Hausbesitzers


Nachdem der Hausbesitzer einen Feuerstättenbescheid erhalten hat, kann er die Schornsteinfeger-Dienstleistung durch einen "freien Schornsteinfeger" ausführen lassen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Verantwortung zur fristgerechten und ordnungsgemäßen Durchführung der erforderlichen Arbeiten beim Hausbesitzer liegt. Die erfolgten Arbeiten sind auf einem Formblatt zu dokumentieren. Anschließend muss der zuständige Bezirkskaminkehrmeister (bzw. ab 2013 der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger) benachrichtigt werden. Wenn jedoch innerhalb von 14 Tagen nach der Ausführungsfrist keine Benachrichtigung erfolgt, so wird ein kostenpflichtiger Bescheid (sog. „Zweitbescheid“) durch die zuständige Aufsichtsbehörde erlassen. Bei fortgesetzter Missachtung der Fristen wird letztlich eine kostenpflichtige Ersatzvornahme angeordnet.

Neue Messintervalle


Die Abgaswegeprüfung wird bei allen raumluftabhängigen Öl- und Gasheizungen jährlich durchgeführt. Das galt früher nur für Gasheizungen. Bei raumluftunabhängigen Feuerstätten muss alle zwei geprüft werden.


Abb. 1 - Gasheizung
Abb. 2 - Ölheizung


Messung von Heizkessel für feste Brennstoffe


Bei Heizungsanlagen ab vier Kilowatt für feste Brennstoffe (wie bei Holz, Pellets und Kohle), die nicht nur vorrangig für die Beheizung des Aufstellraumes verwendet werden, misst der Schornsteinfeger seit März 2010 Staubemissionen und den Kohlenmonoxid (CO)-Gehalt in den Abgasen. Nach Novellierung der ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (1. BImSchV) muss die Messung sowohl bei mechanischen als auch bei handbeschickten Biomasseerzeugern regelmäßig alle zwei Jahre erfolgen.
Bei bestehenden Heizkesseln mit einer Leistung von über vier bis 15 Kilowatt wird die Umweltschutzmessung erst nach einer Übergangszeit, und zwar je nach Alter erst ab 2015 (errichtet bis 1994), 2019 (errichtet 1995 bis 2004) oder 2025 (errichtet 2005 bis 21.03.2010) alle zwei Jahre durchgeführt.
Bei neuen hand- oder mechanisch beschickten Anlagen mit einer Leistung von über vier bis 15 Kilowatt beginnt die Messung erst, wenn eine dafür geeignete Messtechnik zur Verfügung steht. Das Gleiche gilt für die wiederkehrende Messung von Hand befeuerten Anlagen mit einer Leistung von über 15 Kilowatt. Unabhängig davon prüft der Schornsteinfeger neue Anlagen mit einer Leistung von über 15 Kilowatt weiterhin unmittelbar nach ihrer Errichtung.

Informationsmaterial


Hier finden Sie die entsprechenden rechtlichen Regelungen:



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