DL-InfoV tritt in Kraft - gilt auch für freiberuflich tätige Ingenieure und Sachverständige

News-Artikel vom 2010-08-13priority

Die DL-InfoV sieht umfangreiche Informationspflichten des Erbringers von Dienstleistungen gegenüber dem Dienstleistungsempfänger vor. Sie gilt gemäß § 1 DL-InfoV für alle Dienstleistungen, die von Dienstleistungserbringer angeboten werden und somit auch für freiberuflich tätige Ingenieure und Sachverständige.
Die DL-InfoV unterscheidet zwischen Informationen, die der Dienstleistungserbringer stets von sich aus – also ungefragt – zur Verfügung zu stellen hat und Informationen, die er nur auf Anfrage zu erbringen hat. Zusätzlich werden Regelungen hinsichtlich der erforderlichen Preisangaben getroffen und ein Verbot diskriminierender Bestimmungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen normiert.



Zur Entwarnung ein gute Nachricht vorneweg:  Diensteleister die bereits über einen Online-Auftritt verfügen mit einem vorschriftsmäßiges (!) Web-Impressum, werden keine großen Überraschungen erleben: Die obligatorischen Pflichtangaben laut DL-InfoV decken sich weitgehend mit den "Allgemeinen Informationspflichten geschäftsmäßiger Telemedien", wie sie in § 5 Telemediengesetz festgelegt sind.

Neu und erstmals als Informationspflicht aufgeführt ist die Angabe zur Berufshaftpflichtversicherung, sofern eine besteht!

Insbesondere die Pflicht zur Information über mögliche Interessenkollisionen dürfte vielerorts für Diskussionsstoff sorgen: Kooperationen und Partnerschaften mit anderen Dienstleistern, die in direkter Verbindung zu der Dienstleistung stehen und zu Interessenskollisionen führen können. Ferner im Einzelfall sogar Angaben, was der Dienstleister unternimmt, um diese Interessenskollisionen zu vermeiden.

Bei Verstößen gegen die Informationspflichten drohen neben Bußgelder aus einer Ordnungswidrigkeit Zudem zu dem wettbewerbsrechtliche Abmahnungen durch Mitbewerber, da die Informationspflichten aller Voraussicht nach als Marktverhaltensregelungen im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) eingestuft werden können.

Vom Dienstleistungserbringer stets zur Verfügung zu stellende Informationen nach § 2 DL-InfoV


Die DL-InfoV enthält Informationspflichten, die der Dienstleistungserbringer stets zu erfüllen hat. Neu und erstmals als Informationspflicht aufgeführt ist die Angabe zur Berufshaftpflichtversicherung, sofern eine besteht!

Die obligatorische Pflichtangaben im Überblick:

  • Familien- und Vornamen bzw. Firma mit Rechtsform,
  • Anschrift, Telefonnummer und E-Mailadresse oder Faxnummer,
  • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
  • Bei Eintragung im Handels-, Vereins-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister: Angabe von Registergericht und Registernummer,
  • bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten: Name und Anschrift der Genehmigungsstelle,
  • bei reglementierten Berufen im Sinne der EG-Dienstleistungsrichtlinie (z.B. Architekt): Angaben über die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem sie verliehen wurde sowie der zuständigen Kammer, des Berufsverbands etc.
  • Angaben über eine Berufshaftpflichtversicherung,
  • Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) oder andere Vertragsklauseln über das zugrunde liegende Recht und den Gerichtsstand,
  • Garantien, die über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte hinausgehen sowie
  • wesentliche Merkmale der angebotenen Dienstleistung, soweit sie sich nicht bereits aus dem Zusammenhang ergeben.


Vom Dienstleistungserbringer auf Anfrage zur Verfügung zu stellende Informationen nach § 3 DL-InfoV

Auf Nachfrage des Kunden müssen Dienstleister darüber hinaus die folgenden Angaben machen:

  • Hinweise auf berufsrechtliche Regelungen, sofern die Dienstleistung in einem "reglementierten Beruf" im Sinne der EU-Dienstleistungsrichtlinie erbracht wird (z.B. Archtiekt),
  • Angaben über Kooperationen und Partnerschaften mit anderen Dienstleistern machen ("multidisziplinäre Tätigkeiten"), die in direkter Verbindung zur betreffenden Dienstleistung stehen. In solchen Fällen werden sogar Angaben über Maßnahmen verlangt, mit denen mögliche Interessenkollisionen verhindert werden können.
  • Angaben über Selbstverpflichtungen, denen sich der Dienstleister unterworfen hat (inklusive Link auf den Volltext der betreffenden Verhaltenskodizes) sowie
  • Angaben über außergerichtliche Streitschlichtungsverfahren, denen sich der Dienstleister unterworfen hat.

Erforderliche Preisangaben nach § 4 DL-InfoV


Sofern Dienstleistungen für andere Unternehmen und sonstige Geschäftsleute oder Institutionen erbracht werden, sind darüber hinaus vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages oder vor Leistungserbringung die folgenden Angaben erforderlich:

  • den Preis für die Dienstleistung (sofern er bereits feststeht) oder
  • einen Kostenvoranschlag oder die Einzelheiten der Berechnung, mit deren Hilfe der Leistungsempfänger den Preis leicht selbst ermitteln kann.

Sämtliche Informationen müssen in "klarer und verständlicher Form" bereitgestellt werden.


Zeitpunkt der Informationspflicht

Der Dienstleistungserbringer muss die nach §§ 2 bis 4 DL-InfoV notwendigen Informationen vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages oder, sofern kein schriftlicher Vertrag geschlossen wird, vor Erbringung der Dienstleistung in klarer und verständlicher Form zur Verfügung stellen.

Art und Weise der Informationsübermittlung


Hinsichtlich der Informationen, die nach § 2 DL-InfoV stets zur Verfügung zu stellen sind, hat der Dienstleistungserbringer die Wahl zwischen vier Möglichkeiten, in welcher Form und auf welche Weise er seinen Informationspflichten nachkommen möchte (§ 2 Abs. 2 DL-InfoV).
Er kann dem Dienstleistungsempfänger die Informationen
  1. von sich aus mitteilen,
  2. er kann sie am Ort der Leistungserbringung oder des Vertragsschlusses so vorhalten, dass sie dem Dienstleistungsempfänger leicht zugänglich sind,
  3. er kann sie dem Dienstleistungsempfänger über eine von ihm angegebene Internetadresse (z. B. als Internetseite oder zum Download) elektronisch leicht zugänglich machen oder
  4. die Informationen in allen von ihm dem Dienstleistungsempfänger zur Verfügung gestellten ausführlichen Informationsunterlagen über die angebotene Dienstleistung aufnehmen.

Verletzungen der Informationspflichten und die Folgen


Verstöße gegen die genannten Informationspflichten gelten dann als Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 146 Abs. 2 Nr. 1 der Gewerbeordnung, die mit Strafen von bis zu 1.000 Euro geahndet werden.



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