Neuer Flyer: Doppelter Steuerbonus auf Handwerkerleistungen

News-Artikel vom 2010-09-02priority

Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) hat den Flyer "Doppelter Steuerbonus auf Handwerkerleistungen" neu aufgelegt. Handwerker können diesen Flyer ihren Kunden mitgeben und haben damit ein zusätzliches Argument im Rahmen der Vorbereitung des Auftrages. Die Informationsbroschüre beschreibt die steuerliche Absetzbarkeit von Handwerkerleistungen. Der Flyer ist als pdf-Datei einsehbar und kann auch in größerer Stückzahl bestellt werden.


Kunden können nämlich 20 Prozent von maximal 6.000 Euro bei Handwerkerleistungen steuerlich absetzen, sparen mit den Lohn-Anteilen auf ihrer Handwerker-Rechnung also bis zu 1.200 Euro Steuern. Wie das geht und welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, wird im neuen Flyer übersichtlich beschrieben.


Aktualisierte Informationen


Erst Ende Februar 2010 hatte das Bundesfinanzministerium die Bestimmungen zum verdoppelten Steuerbonus auf Handwerkerrechnungen erneuert bzw. präzisiert. Darüber informiert der aktuelle Flyer des ZDH und gibt Hinweise zu Voraussetzungen, begünstigten handwerklichen Tätigkeiten, Nachweisen und Höhe des Steuerbonus.

Sie können den Flyer als pdf-Datei herunterladen.
 

Aktuelles: Doppelter Steuerbonus für zwei Haushalte


Ehepaare mit zwei Wohnungen können den Steuerbonus auf Handwerkerleistungen für jede Wohnung gesondert in Anspruch nehmen - das meint zumindest das Finanzgericht Baden-Württemberg.

Nach Ansicht des Finanzgericht Baden-Württemberg geht aus dem Einkommensteuergesetz keine Beschränkung bei der Zahl der Haushalte vor, für die Steuerzahler den Bonus in Anspruch nehmen können. Voraussetzung: Die Haushalte müssen zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden. Damit würden Betroffenen für jede Wohnung 1200 Euro Steuerbonus im Jahr zustehen. Denn 20 Prozent der Handwerker-Arbeitskosten, höchstens jedoch 1200 Euro, können Endkunden jährlich steuermindernd für Modernisierung, Renovierung und Sanierung einer Immobilie geltend machen.
Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt. Die Entscheidung liegt nun beim Bundesfinanzhof (BFH).

Tipp: Verweigert das Finanzamt den doppelten Steuerbonus, dann können Betroffene Einspruch einlegen und das Ruhen des Verfahrens bis zum BFH-Urteil (VI R 60/09) beantragen.

Steuerbonus auch dann, wenn man nicht selber die Rechnung zahlt!


Bauherren können Arbeitskosten von Handwerken für Reparatur, Sanierung und Modernisierung teilweise von der Steuer abziehen, wenn sie die Rechnung überweisen. Bisher galt allerdings, dass den Steuerbonus nur kassieren kann, wer die Rechnung zahlt. Damit ist jetzt Schluss: Das Finanzgericht Sachsen hat einem Steuerzahler den Bonus für eine Handwerkerrechnung zugesprochen, die dessen Mutter für ihn bezahlt hatte. Nach Ansicht des Gerichts spielt es keine Rolle, ob das Geld vom Konto des Auftraggebers oder eines Dritten überwiesen wird. Entscheidend sei nur, dass der Betrag nicht bar an den Handwerker bezahlt wird.

Tipp: In der Regel ist es heute nicht mehr erforderlich, dem Finanzamt mit der Einkommensteuererklärung Handwerkerrechnungen und Zahlungsbelege einzureichen. Vorlegen müssen Steuerzahler die Nachweise nur noch auf Anforderung.

Klare Regeln für den Steuerbonus


In einer Liste hat das Bundesfinanzministerium alle Handwerksleistungen zusammengefasst, bei denen Kunden Steuern sparen können. Die Listen finden Sie in diesem BMF-Schreiben ab S. 21.

Hätten Sie es gewusst: Bauschutt abzutransportieren kann unter den Steuerbonus fallen - aber nur als Nebenleistung eines Handwerkers, nicht als Hauptleistung. Solche und andere Zweifelsfälle klärt die Liste aller geförderten Tätigkeiten des Bundesfinanzministeriums (BMF) von A bis Z.




Quelle: Handwerkskammer der Pfalz  |  Bildnachweis: MH - Fotolia.com