Rauchmelder retten Leben - Ein Überblick über die Rauchmelderpflicht in den Bundesländern

News-Artikel vom 2010-12-27priority

Jährlich kommen mehr als 500 Menschen bei Bränden ums Leben. Die Gefahr bei Bränden geht dabei nicht nur von den Flammen aus sondern vielmehr von den tödlichen Brandgasen. Gerade bei Wohnungsbränden entwickeln auch kleine Brandherde und Schwelbrände in kürzester Zeit gefährliche Brand- und Rauchgase. Damit ein Brand im Privathaushalt nicht zur Katastrophe wird, ist in vielen Bundesländern der Einbau von Rauchwarnmeldern in Neubauten und eine Nachrüstungspflicht für Bestandswohnungen in den Bauordnungen verankert.

Die Gefahr kommt auf leisen Sohlen


Schon nach kürzester Zeit entwickeln selbst kleine Brandherde und Schwellbrände eine lebensbedrohliche Konzentration an giftigen Rauchgasen. Oftmals sind technische Defekte an Haushaltsgeräten die Ursache für Brände in Privathaushalten. Besonders gefährlich wird es, wenn der Brand unbemerkt in der Nacht entsteht. Während des Schlafs riecht der Mensch nicht - die Brandgase werden also nicht mit der Nase wahrgenommen. Das Einatmen der Rauchgase führt zur Ohnmacht und damit unweigerlich zum Tod durch Rauchgasvergiftung. Ein Rauchmelder in Schlafräumen (Schlafzimmer und Kinderzimmer) kann die schlafenden Personen rechtzeitig akustisch alarmieren und ermöglicht die Flucht aus dem Gefahrenbereich.

Wo sind Rauchmelder anzubringen?


In Bundesländern mit einer Nach- und Ausrüstpflicht für Wohnungen mit Rauchwarnmeldern sind die zwingend auszustattenden Räume in der Bauordnung festgelegt. In der Regel sind Rauchwarnmelder in den Schlafbereichen (Schlafzimmer und Kinderzimmer) sowie im Fluchtweg (Flur zur Außentür) zu montieren. Der Einsatz von Rauchmeldern im Badezimmer oder Küche ist aufgrund der Fehlalarme durch Wasserdampf nicht sinnvoll.

Die Anwendungsnorm DIN 14976 bestimmt, dass "Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut (oder angebracht) und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird."

Rauch steigt immer nach oben. Daher sind Rauchwarnmelder grundsätzlich an der höchsten Stelle im Raum anzubringen. Keine Regel ohne Ausnahme: In spitzzulaufenden Dachräumen bildet sich im Brandfall ein Polster aus warmer Luft, das den Aufstieg der Rauchgase bis unter die Decke behindert. Daher sind bei spitzzulaufenden Dachräumen die Melder mit Abstand von der Decke abzupendeln und auch in Dachschrägen waagerecht zu montieren.

Wie funktionieren die handelsüblichen Rauchwarnmelder für Privathaushalte?


Die handelsüblichen optischen (photoelektrischen) Rauchwarnmelder arbeiten nach dem Streulichtverfahren und reagieren auf Rauchpartikel. Im Normalzustand wird ein Lichtstrahl im Gehäuse ausgestrahlt, der jedoch nicht auf den lichtempfindlichen Sensor auftrifft. Wenn jedoch Rauch in das Gehäuse eindringt, dann wird der ausgesendete Lichtstrahl gestreut und gelangt auf den Lichtsensor. Der Alarm wird ausgelöst. Diese Rauchwarnmelder reagieren vorwiegend auf die relativ großen und hellen Rauchpartikel, die bei einem Schwellbrand schon bei Brandausbruch entstehen.
Daneben gibt es die Ionisationsrauchmelder, die mit einem radioaktiven Strahler arbeiten.

Die DIN EN 14604 beschreibt die Anforderungen, Prüfverfahren sowie Leistungskriterien für Rauchwarnmelder. In der Anwendungsnorm DIN 14676 ist die Planung, der Einbau, Betrieb und die Instandhaltung von Rauchwarngeräten für die Anwendungen im Wohnbereich oder in "Räumen mit wohnungsähnlicher Nutzung" (Containerräume, Pensionen mit weniger als 12 Betten) geregelt und darf als „allgemein anerkannten Regeln der Technik“ angesehen werden. Grundsätzlich erfolgt die Alarmierung akustisch mit einem Schallgeber, der eine Lautstärke von mindestens 85 dBA in 3 m Entfernung erzeugt. Die Rauchmelder arbeiten als Einzelmelder oder können über Funk oder Kabel vernetzt werden.

