Die Neue VOB 2009

News-Artikel vom 2010-08-28priority

Seit dem 11. Juni 2010  sind die im Bundesgestzblatt veröffentlichten Änderung der Vergabeverordnungen in Kraft getreten. Die VOB 2006 wurde mit der Neufassung der VOB 2009 komplett überarbeitet. Ziel der Neuerung waren die Vereinfachung des Vergaberechts, die Reduzierung des Regelumfangs sowie die Erhöhung der Transparenz bei der Vergabe. Eine wesentliche Änderung ist die Straffung der Basisparagraphen. Während der Teil der VOB/B nur marginale Änderungenaufweist wurde der vergaberechtliche Teil A grundlegend geändert.


Neue Vergabeordnungen bei Bund und Landern eingeführt


Mit dem Einführungserlass des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung werden ebenfalls zum 11. Juni 2010

  • der Abschnitt 1 der VOB 2009 Teil A und die VOB 2009 Teil B vom 31. Juli 2009 in der Fassung der Bekanntmachung im Bundesanzeiger Nr. 155 vom 15. Oktober 2009,
     
  • die VOB 2009 Teil C in der Fassung der vom Beuth-Verlag für das DIN herausgegebenen, Gesamtausgabe der VOB 2009

per Erlass vom 10. Juni 2010 für die Bundesbauverwaltungen und die für den Bund tätigen Länderbauverwaltungen verbindlich eingeführt.

 

Kurz und knapp - weniger Umfang


Die Basisparagraphen (1. Abschnitt) wurden auf 22 Paragraphen, die a-Paragraphen (2. Abschnitt) auf 23 Paragraphen verringert.
In dem neuen § 9 VOB/A wurden die bisherigen Regelungen zu Ausführungsfristen (§ 11), Vertragsfristen (§ 12), Verjährung der Mängelansprüche (§ 13) und Änderungen der Vergütung (§ 15) zusammengefasst. Die maßgeblichen Bestimmungen zur Prüfung und Wertung von Angeboten (bisher § 23, 25 VOB/A) finden sich nun im neuen § 16 VOB/A. Die bisherigen b-Paragra­phen (3. Abschnitt) und die VOB/A-SKR (4. Abschnitt) entfallen und werden in die Sektorenverordnung vom 23. September 2009 aufgenommen.

Die VOB Teil B ändert sich nur in wenigen Punkten:
Das Nummerierungssystem wurde dem typischen Nummerierungsaufbau (Paragrafen, Absätze, Nummern, Buchstaben) der Gesetze und Verordnungen angepasst.
Es wird klargestellt, dass die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen vom DVA (Deutscher Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen) ausschließlich zur Anwendung gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen empfohlen werden, nicht jedoch für Privatpersonen.
Die Bezeichnung "Baubehelfe, z. B. Gerüste" in § 7 Abs. 3 wurde in "Hilfskonstruktionen und Gerüste" umformuliert.

Die Änderungen von Teil C sind umfangreich. Alle Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) wurden redaktionell überarbeitet, eine ATV zurückgezogen und insgesamt 19 von ihnen zusätzlich fachtechnisch aktualisiert, darunter auch die ATV DIN 18338 Dachdeckungs- und Dachabdichtungsarbeiten.
 

VOB 2009 - Änderungen gegenüber der VOB 2006
 

Bei der VOB/A Ausgabe 2009 wurden tiefgreifende Änderungen gegenüber der Ausgabe 2006 vorgenommen. Es erfolgte eine strukturelle Überarbeitung und terminologische Angleichung der Vergabe- und Vertragsordnungen VOB/A, VOL/A und VOF. Eine wesentliche Änderung der VOB/A ist der Wegfall der Abschnitte 3 und 4, deren Regelungen in die Sektorenverordnung überführt wurden.
In der VOB/B erfolgte die Klarstellung, dass die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen vom DVA ausschließlich zur Anwendung gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen empfohlen werden.
Die Änderungen der VOB/C sind umfangreich. Alle Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) wurden redaktionell überarbeitet, insgesamt 18 von ihnen auch materiell fortgeschrieben und eine ATV zurückgezogen.



Wegfall von Sicherheitsleistungen
 

Zur Stärkung des Mittelstandes verzichtet die VOB/A nunmehr weitgehend auf die Stellung von Bürgschaften. Bei Aufträgen unter 250 000 € sind Vertragserfüllungsbürgschaften nicht mehr zulässig. Es dürfen zukünftig nur in Ausnahmefällen Gewährleistungsbürgschaften vereinbart werden (§ 9 Abs. 7 VOB/A). Bei beschränkter Ausschreibung und freihändiger Vergabe sind i.d.R. überhaupt keine Bürgschaften mehr vorgesehen.Die Vertragserfüllungsbürgschaften wurden drastsich auf  nur noch i.H.v. 5 % der Nettoauftragssumme für öffentliche Auftraggeber und für Gewährleistungsbürgschaften auf nur noch i.H.v. 3 % reduziert.


Nachfordern von Preisangaben
 

Mussten bisher Angebote wegen fehlender Preisangaben zwingend ausgeschlossen werden, ist künftig ein begrenztes Nachfordern von Preisangaben zulässig. Voraussetzung ist, dass es sich bei der fehlenden Preisangabe um eine einzelne, unwesentliche Position handelt und der Wettbewerb und die Wertungsreihenfolge nicht beeinträchtigt werden, § 16 Abs. 1 c) VOB/A. Fordert der Auftraggeber den Auftragnehmer zur Darlegung des Preises auf, hat der Auftragnehmer die Preisangaben innerhalb von sechs Kalendertagen nachzureichen, andernfalls ist er unwiederbringlich ausgeschlossen (§ 16 Abs. 3 VOB/A). Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Aufforderung.


Neue Dokumentationspflichten
 

Die bisher nur für das europaweite Vergabeverfahren geltenden Dokumentationspflichten müssen künftig auch bei nationalen Ausschreibungen beachtet werden. Künftig sind alle maßgeblichen Verfahrensschritte schriftlich in einem Vergabevermerk zu dokumentieren und zu begründen, § 20 Abs. 1 VOB/A. Hierunter fallen insbesondere die Gründe für die Wahl des Vergabeverfahrens, der Ablehnung und Auswahl der Bieter sowie der Eignungs- und Wertungskriterien.


 

Quelle: BMVS | Bildnachweis: Beuth Verlag