Rechtsberatung durch Fachplaner: Grenzen und Haftungsfallen

News-Artikel vom 2010-12-28priority

Die Planung und Durchführung von energetischen Sanierungen oder Neubaumaßnahmen geschieht auch immer unter der Prämisse, dass die öffentlich-rechtlichen sowie die privaten Anforderungen des Baurechts eingehalten werden. Oftmals wird der Fachplaner auch als Ansprechpartner für sonstige rechtliche Fragen bemüht: Vertragsgestaltung, Durchsetzung von Forderungen gegenüber Dritten oder die Einschätzung, ob sich eine gerichtliche Auseinandersetzung lohnt. In solchen Fällen ist ein Blick in das Rechtsdienstleistungsgesetz und in die eigene Berufshaftpflichtpolice ratsam.

Rechtberatungsmonopol - Wer darf beraten?


Welche Berufgruppen oder welcher Personenkreis die "Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten einschließlich der Rechtsberatung" erbringen darf, wird im Rechtsberatungsgesetz reglementiert. Grundsätzlich hat ein (technischer) Fachplaner nicht das Recht zur Rechtsberatung seiner Kunden. Daher dienen auch die folgenden Ausführungen lediglich der Information und ersetzten keine Rechtsberatung durch einen fachspezifischen Rechtsanwalt.

Erlaubte Nebentätigkeiten nach RDG


Mit dem Inkrafttreten des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) ist es Architekten und Ingenieure nunmehr erlaubt, rechtliche Angelegenheiten als Nebentätigkeit für Ihren Auftraggeber zu erledigen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Planungs- und Bauleistung stehen. Damit wurde das Rechtsberatungsmonopol aufgeweicht. So kann die Beratung und rechtliche Einordnung von Fragen zum öffentlichen und privaten Baurecht, der EnEV, des EEWärmeG oder der HOAI zum Leistungsbild der Ingenieurdienstleistung gehören. Dabei ist inbesondere darauf zu achten, dass die behandelten rechtlichen Aspekte zum Kern der Hauptleistung gehören und sich die notwendigen, umfangreichen Kenntnisse auf dem aktuellen Wissenstand befinden. So geht das Entwerfen von individuellen Verträgen für Dritte oder die rechtliche Stellungnahme zur Anfechtbarkeit von Bebauungspläne über die erlaubte Nebenleistung hinaus.


Falscher Rat - Berufshaftpflicht zahlt u.U. nicht


Bei der Erteilung von rechtlichen Ratschlägen, ob nun ausdrücklich vertraglich geschuldet oder faktisch gegenüber dem Auftraggeber, darf der Empfänger darauf vertrauen, dass dieser Rat vollständig und richtig ist. Entsteht dem Ratsuchenden durch einen falschen juristischen Rat ein Schaden, so deckt die Haftpflicht nur die "berufliche Pflichtverletzung" ab. Ein Rat der die Grenzen zu erlaubter Rechtsdienstleistung als Nebentätigkeit überschreitet, ist unter Umständen nicht mehr von der Berufshaftpflicht gedeckt und kann zur Haftung mit dem Privatvermögen führen. Dabei spielt es keine Rolle, ob diese "gescheiterte" Rechtsberatung gegen Honarar erfolgt oder kostenlos und umsonst erfolgt ist.

Fazit


Im Ergebnis sind juristsiche Ratschläge mit Vorsicht zu erteilen und sollten sich sowohl an den eigenen (bau-) juristischen Kenntnissen als auch den Grenzen der eigenen Berufshaftpflichtpolice orientieren. Lassen Sie sich weder bei der Vertragsgestaltung noch im Laufe der Auftragsabwicklung zu rechtlichen Stellungnahmen hinreißen, auf die Sie nicht vorbereitet sind. Die Einbeziehung eines spezialiserten Fachanwalts ist bei (haftungsrelevanten) rechtlichen Fragestellungen ratsam.


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