Beim Erwerb von Rauchwarnmeldern sollte man darauf achten, dass die Anforderungen der EN 14604 erfüllt werden und die Geräte ein VdS-Prüfzeichen aufweisen. Das VdS-Prüfzeichen wird von der VdS (Vertrauen durch Sicherheit) Schadenverhütung GmbH - einem Unternehmen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) vergeben. Die VdS Schadenverhütung GmbH ist eine akkreditierte Prüf- und Zertifizierungsstelle für Brandschutz.

Rauchwarnmelderpflicht in Deutschland


Baurecht ist in Deutschland Länderrecht. Daher sind die Regelungen in den Landesbauordnungen uneinheitlich. Zurzeit haben neun Bundesländer eine Rauchmelderpflicht für private Wohnräume. Niedersachsen hat am 14.12.2010 im neuen Gesetzesentwurf der Niedersächsichen Bauordnung (NBauO) eine Rauchmelderpflicht beschlossen.

Rheinland-Pfalz

  • § 44 (8)
    In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Bestehende Wohnungen sind in einem Zeitraum von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes entsprechend auszustatten.
     
  • Rauchmelderpflicht seit 2003 für Neu-, Um- und Bestandsbauten
  • Bestandsbauten müssen bis Juli 2012 mit Rauchwarnmeldern nachgerüstet werden (seit Juli 2007 mit einer Frist von 5 Jahren)

Saarland

  • § 46 (4)
    In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.

  • Rauchmelderpflicht seit 2004 für Neu- und Umbauten von Wohnungen

Schleswig-Holstein

  • § 49 (4)
    In Wohnungen müssen Schlafräume, Kinderzimmer und Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Eigentümerinnen oder Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2010 mit Rauchwarnmelder auszurüsten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzerinnen oder Besitzern, es sei denn, die Eigentümerin oder der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.

  • Rauchmelderpflicht seit. 2005 für Neu- und Umbauten von Wohnungen
  • Nachrüstpflicht für alle bestehenden Wohnungen bis zum 31. Dezember 2010
  • Wartung (Sicherstellung der Betriebsbereitschaft) liegt beim Besitzer (i.d.R also beim Mieter)

Hessen

  • § 13 (5)
    In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Bestehende Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2014 entsprechend auszustatten.
     
  • Rauchmelderpflicht seit 2005 für Neubauten mit Wohnnutzung
  • Nachrüstpflicht für alle bestehenden Wohnungen bis 2014

Hamburg

  • § 45 (6)
    In Wohnungen müssen Schlafräume, Kinderzimmer und Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben.Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.Vorhandene Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2010 mit Rauchwarnmeldern auszurüsten.
     
  • Rauchmelderpflicht seit 2005 für Neu- und Umbauten von Wohnungen
  • Nachrüstpflicht für alle bestehenden Wohnungen bis Ende 2010

Mecklenburg-Vorpommern


  • § 48 (4)
    In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Bestehende Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2009 durch den Besitzer entsprechend auszustatten
     
  • Rauchmelderpflicht seit  2006 für Neu- und Umbauten von Wohnungen
  • Nachrüstpflicht für alle bestehenden Wohnungen bis Ende 2009 durch den Besitzer (i.d.R dem Mieter)

Thüringen

  • § 46 (4)
    In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.

  • Rauchmelderpflicht seit 2008 in Neubauten sowie genehmigungspflichtigen Umbauten

Bremen


  • § 48 (4)
    In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2015 entsprechend auszustatten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.
     
  • Rauchmelderpflicht seit Mai 2010 für Neu- und Umbauten von Wohnungen
  • Nachrüstpflicht für alle bestehenden Wohnungen bis Ende 2015
  • Wartung (Sicherstellung der Betriebsbereitschaft) obliegt dem unmittelbaren Besitzer (i.d.R der Mieter)

Sachsen-Anhalt

  • § 47 (4)
    In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege aus Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Bestehende Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2015 dementsprechend auszustatten.
     
  • Rauchmelderpflicht seit 2009 für Neu- und Umbauten von Wohnungen
  • Nachrüstpflicht für alle bestehenden Wohnungen bis Ende 2015


Niedersachsen


Die Landesregierung hat am 13. Juli 2010 einen Gesetzentwurf zur Neufassung der Niedersächsischen Bauordnung vorgelegt. Die Novelle der Niedersächsischen Bauordnung 2011 (NBauO-E) soll voraussichtlich im Januar 2011 in den Landtag eingebracht werden.

  • § 44 (5)
    In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. In Wohnungen, die bis zum (hier: Inkrafttreten des Gesetzes) errichtet oder genehmigt sind, sind Räume und Flure bis zu 31. Dezember 2018 entsprechend den Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 auszustatten.
     
  • Rauchmelderpflicht ab 2011 für Neu- und Umbauten von Wohnungen
  • Nachrüstpflicht für alle bestehenden Wohnungen bis Ende 2018


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