Ungültigen Vertragsklauseln

News-Artikel vom 2010-09-27priority

Der Verband Privater Bauherren e.V.  informiert über bereits erfolgreich von Verbraucherschützern beanstandeter Klauseln. Es ist sowohl die rechtliche Bewertung des Abmahnenden oder des Gerichts nachzulesen als auch das Ergebnis des jeweiligen Verfahrens dokumentiert.


Der Verband Privater Bauherren e.V. ist der älteste Verbraucherschutzverband auf dem Sektor des privaten Bauens in der Bundesrepublik Deutschland. Die Verbraucherschutzorganisation ist als qualifizierte Einrichtung in die Liste gemäß § 4 des Unterlassungsklagengesetzes (UKlaG) eingetragen. Damit ist der Verband Privater Bauherren (VPB) berechtigt, gegen Verwender und Empfehler unwirksamer allgemeiner Geschäftsbedingungen vorzugehen, die Verbrauchern gegenüber im Bereich des privaten Bauens gestellt werden.

(Auszug:)

Einsicht in Bauunterlagen durch Dritte

Der Bauherr verpflichtet sich, die Bauunterlagen weder … noch Dritten, ausgenommen sind die Baubehörden und zum Bau beauftragte Personen, zur Verfügung zu stellen oder zugänglich zu machen.

Die Klausel verstößt gegen § 307 Abs. 1 BGB. Die Ausnahme der Nichtzugänglichmachungspflicht ist zu eng. „Zum Bau beauftragte Personen“ sind schon nach dem Wortlaut nur solche, die unmittelbar Bauleistungen erbringen. Danach ist es dem Verbraucher verwehrt, die Unterlagen einem Sachverständigen vorzulegen, den er mit der Qualitätskontrolle der Bauplanung und -ausführung beauftragt hat. Die Arbeit eines Sachverständigen wird so vor allem im Bereich der Kontrolle der Bauplanung unmöglich. Dadurch wird der Verbraucher unangemessen benachteiligt, weil er diese Kontrolle nicht selbst durchführen kann.


EnEV-Fassung

Der AN arbeitet nach: Energieeinsparverordnung (EnEV) in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses

Die Klausel verstößt gegen § 309 Nr. 8 b) aa) BGB. Maßgeblicher Zeitpunkt für die anzuwendende Fassung der EnEV ist nach § 28 EnEV die Stellung des Bauantrags oder der Eingang der Bauanzeige. Die Einhaltung der einschlägigen öffentlich-rechtlichen Normen schuldet der Werkunternehmer bei Abnahme. In der Vorverlegung des maßgeblichen Bezugszeitpunktes liegt für den Fall, dass sich die EnEV-Anforderungen zwischen Vertragsschluss und Bauanzeige / Bauantragstellung verschärfen, ein Gewährleistungsausschluss. Dieser Fall ist von der Klausel nicht ausgenommen.


Änderungen der Planungs- und Ausführungsart


Änderungen in der Planungs- und Ausführungsart, den vorgesehenen Baustoffen und Einrichtungsgegenständen, behält sich der Auftragnehmer vor, soweit sie … aus technischen Gründen erforderlich sind. Diese Abweichungen müssen für den Auftraggeber zumutbar sein und dürfen sich nicht qualitäts- oder gebrauchsmindernd auswirken.

Die dritte Alternative, die auf technische Gründe abstellt, ist wiederum gemäß § 308 Nr. 4 BGB unwirksam. "Technische Gründe" ohne jedwede eingrenzende Präzisierung sind nicht geeignet, einen triftigen Grund darzustellen. Denn die Klausel muss in ihren Voraussetzungen und Folgen erkennbar die Interessen des Vertragspartners angemessen berücksichtigen. Die pauschale und unpräzise Einschränkung, dass keine qualitäts- oder gebrauchsmindernde Auswirkungen vorliegen dürfen, reicht dafür nicht aus.


Anstelle der in den Bauzeichnungen oder der Baubeschreibung aufgeführten Leistungen oder Ausstattungsgegenstände können gleichwertige andere erbracht oder verwendet werden, wenn es die Umstände erfordern, so wenn zum Beispiel die Beschaffung eines Ausstattungsgegenstandes einer angegebenen Art unmöglich oder mit unverhältnismäßig hohen Kosten und Schwierigkeiten verbunden ist und sich der Wert und die Qualität der Leistungen dadurch nicht mindert. Abweichungen der vorgenannten Art sind dem Auftraggeber - möglichst vorab - anzuzeigen.

Die Unwirksamkeit folgt aus § 308 Nr. 4 BGB. Die Klausel lässt nicht den erforderlichen triftigen Grund für die Änderung der Leistung erkennen. Sie gilt vielmehr dem Wortlaut nach in jedem Fall. Die Einschränkung auf gleiche Art und Güte reicht nicht aus, um die Zumutbarkeit für den Bauherren zu gewährleisten. Zudem werden auch Fälle umfasst, in denen die erschwerte Beschaffung auf ein Verschulden des Auftragnehmers zurückzuführen ist. Auch die Informationspflicht ändert daran nichts, weil dem Bauherrn daraus keinerlei Einflussmöglichkeit erwächst, sollte er mit der Abweichung nicht einverstanden sein.



Quelle: Verband Privater Bauherren (VPB)  |  Bildnachweis: shoot4u - Fotolia.com