EU-Gebäuderichtlinie (Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden - EPBD 2010)

News-Artikel vom 2010-09-26priority

Die Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (GEEG bzw. EPBD → Energy Performance of Buildings Directive) wurde neu gefasst.  In Deutschland wird die Richtlinie voraussichtlich mit der Novelle der EnEV im Jahr 2012 umgesetzt (EnEV 2012). Das Ziel der Novelle ist die Steigerung der Energieeffizienz von Gebäuden und die Verbesserung der Information der Nutzer durch Energieausweise.


Die Richtlinie 2002/91/EG können Sie im Amtsblatt der Europäischen Union herunterladen. Die Neufassung der Richtlinie wurde am 19.5.2010 vom Europäischen Parlament verabschiedet und tritt am 8. Juli 2010 in Kraft. Die einzelnen Staaten sind verpflichtet, die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Bei den Anforderungen dieser Richtlinie handelt es sich um Mindestanforderungen. Es ist daher den einzelnen Mitgliedstaaten freigestellt, verstärkte Maßnahmen beizubehalten oder zu ergreifen.

Details zur novellierten Richtlinie


Der Richtlinienentwurf der EU-Kommission sieht folgende Änderungen vor:

  • Begiffe werden deutlicher gefasst und ergänzt (Artikel 2).
     
  • technische Einzelheiten der Berechnungsmethode werden in Anhang I (Gemeinsamer allgemeiner Rahmen für die Berechnung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden) verschoben (Artikel 3).
     
  • die Vorgaben für Mindestanforderungen werden detailliert. In Anhang III werden die Grundlagen zur Berechnung eines kostenoptimales Niveaus der Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz beschrieben (Artikel 4 u. 5).
     
  • alternative Energiesysteme sind bei allen Gebäuden zu berücksichtigen (bisher nur bei Gebäuden über 1.000 m² - Artikel 6).
     
  • Mindestanforderungen bei Modernisierung des Gebäudebestandes gelten bei allen Gebäuden (bisher nur bei Gebäuden über 1.000 m² - Artikel 7).
     
  • neu eingeführt werden Mindestanforderungen an gebäudetechnische Systeme (Artikel 8)
     
  • ab dem 1.1.2021 sind alle neuen Gebäude als »Niedrigstenergiegebäude (in den Entwürfen auch als Fast-Nullenergiegebäude bezeichnet) auszuführen (öffentliche Gebäude bereits ab 2019). Niedrigstenergiegebäude sind Gebäude mit einer sehr hohen Energieeffizienz. Der fast bei Null liegende Energiebedarf sollte zu einem ganz wesentlichen Teil durch Energie aus erneuerbaren Energien gedeckt werden (Artikel 9).
     
  • Die Bestimmungen zu Energieausweisen werden detailliert und erweitert (Artikel 11 ff.). Der Schwellenwert für den Aushang von Ausweisen in Behörden und Gebäuden mit starkem Publikumsverkehr wird von 1.000 m² auf 500 m² gesenkt. Ab 2015 wird dieser Schwellenwert nochmals auf 250 m² gesenkt.
     
  • Die Inspektionspflichten von Heizungs- und Klimaanlagen werden erweitert (Artikel 14-16).
     
  • Qualifizierte und/oder zugelassene Fachleute für die Ausstellung von Energieausweisen und die Inspektion von Heizungs- und Klimaanlagen müssen in öffentlich zugänglichen Listen bekannt gemacht werden (Artikel 17).
     
  • Es wird ein unabhängiges Kontroll- und Informationssystem für Energieausweise und Inspektionen eingeführt (Artikel 18 ff.).


Energieberatung


Gemäß der Richtlinie werden auch weiterhin Modernisierungsempfehlungen teil des Energieausweises sein. Darüberhinaus sollen die "Empfehlungen des Ausweises über die Gesamtenergieeffizienz [...] an dem betreffenden Gebäude technisch durchführbar sein und können eine Schätzung der Amortisationszeiträume oder der Kostenvorteile während der wirtschaftlichen Lebensdauer enthalten." Damit wird die Energieberatung gestärkt.




Quelle: Rat der Europäischen Union: Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung) | Bildnachweis: moonrun - Fotolia.com